Dienstleistung
Melderegisterauskunft Erteilung
Sie benötigen die aktuelle Anschrift oder bestimmte andere Abgaben zu einer Ihnen bekannten Person oder zu Ihrer eigenen Person? Es besteht die Möglichkeit, bei der Meldebehörde einen Antrag auf Erteilung einer Melderegisterauskunft zu stellen.
Bahnhofstraße 1
03130 Spremberg/Grodk
Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Häufig gestellte Fragen
Bearbeitungsdauer
1 bis 3 Wochen
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Kosten an. Diese unterscheiden sich nach der Art der Melderegisterauskunft.
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Spremberg/Grodk
einfache
Melderegisterauskunft je nachgefragter Person,
wenn die Anfrage bei persönlicher Vorsprache oder schriftlich beantwortet wird: 10,00 €
erweiterte
Melderegisterauskunft: 12,00 €
Die Gebühr für eine Melderegisterauskunft kann sich je nach Aufwand
(insbesondere Archivauskünfte) auf 13,00 € bis 20,00 € erhöhen.
Für eine rasche Bearbeitung von schriftlichen Anfragen ist es hilfreich dem
Auskunftsersuchen einen Verrechnungsscheck beizulegen. Die Gebühr wird
auch fällig, wenn der Gesuchte nicht ermittelt werden kann oder die
Auskunft bereits bekannt ist.
Ausführliche Beschreibung
Über eine Auskunft aus dem Melderegister ihrer Gemeinde haben Sie die Möglichkeit, die von Ihnen gesuchte Person zu finden. Es gibt folgende Arten von Auskünften aus dem Melderegister:
- einfache Melderegisterauskunft
- erweiterte Melderegisterauskunft
- Melderegisterauskunft gegenüber Parteien und Wählergruppen
- Melderegisterauskunft gegenüber Wohnungsgebern
- Selbstauskunft
- Gruppenauskunft
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Spremberg/Grodk
Sie suchen alte Freunde, Schulkameraden, Verwandte oder andere Personen?
Dann können Sie einen Antrag auf Auskunft aus dem Melderegister der Stadt Spremberg stellen (nicht zutreffend für Behörden).
Die Auskunft kann auf persönliche oder schriftliche Anfrage hin erteilt
werden, telefonische Auskünfte sind nicht möglich. Die Auskunftserteilung ist gebührenpflichtig.
Das Melderegister ist kein öffentliches Register.
Die tatsächlichen Wohnverhältnisse der Einwohner stimmen nicht immer mit
den Meldeverhältnissen überein. Die Meldebehörde erteilt nur Auskünfte
über im Melderegister gespeicherte Daten. Es ist auch nicht Aufgabe der
Meldebehörde für Privatpersonen die tatsächlichen Wohnverhältnisse von
Einwohnern zu ermitteln.
Einfache Melderegisterauskunft
An Personen und Stellen, die nicht Betroffene sind, darf Auskunft über einzelne bestimmte Einwohner erteilt werden zu:
- Vor- und Familiennamen
- Doktorgrad
- gegenwärtige Anschriften
- die Tatsache, dass der Einwohner verstorben ist
Dies gilt auch, wenn jemand Auskunft über Daten einer Vielzahl namentlich bezeichneten Einwohner begehrt.
Erweiterte Melderegisterauskunft
Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, darf ihm zusätzlich
zum Datenumfang der einfachen Melderegisterauskunft eine erweiterte
Melderegisterauskunft über einzelne bestimmte Einwohner erteilt werden
zu:
- Tag und Ort der Geburt
- frühere Vor- und Familiennamen
- Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht
- Staatsangehörigkeiten
- frühere Anschriften
- Tag des Ein- und Auszuges
- gesetzliche Vertreter
- Sterbetag und -ort
Die Meldebehörde hat den Betroffenen über die Erteilung einer erweiterten
Melderegisterauskunft unter Angabe des Datenempfängers unverzüglich zu
unterrichten; dies gilt nicht, wenn der Datenempfänger ein rechtliches
Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen,
glaubhaft gemacht hat.
Erforderliche Unterlagen
Je nach Art der Auskunft unterschiedlich; siehe einzelne Leistungsbeschreibungen
Voraussetzungen
Je nach Art der Auskunft unterschiedlich; siehe einzelne Leistungsbeschreibungen
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Spremberg/Grodk
Für eine erweiterte Melderegisterauskunft ist das berechtigte Interesse nachzuweisen.
Verfahrensablauf
Sie können eine Melderegisterauskunft persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen.
Einige Gemeinden bieten die Möglichkeit, Melderegisterauskünfte online zu beantragen.
