Dienstleistung
Kraftfahrzeug herrenlos melden
Nicht mehr zugelassene Kraftfahrzeuge oder nicht fahrtüchtige Fahrzeuge können Sie der örtlichen Ordnungsbehörde melden.
Am Markt 1
03130 Spremberg/Grodk
Montag 09:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:30 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
Häufig gestellte Fragen
Ausführliche Beschreibung
Nicht mehr zugelassene Kraftfahrzeuge sowie nicht fahrtüchtige Fahrzeuge (Autowracks und auch Autoteile zählen hierzu) dürfen nicht auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen abgestellt werden. Wenn Sie Kraftfahrzeuge ohne Kennzeichen oder mit entfernten Siegeln auf öffentlichem Grund stehen sehen, können Sie dies der örtlichen Ordnungsbehörde melden. Stehen die Fahrzeuge hingegen auf privatem Grund, ist der Eigentümer des Grundstücks selbst für die Entfernung oder Entsorgung zuständig (Privatrecht).Hierfür ist keine Meldung notwendig.
Es sollten nach Möglichkeit folgende Angaben über das Fahrzeug gemacht werden:
- Fahrzeug
- Fahrzeughersteller
- Typ, Farbe des Fahrzeugs
- Kennzeichen, falls noch vorhanden
- (präziser) Standort des Fahrzeugs
- seit wann bemerkt wurde, dass das Fahrzeug dort abgestellt wurde
- Name, Adresse, Telefonnummer der meldenden Person
- Erkenntnisse über die verantwortliche Person, wenn diese bekannt ist
Rechtsgrundlage(n)
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Spremberg/Grodk
§ 20 Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) in der jeweils gültigen Fassung i. V. m. der Satzung zur Sondernutzung von öffentlichen Straßen und Plätzen und der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung von öffentlichen Straßen und Plätzen
Schlagwörter
Kfz, Auto, stillgelegtes Kraftfahrzeug, Fahrzeugtyp, Fahrzeug, Kraftfahrzeug, Fahrzeugteile, Schrottauto
Nicht mehr zugelassene Kraftfahrzeuge sowie nicht fahrtüchtige Fahrzeuge (Autowracks und auch Autoteile zählen hierzu) dürfen nicht auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen abgestellt werden. Wenn Sie Kraftfahrzeuge ohne Kennzeichen oder mit entfernten Siegeln auf öffentlichem Grund stehen sehen, können Sie dies der örtlichen Ordnungsbehörde melden. Stehen die Fahrzeuge hingegen auf privatem Grund, ist der Eigentümer des Grundstücks selbst für die Entfernung oder Entsorgung zuständig (Privatrecht).Hierfür ist keine Meldung notwendig.
Es sollten nach Möglichkeit folgende Angaben über das Fahrzeug gemacht werden:
- Fahrzeug
- Fahrzeughersteller
- Typ, Farbe des Fahrzeugs
- Kennzeichen, falls noch vorhanden
- (präziser) Standort des Fahrzeugs
- seit wann bemerkt wurde, dass das Fahrzeug dort abgestellt wurde
- Name, Adresse, Telefonnummer der meldenden Person
- Erkenntnisse über die verantwortliche Person, wenn diese bekannt ist
§ 20 Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) in der jeweils gültigen Fassung i. V. m. der Satzung zur Sondernutzung von öffentlichen Straßen und Plätzen und der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung von öffentlichen Straßen und Plätzen