Dienstleistung
Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen Erteilung
Gewerbliche Schaustellung von Personen bedarf der behördlichen Genehmigung.
Am Markt 1
03130 Spremberg/Grodk
Montag 09:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:30 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Erlaubnis erlischt, wenn die Inhaberin/der Inhaber innerhalb eines Jahres nach deren Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat.
Die Fristen können aus wichtigem Grund verlängert werden.
Welche Gebühren fallen an?
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Spremberg/Grodk
Ergänzung für das Land Brandenburg, Stand vom 16. August 2023
- Mit unbeschränkter Geltungsdauer: 145 Euro bis 869,00 Euro
- Mit beschränkter Geltungsdauer: 58 Euro bis 350,ßß Euro
Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAEGebO)
Bearbeitungsdauer
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Spremberg/Grodk
Nach Eingang aller erforderlichen Nachweise/Unterlagen beträgt die Bearbeitungszeit
bis zu 3 Monate
.
Ausführliche Beschreibung
Schaustellungen von Personen sind Veranstaltungen, bei denen vor allem das körperliche Aussehen der zur Schau gestellten Personen im Vordergrund steht. Die von ihnen dargebotenen Leistungen (z.B. Gesangsdarbietungen oder Theateraufführungen) stehen dabei im Hintergrund. Hauptsächlich fallen unter diesen Begriff Veranstaltungen, die
-
die sexuellen Reize der betroffenen Personen zur Schau stellen oder
- die Sensationslust des Publikums befriedigen sollen.
Beispiele: Striptease oder Tabledance
Zu gewerblichen Schaustellungen von Personen bedarf es einer
Erlaubnis
. Diese können natürliche und juristische Personen erhalten. Die Erlaubnis benötigen
- die Veranstalterin oder der Veranstalter der Schaustellung sowie
- Personen, die ihre Geschäftsräume für die Vorführung zur Verfügung stellen.
Die Erlaubnis für die Schaustellung ersetzt keine anderen Erlaubnisse.
Hinweis:
Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, akrobatischem, sportlichem oder ähnlichem Charakter sind von der Erlaubnispflicht ausgenommen.
Rechtsgrundlage(n)
§ 33a Gewerbeordnung
§ 49 Gewerbeordnung
§ 33a Gewerbeordnung (GewO)
Erforderliche Unterlagen
keine
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Spremberg/Grodk
Antrag einer natürlichen Person:
•
Antragsformular
(vollständig ausgefüllt und unterschrieben)
•
Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer
Behörde
(GZR) Belegart „O“
⇒ Diese Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein.
Auskunft über Einträge im Zentralen Schuldnerverzeichnis
des Zentralen Vollstreckungsgerichts
- www.vollstreckungsportal.de (§ 882 b/h ZPO)
•
Auskunft über Einträge im Insolvenzverzeichnis
des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte (§ 26 InsO)
•
Bescheinigung in Steuersachen
des zuständigen Finanzamtes
•
Protokoll der Abnahme des Bauaufsichtsamtes
•
Grundriss des Betriebes
(Maßstab 1:100) aus dem Lage und räumliche Gestaltung des Betriebes
ausreichend ersichtlich sind. Hierzu gehören neben den Betriebsräumen auch alle Nebenräume und Räume für das Personal.
•
Aufstellerlaubnis
für die Aufstellung von Spielautomaten, entsprechend § 33 c (1) GewO
Antrag einer juristischen Person (z.B. GmbH, AG):
•
Antragsformular
(vollständig ausgefüllt und unterschrieben)
(bei juristischen Personen mit mehreren gesetzlichen Vertretern, sind die persönlichen Angaben für die Vertreter auf einem Beiblatt anzugeben)
•
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde
(GZR)
⇒ Diese Auskunft ist bei dem zuständigen Gewerbeamt unter dem
Verwendungszweck: 0401-III-3214-09 03/A zu beantragen
und darf nicht älter als drei Monate sein.
•
Auskunft über Einträge im Zentralen Schuldnerverzeichnis
des Zentralen Vollstreckungsgerichts
- www.vollstreckungsportal.de (§ 882 b/h ZPO)
•
Auskunft über Einträge im Insolvenzverzeichnis
des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten drei Jahren eine gewerbliche Hauptniederlassung hatte (§ 26 InsO)
•
Bescheinigung in Steuersachen
des zuständigen Finanzamtes
•
Protokoll der Abnahme des Bauaufsichtsamtes
•
Grundriss des Betriebes
(Maßstab 1:100) aus dem Lage und räumliche Gestaltung des Betriebes ausreichend ersichtlich sind. Hierzu gehören neben den Betriebsräumen auch alle Nebenräume und Räume für das Personal.