Formulare
Formulare: keine Vorgabe
Onlineverfahren: nicht geplant
Schriftformerfordernis: keine Vorgabe
perspektivisch: Vertrauensniveau niedrig
Hinweise (Besonderheiten)
Aus dem Melderegister können nur Auskünfte über Privatpersonen gegeben werden. Auskünfte über Firmen oder Wirtschaftsunternehmen können nur dem Gewerberegister entnommen werden.
Zuständige Stelle
Meldebehörde des Wohnortes der gesuchten Person
Schlagwörter
Meldeauskunft, Meldepflicht
1 bis 3 Wochen
Es fallen Kosten an. Diese unterscheiden sich nach der Art der Melderegisterauskunft.
einfache
Melderegisterauskunft je nachgefragter Person,
wenn die Anfrage bei persönlicher Vorsprache oder schriftlich beantwortet wird: 10,00 €
erweiterte
Melderegisterauskunft: 12,00 €
Die Gebühr für eine Melderegisterauskunft kann sich je nach Aufwand
(insbesondere Archivauskünfte) auf 13,00 € bis 20,00 € erhöhen.
Für eine rasche Bearbeitung von schriftlichen Anfragen ist es hilfreich dem
Auskunftsersuchen einen Verrechnungsscheck beizulegen. Die Gebühr wird
auch fällig, wenn der Gesuchte nicht ermittelt werden kann oder die
Auskunft bereits bekannt ist.
Über eine Auskunft aus dem Melderegister ihrer Gemeinde haben Sie die Möglichkeit, die von Ihnen gesuchte Person zu finden. Es gibt folgende Arten von Auskünften aus dem Melderegister:
- einfache Melderegisterauskunft
- erweiterte Melderegisterauskunft
- Melderegisterauskunft gegenüber Parteien und Wählergruppen
- Melderegisterauskunft gegenüber Wohnungsgebern
- Selbstauskunft
- Gruppenauskunft
Sie suchen alte Freunde, Schulkameraden, Verwandte oder andere Personen?
Dann können Sie einen Antrag auf Auskunft aus dem Melderegister der Stadt Spremberg stellen (nicht zutreffend für Behörden).
Die Auskunft kann auf persönliche oder schriftliche Anfrage hin erteilt
werden, telefonische Auskünfte sind nicht möglich. Die Auskunftserteilung ist gebührenpflichtig.
Das Melderegister ist kein öffentliches Register.
Die tatsächlichen Wohnverhältnisse der Einwohner stimmen nicht immer mit
den Meldeverhältnissen überein. Die Meldebehörde erteilt nur Auskünfte
über im Melderegister gespeicherte Daten. Es ist auch nicht Aufgabe der
Meldebehörde für Privatpersonen die tatsächlichen Wohnverhältnisse von
Einwohnern zu ermitteln.
Einfache Melderegisterauskunft
An Personen und Stellen, die nicht Betroffene sind, darf Auskunft über einzelne bestimmte Einwohner erteilt werden zu:
- Vor- und Familiennamen
- Doktorgrad
- gegenwärtige Anschriften
- die Tatsache, dass der Einwohner verstorben ist
Dies gilt auch, wenn jemand Auskunft über Daten einer Vielzahl namentlich bezeichneten Einwohner begehrt.
Erweiterte Melderegisterauskunft
Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, darf ihm zusätzlich
zum Datenumfang der einfachen Melderegisterauskunft eine erweiterte
Melderegisterauskunft über einzelne bestimmte Einwohner erteilt werden
zu:
- Tag und Ort der Geburt
- frühere Vor- und Familiennamen
- Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht
- Staatsangehörigkeiten
- frühere Anschriften
- Tag des Ein- und Auszuges
- gesetzliche Vertreter
- Sterbetag und -ort
Die Meldebehörde hat den Betroffenen über die Erteilung einer erweiterten
Melderegisterauskunft unter Angabe des Datenempfängers unverzüglich zu
unterrichten; dies gilt nicht, wenn der Datenempfänger ein rechtliches
Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen,
glaubhaft gemacht hat.
Je nach Art der Auskunft unterschiedlich; siehe einzelne Leistungsbeschreibungen
Je nach Art der Auskunft unterschiedlich; siehe einzelne Leistungsbeschreibungen
Für eine erweiterte Melderegisterauskunft ist das berechtigte Interesse nachzuweisen.
Sie können eine Melderegisterauskunft persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen.
Einige Gemeinden bieten die Möglichkeit, Melderegisterauskünfte online zu beantragen.
Formulare: keine Vorgabe
Onlineverfahren: nicht geplant
Schriftformerfordernis: keine Vorgabe
perspektivisch: Vertrauensniveau niedrig
Aus dem Melderegister können nur Auskünfte über Privatpersonen gegeben werden. Auskünfte über Firmen oder Wirtschaftsunternehmen können nur dem Gewerberegister entnommen werden.
Meldebehörde des Wohnortes der gesuchten Person