Wenn Sie ein Gemeinschaftsfischen oder eine ähnliche Angelveranstaltung durchführen wollen, müssen diese von der Fischereibehörde genehmigt sein.


Häufig gestellte Fragen

Gebührenpflichtig bei schriftlicher Genehmigung einer Angelveranstaltung nach § 8 Absatz 1 BbgFischO


Gemeinschaftsfischen oder ähnliche  Angelveranstaltungen bei denen die Fangergebnisse abschließend verglichen oder bewertet werden und deren Zeitpunkt, Ort und Dauer durch Ausschreibung, Aushang oder sonstige Bekanntmachung festgelegt sind, dürfen nur mit Genehmigung der Fischereibehörde durchgeführt werden.

Der vernünftige Grund der Angelveranstaltung muss nachgewiesen sein. Die tierschutzrechtlichen Vorschriften müssen gewährleistet sein. §9 BbgFischO


Antrag auf Genehmigung einer Angelveranstaltung gem. §8 BbgFischO


  • der vernünftige Grund der Angelveranstaltung muss nachgewiesen sein
  • Gewährleistung der tierschutzrechtlichen Vorschriften
  • Zustimmung der Fischereiausübungsberechtigten

Die Genehmigung einer oder mehrerer Angelveranstaltung(en) kann über das Antragsformular beantragt werden. Der vom Antragsteller ausgefüllte Antrag muss dem Fischereiausübungsberechtigten vorgelegt und von diesem ausgefüllt und unterzeichnet werden. Der vollständige Antrag ist spätestens einen Monat vor Beginn der Angelveranstaltung bei der zuständigen Unteren Fischereibehörde schriftlich oder elektronisch einzureichen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Fischereibehörde den Antrag nicht spätestens 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung ablehnt.


Gemeinschaftsfischen, Angelveranstaltung, BbgFischO