Dienstleistung
Gleichbehandlung am Arbeitsplatz
Hier finden Sie weitere Informationen zu dem Thema Gleichstellung.
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+49 3018 5554400
+49 30 20179130
Häufig gestellte Fragen
Ausführliche Beschreibung
Vorschriften gegen Diskriminierung am Arbeitsplatz
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist 2006 in Kraft getreten.
Es
schützt vor Diskriminierung
aus:
- rassistischen Gründen
- aufgrund der ethnischen Herkunft
- des Geschlechts
- der Religion
- der Weltanschauung
- einer Behinderung
- des Alters
- der sexuellen Identität.
Das AGG wird vor allem in
zwei Lebensbereichen angewendet
. Zum einen gilt der
Schutz im Arbeitsleben
:
- Stellenausschreibungen
- Bewerbungsunterlagen
- Auswahlverfahren
- Benachteiligungen bei der Aus- und Weiterbildung
- Beförderung
- Entlassung.
Daneben bietet das AGG
Schutz bei Alltagsgeschäften
:
- sogenannte Massengeschäfte
- wie zum Beispiel Einkäufe, Bahn- und Busfahrten, oder den Besuch von Restaurants, Diskotheken, oder Friseuren.
Das AGG schützt auch bei der Wohnungssuche sowie bei Versicherungs- und Bankgeschäften.
Belästigungen
sind auch eine Form der Benachteiligung. Sie bezeichnen
unerwünschte Handlungen
im Zusammenhang mit einem
Diskriminierungsmerkmal
, die die Würde verletzen und ein Umfeld der Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen schaffen. Darunter fällt auch sexuelle Belästigung.
Das Gesetz enthält Rechte und Pflichten für Arbeitgeber gleichermaßen wie für Beschäftigte. Der gesamte Bewerbungsprozess, beginnend mit der
Stellenausschreibung
, muss
diskriminierungsfrei
gestaltet sein. Bei bestehenden Arbeitsverhältnissen haben Beschäftigte Anspruch auf
Schutz vor Benachteiligungen
. Sie können Schadensersatz oder Entschädigung verlangen und sich beim Arbeitgeber beziehungsweise bei der Arbeitgeberin über Benachteiligungen beschweren. Dafür muss in allen Betrieben eine entsprechende
Beschwerdestelle
eingerichtet werden, über deren Existenz alle Beschäftigten informiert sein müssen. Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberinnen müssen dafür sorgen, dass Diskriminierungen unterbleiben. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, gegen Beschäftigte vorzugehen, die andere diskriminieren. Die möglichen Maßnahmen reichen dabei von einer
Versetzung über eine Abmahnung bis hin zur Kündigung
.
Wenn die diskriminierende Person die Diskriminierung nicht einstellt, muss die betroffene Person vor
Gericht ihr Recht einfordern
. Innerhalb von
2 Monaten
müssen Entschädigung und Schadensersatz verlangt werden. Im Zivilrecht besteht auch Anspruch darauf, die Diskriminierung in Zukunft einzustellen. Die wenigsten Diskriminierungsfälle werden aber in einem Rechtsstreit geklärt, sondern durch eine
gütliche Einigung
beigelegt.
Die
Antidiskriminierungsstelle des Bundes
bietet telefonische und
schriftliche Erstberatung
. Jede Person, die das Gefühl hat, diskriminiert worden zu sein kann sich kostenlos und vertraulich an die Beratung der Antidiskriminierungsstelle wenden. Das Beratungsteam informiert zur Rechtslage, zu möglichen Ansprüchen und Fristen. Außerdem können Beratende Kontakt zu spezialisierten Beratungsstellen vor Ort herstellen.
Regionale Beratungsstellen
im näheren Umkreis sind in der
Datenbank der Antidiskriminierungsstelle des Bundes
verzeichnet.
Vorschriften zur gleichen Entlohnung für Männer und Frauen
Das Gesetz zur
Förderung der Entgelttransparenz
zwischen Frauen und Männern (EntgTranspG) ist am 6. Juli 2017 in Kraft getreten.
