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C. Hansche

Welche Kulturprojekte wie Konzerte, Ausstellungen werden gefördert?


Adresse
Am Markt 1
03130 Spremberg/Grodk
Servicezeiten

Montag 09:00 - 12:00 Uhr

Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:30 Uhr 

Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr 


Häufig gestellte Fragen

Spezielle Hinweise für - Gemeinde Spremberg/Grodk

Der Antrag soll bis zum 28. Februar eines Kalenderjahres für Maßnahmen des gleichen Kalenderjahres eingereicht werden. Nicht fristwahrende Anträge können zugelassen werden, soweit sie schriftlich begründet wurden, warum eine rechtzeitige Beantragung tatsächlich nicht möglich war und die Einordnung der Maßnahme in das Folgejahr nicht zumutbar ist.



Kulturprojekte wie Konzerte, Ausstellungen etc. werden vom Land und den Kommunen veranstaltet und gefördert.

Spezielle Hinweise für - Gemeinde Spremberg/Grodk
  1. Der Antrag auf Förderung kann schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Er umfasst das mindestens vollständig ausgefüllte und unterschriebene Formblatt, welches die Stadt Spremberg/Grodk für den jeweiligen Bereich (Sport, Soziales, Kultur und Jugend) vorgefertigt bereitstellt und die darin jeweils geforderten Nachweise. Die Formblätter sind abrufbar unter www.spremberg.de. Die Formblätter beinhalten neben den erforderlichen Mindestangaben auch die Auflistung der beizufügenden Anlagen.
  2. Rechtmäßige Antragsteller/innen können nur vertretungsbefugte Personen der beantragenden Einrichtung sein.
  3. Die Stadt Spremberg/Grodk prüft alle eingereichten Anträge auf Vollständigkeit und sachliche Richtigkeit.

Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zur Förderung von Maßnahmen in den Bereichen Kultur und Jugend gemäß der jeweils geltenden Förderrichtlinie der Stadt Spremberg/Grodk


Spezielle Hinweise für - Gemeinde Spremberg/Grodk

Der Antrag auf Förderung kann schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Er umfasst das mindestens vollständig ausgefüllte und unterschriebene Formblatt, welches die Stadt Spremberg/Grodk für den jeweiligen Bereich (Sport, Soziales, Kultur und Jugend) vorgefertigt bereitstellt und die darin jeweils geforderten Nachweise. Die Formblätter sind abrufbar unter www.spremberg.de. Die Formblätter beinhalten neben den erforderlichen Mindestangaben auch die Auflistung der beizufügenden Anlagen.

Rechtmäßige Antragsteller/innen können nur vertretungsbefugte Personen der beantragenden Einrichtung sein.

Die Stadt Spremberg/Grodk prüft alle eingereichten Anträge auf Vollständigkeit und sachliche Richtigkeit.


Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zur Förderung von Maßnahmen in den Bereichen Kultur und Jugend gemäß der jeweils geltenden Förderrichtlinie der Stadt Spremberg/Grodk


Spezielle Hinweise für - Gemeinde Spremberg/Grodk

Vereine, Verbände, Organisationen und Träger von Einrichtungen der förderfähigen Bereiche, insbesondere der freien Jugendhitfe und die auf Beständigkeit ausgelegten Jugendinitiativen können von der Stadt Spremberg/Grodk Fördermittel erhalten. Fördermittel im Sinne dieser Richtlinien sind Leistungen aus Haushaltsmitteln der Stadt Spremberg/Grodk, die Dritten zur nachhaltigen Erfüllung und Förderung von Aufgaben, die im öffentlichen Interesse im Sinne des eigenen Wirkungskreises liegen, als Zuschüsse gewährt werden.

Eine Förderung ist nur möglich, wenn die benannten Einrichtungen:

  1. ihren Sitz in der Stadt Spremberg/Grodk haben und Leistungen für Spremberger Bürgerinnen und Bürger erbringen,
  2. vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt sind (nur bei Vereinen und Verbänden notwendig),
  3. einen finanziellen Eigenanteil in Höhe von 20 % der förderfähigen Kosten z B. durch die Erhebung von angemessenen Mitgliedsbeiträgen oder die Bereitstellung von anderen Drittmitteln erbringen,
  4. geordnete Finanz- und Kassenverhältnisse nachweisen (nur für Initiativen)
  5. keine politische Partei/ Vereinigung/ Organisation darstellen
  6. nicht vordergründig wirtschaftliche Zwecke verfolgen.

Eine Förderung erfolgt unter Maßgabe des jeweils geltenden Haushaltsplanes der Stadt Spremberg/Grodk, im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit.
Ein Rechtsanspruch auf Fördermittel besteht nicht. Eine Förderung der Stadt Spremberg/Grodk wird in der Regel nur dann gewährt, wenn die Antragsberechtigten andere zur Verfügung stehenden Einnahmequellen insbesondere vorrangige Förderungsmöglichkeiten durch Dritte (EU, Bund, Land, Landkreis, sonstige Verbände) ausgeschöpft haben.

In den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen Maßnahmen der Bereiche Sport, Soziales, Kultur und Jugend.


Richtlinie zur freiwilligen Förderung der Bereiche Sport, Soziales, Kultur und Jugend in der Stadt Spremberg/Grodk


Veranstaltungskalender, Konzerte, Events, kulturell, Ausstellungen, Veranstaltungen