Wenn Sie Fahrgäste entgeltlich befördern, benötigen Sie eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF).


Adresse
Bahnhofstraße 1
03130 Spremberg/Grodk
Servicezeiten

Montag 08:00 - 12:00 Uhr

Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr

Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr

Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr

Freitag 08:00 - 12:00 Uhr


Häufig gestellte Fragen

Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer der bisherigen Fahrerlaubnis gestellt werden.


Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

Spezielle Hinweise für - Gemeinde Spremberg/Grodk

Die Gebühren richten sich nach der jeweiligen Antragsart (von 10,00 € bis 209,40 €) und sind grundsätzlich bei Antragstellung zu entrichten.



Wenn Sie Fahrgäste in einem Kraftfahrzeug befördern und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist, benötigen Sie zusätzlich zur allgemeinen Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF). Das gilt auch, wenn Sie in einem Krankenkraftwagen entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördern.

Eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF) ist nicht erforderlich für

  1. Krankenkraftwagen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei sowie der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes (NATO),
  2. Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn sie für dessen Zweck verwendet werden,
  3. Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste.

Wenn Sie eine Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 besitzen, benötigen Sie eine FzF nur dann, wenn Sie ein Taxi, einen Mietwagen fahren oder für den gebündelten Bedarfsverkehr.

Spezielle Hinweise für - Gemeinde Spremberg/Grodk

Anträge werden vom Bürgerbüro der Stadtverwaltung Spremberg/Grodk entgegengenommen und an die zuständige Fahrerlaubnisbehörde weitergeleitet.

Der Antrag kann nur entgegengenommen werden, wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen!

Die ausgestellten Führerscheine für o.g. Anträge können nach der Bearbeitung durch den Landkreis Spree-Neiße wieder im Bürgerbüro der Stadtverwaltung Spremberg abgeholt werden.

Ein benötigtes Führungszeugnis kann ebenfalls im Bürgerbüro beantragt werden (Gebühr 13,00 €).

Alle anderen Anträge (z. B. auf Ausstellung eines internationalen Führerscheines oder bei Verlust/Diebstahl des Führerscheines) sind direkt bei der Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Spree-Neiße zu stellen.



  • amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt (beispielsweise Personalausweis, Reisepass)
  • gegebenenfalls aktuelle Meldebescheinigung
  • EU-/EWR-Führerschein
  • Sehtest
  • Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
  • aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister

Falls die FzF für Taxen oder Mietwagen für den gebündelten Bedarfsverkehr gelten soll zusätzlich:

  • Nachweis der erforderlichen Ortskenntnisse durch eine Bescheinigung einer geeigneten Stelle

Falls die FzF für Krankenkraftwagen gelten soll, zusätzlich:

  • Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe
  • Nachweis der Fachkunde (aktuell in Brandenburg ausgesetzt)
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Spremberg/Grodk

Welche Unterlagen erforderlich sind, können Sie bei der Führerscheinstelle des Landkreises Spree-Neiße, im Bürgerbüro oder einer Fahrschule erfragen.

Weitere Informationen sowie die entsprechenden Anträge finden Sie auch im Internet unter http://www.lkspn.de/buergerservice/formular_antrag_service.html



  • für das Führen des Fahrzeugs notwendige EU- oder EWR-Fahrerlaubnis
  • Mindestalter: 21 Jahre;
    bei Beschränkung auf Krankenkraftwagen: 19 Jahre
  • persönliche Zuverlässigkeit
  • geistige und körperliche Eignung
  • ausreichendes Sehvermögen
  • Besitz der EU-/EWR-Fahrerlaubnis der Klasse B (oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis) seit mindestens 2 Jahren (bei Beschränkung der FzF auf Krankenkraftwagen seit mindestens einem Jahr) oder 2-jähriger Besitz der Fahrerlaubnis innerhalb der letzten 5 Jahre
  • falls die FzF für Krankenkraftwagen gelten soll: Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe
  • falls die FzF für Taxen oder Mietwagen oder für den gebündelten Bedarfsverkehr gelten soll: Bestehen einer Fachkundeprüfung

Bitte wenden Sie sich an die für Ihren Wohnsitz zuständige Fahrerlaubnisbehörde.


Führerscheinstelle des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt, in deren Bezirk Ihr Hauptwohnsitz liegt.


Personenbeförderung, Erlaubnis für Krankenwagen, Fahrgastbeförderung, Erlaubnis für gebündelte Bedarfsverkehre, Erlaubnis für Taxi, Erlaubnis für Mietwagen, Taxiführerschein, Führerschein zur Fahrgastbeförderung