Nach dem EntgTranspG ist eine Diskriminierung wegen des Geschlechts beim Entgelt verboten. Frauen und Männer müssen für eine gleiche oder gleichwertige Arbeit das gleiche Entgelt erhalten.
Das Ziel des Gesetzes ist die Unterstützung von Frauen (und Männern), ihren
Anspruch auf gleiches Entgelt
bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit besser durchzusetzen.
Um dieses Ziel zu erreichen, sieht das Gesetz folgende Bausteine vor:
-
Individueller Auskunftsanspruch
Beschäftigte von Arbeitgebern mit in der Regel mehr als
200 Beschäftigten
haben einen Anspruch darauf zu erfahren, nach welchen
Kriterien
sie wie bezahlt werden. Der Auskunftsanspruch erstreckt sich auf:
- die Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung für das eigene Entgelt und für eine erfragte Vergleichstätigkeit sowie auf die Höhe des erfragten Vergleichsentgelts.
Neben dem durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelt können bis zu 2 separate Entgeltbestandteile erfragt werden.
-
Betriebliche Prüfverfahren
Private Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberinnen mit in der Regel mehr als 500 Beschäftigten werden aufgefordert,
verbindlich geregelte betriebliche Verfahren
zur Überprüfung und Herstellung von Entgeltgleichheit in eigener Verantwortung durchzuführen.
Dies unter Mitwirkung der
betrieblichen Interessenvertretungen
und Information der Beschäftigten.
-
Berichtspflicht
Das Gesetz sieht eine Berichtspflicht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit von Frauen und Männern für Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberinnen mit in der Regel mehr als 500 Beschäftigten vor, soweit diese nach dem Handelsgesetzbuch lageberichtspflichtig sind.
Unternehmen müssen
regelmäßig berichten
über
-
die Maßnahmen zur
Förderung der Gleichstellung
und deren Wirkungen,
-
die Maßnahmen zur Herstellung von Entgeltgleichheit, beispielsweise über die Anwendung findenden Entgeltregelungen und
Arbeitsbewertungsverfahren
Die Berichte sind im
Bundesanzeiger als Anlage zum Lagebericht zu veröffentlichen
.
Schlagwörter
Antidiskriminierungsstelle des Bundes, Berichtspflicht, Individueller Auskunftsanspruch, Beratungsstelle, Gender Pay Gap, Beratungsstellen, Vergleichsentgelt, Entgelttransparenzgesetz, Betriebliche Prüfverfahren, Diskriminierung, Arbeitsbewertungsverfahren, Mindestlohn-Meldeportal, Förderung der Entgelttransparenz, Meldung, Entgelttransparenz, Generalzolldirektion, Beschwerdestelle, Gleichbehandlungsgesetz, Diskriminierung am Arbeitsplatz
Ausführliche Beschreibung
Vorschriften gegen Diskriminierung am Arbeitsplatz
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist 2006 in Kraft getreten.
Es schützt vor Diskriminierung aus:
- rassistischen Gründen
- aufgrund der ethnischen Herkunft
- des Geschlechts
- der Religion
- der Weltanschauung
- einer Behinderung
- des Alters
- der sexuellen Identität.
Das AGG wird vor allem in zwei Lebensbereichen angewendet . Zum einen gilt der Schutz im Arbeitsleben :
- Stellenausschreibungen
- Bewerbungsunterlagen
- Auswahlverfahren
- Benachteiligungen bei der Aus- und Weiterbildung
- Beförderung
- Entlassung.
Daneben bietet das AGG Schutz bei Alltagsgeschäften :
- sogenannte Massengeschäfte
- wie zum Beispiel Einkäufe, Bahn- und Busfahrten, oder den Besuch von Restaurants, Diskotheken, oder Friseuren.
Das AGG schützt auch bei der Wohnungssuche sowie bei Versicherungs- und Bankgeschäften.
Belästigungen sind auch eine Form der Benachteiligung. Sie bezeichnen unerwünschte Handlungen im Zusammenhang mit einem Diskriminierungsmerkmal , die die Würde verletzen und ein Umfeld der Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen schaffen. Darunter fällt auch sexuelle Belästigung.
Das Gesetz enthält Rechte und Pflichten für Arbeitgeber gleichermaßen wie für Beschäftigte. Der gesamte Bewerbungsprozess, beginnend mit der Stellenausschreibung , muss diskriminierungsfrei gestaltet sein. Bei bestehenden Arbeitsverhältnissen haben Beschäftigte Anspruch auf Schutz vor Benachteiligungen . Sie können Schadensersatz oder Entschädigung verlangen und sich beim Arbeitgeber beziehungsweise bei der Arbeitgeberin über Benachteiligungen beschweren. Dafür muss in allen Betrieben eine entsprechende Beschwerdestelle eingerichtet werden, über deren Existenz alle Beschäftigten informiert sein müssen. Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberinnen müssen dafür sorgen, dass Diskriminierungen unterbleiben. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, gegen Beschäftigte vorzugehen, die andere diskriminieren. Die möglichen Maßnahmen reichen dabei von einer Versetzung über eine Abmahnung bis hin zur Kündigung .
Wenn die diskriminierende Person die Diskriminierung nicht einstellt, muss die betroffene Person vor Gericht ihr Recht einfordern . Innerhalb von 2 Monaten müssen Entschädigung und Schadensersatz verlangt werden. Im Zivilrecht besteht auch Anspruch darauf, die Diskriminierung in Zukunft einzustellen. Die wenigsten Diskriminierungsfälle werden aber in einem Rechtsstreit geklärt, sondern durch eine gütliche Einigung beigelegt.
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes bietet telefonische und schriftliche Erstberatung . Jede Person, die das Gefühl hat, diskriminiert worden zu sein kann sich kostenlos und vertraulich an die Beratung der Antidiskriminierungsstelle wenden. Das Beratungsteam informiert zur Rechtslage, zu möglichen Ansprüchen und Fristen. Außerdem können Beratende Kontakt zu spezialisierten Beratungsstellen vor Ort herstellen. Regionale Beratungsstellen im näheren Umkreis sind in der Datenbank der Antidiskriminierungsstelle des Bundes verzeichnet.
Vorschriften zur gleichen Entlohnung für Männer und Frauen
Das Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern (EntgTranspG) ist am 6. Juli 2017 in Kraft getreten.
Nach dem EntgTranspG ist eine Diskriminierung wegen des Geschlechts beim Entgelt verboten. Frauen und Männer müssen für eine gleiche oder gleichwertige Arbeit das gleiche Entgelt erhalten.
Das Ziel des Gesetzes ist die Unterstützung von Frauen (und Männern), ihren Anspruch auf gleiches Entgelt bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit besser durchzusetzen.
Um dieses Ziel zu erreichen, sieht das Gesetz folgende Bausteine vor:
- Individueller Auskunftsanspruch
Beschäftigte von Arbeitgebern mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten haben einen Anspruch darauf zu erfahren, nach welchen Kriterien sie wie bezahlt werden. Der Auskunftsanspruch erstreckt sich auf:
- die Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung für das eigene Entgelt und für eine erfragte Vergleichstätigkeit sowie auf die Höhe des erfragten Vergleichsentgelts.
Neben dem durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelt können bis zu 2 separate Entgeltbestandteile erfragt werden.
- Betriebliche Prüfverfahren
Private Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberinnen mit in der Regel mehr als 500 Beschäftigten werden aufgefordert, verbindlich geregelte betriebliche Verfahren zur Überprüfung und Herstellung von Entgeltgleichheit in eigener Verantwortung durchzuführen.
Dies unter Mitwirkung der betrieblichen Interessenvertretungen und Information der Beschäftigten.
- Berichtspflicht
Das Gesetz sieht eine Berichtspflicht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit von Frauen und Männern für Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberinnen mit in der Regel mehr als 500 Beschäftigten vor, soweit diese nach dem Handelsgesetzbuch lageberichtspflichtig sind.
Unternehmen müssen regelmäßig berichten über
- die Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung und deren Wirkungen,
- die Maßnahmen zur Herstellung von Entgeltgleichheit, beispielsweise über die Anwendung findenden Entgeltregelungen und Arbeitsbewertungsverfahren
Die Berichte sind im Bundesanzeiger als Anlage zum Lagebericht zu veröffentlichen .