•
Aufstellerlaubnis
für die Aufstellung von Spielautomaten, entsprechend § 33 c (1) GewO
Soweit das Unternehmen beim Amtsgericht eingetragen ist, einen
Auszug aus dem Register
•
Gesellschaftervertrag
für Gesellschaften in Gründung (Vorgesellschaften)
•
Für jeden Geschäftsführer bzw. alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftervertrag Vertretungsberechtigten
zusätzlich:
- Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde
(GZR) Belegart „O“
⇒ Diese Auskünfte sind bei dem für den Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt
zu beantragen
und dürfen nicht älter als drei Monate sein.
- Auskunft über Einträge im Zentralen Schuldnerverzeichnis
des Zentralen Vollstreckungsgerichts
- www.vollstreckungsportal.de (§ 882 b/h ZPO)
-
Auskunft über Einträge im Insolvenzverzeichnis
des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte (§ 26 InsO)
- Bescheinigung in Steuersachen
des zuständigen Finanzamtes
Voraussetzungen
natürliche oder juristische Person
Formulare
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Spremberg/Grodk
Antrag auf Schaustellung von Personen nach§33a Gewerbeordnung (GewO)
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei den
örtlichen Ordnungsbehörden der Gemeinden, § 1 Absatz 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Gewerberecht (Gewerberechtszuständigkeitsverordnung – GewRZV).
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Die Erlaubnis erlischt, wenn die Inhaberin/der Inhaber innerhalb eines Jahres nach deren Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat.
Die Fristen können aus wichtigem Grund verlängert werden.
Ergänzung für das Land Brandenburg, Stand vom 16. August 2023
- Mit unbeschränkter Geltungsdauer: 145 Euro bis 869,00 Euro
- Mit beschränkter Geltungsdauer: 58 Euro bis 350,ßß Euro
Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAEGebO)
Nach Eingang aller erforderlichen Nachweise/Unterlagen beträgt die Bearbeitungszeit bis zu 3 Monate .
Schaustellungen von Personen sind Veranstaltungen, bei denen vor allem das körperliche Aussehen der zur Schau gestellten Personen im Vordergrund steht. Die von ihnen dargebotenen Leistungen (z.B. Gesangsdarbietungen oder Theateraufführungen) stehen dabei im Hintergrund. Hauptsächlich fallen unter diesen Begriff Veranstaltungen, die
-
die sexuellen Reize der betroffenen Personen zur Schau stellen oder
- die Sensationslust des Publikums befriedigen sollen.
Beispiele: Striptease oder Tabledance
Zu gewerblichen Schaustellungen von Personen bedarf es einer Erlaubnis . Diese können natürliche und juristische Personen erhalten. Die Erlaubnis benötigen
- die Veranstalterin oder der Veranstalter der Schaustellung sowie
- Personen, die ihre Geschäftsräume für die Vorführung zur Verfügung stellen.
Die Erlaubnis für die Schaustellung ersetzt keine anderen Erlaubnisse.
Hinweis: Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, akrobatischem, sportlichem oder ähnlichem Charakter sind von der Erlaubnispflicht ausgenommen.
§ 33a Gewerbeordnung
§ 49 Gewerbeordnung
§ 33a Gewerbeordnung (GewO)
keine
Antrag einer natürlichen Person:
• Antragsformular (vollständig ausgefüllt und unterschrieben)
• Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (GZR) Belegart „O“
⇒ Diese Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein.
Auskunft über Einträge im Zentralen Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts - www.vollstreckungsportal.de (§ 882 b/h ZPO)
• Auskunft über Einträge im Insolvenzverzeichnis des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte (§ 26 InsO)
• Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
• Protokoll der Abnahme des Bauaufsichtsamtes • Grundriss des Betriebes (Maßstab 1:100) aus dem Lage und räumliche Gestaltung des Betriebes ausreichend ersichtlich sind. Hierzu gehören neben den Betriebsräumen auch alle Nebenräume und Räume für das Personal.
•
Aufstellerlaubnis
für die Aufstellung von Spielautomaten, entsprechend § 33 c (1) GewO
Antrag einer juristischen Person (z.B. GmbH, AG):
• Antragsformular (vollständig ausgefüllt und unterschrieben)
(bei juristischen Personen mit mehreren gesetzlichen Vertretern, sind die persönlichen Angaben für die Vertreter auf einem Beiblatt anzugeben)
• Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (GZR)
⇒ Diese Auskunft ist bei dem zuständigen Gewerbeamt unter dem Verwendungszweck: 0401-III-3214-09 03/A zu beantragen und darf nicht älter als drei Monate sein.
• Auskunft über Einträge im Zentralen Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts - www.vollstreckungsportal.de (§ 882 b/h ZPO)
• Auskunft über Einträge im Insolvenzverzeichnis des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten drei Jahren eine gewerbliche Hauptniederlassung hatte (§ 26 InsO)
• Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
• Protokoll der Abnahme des Bauaufsichtsamtes • Grundriss des Betriebes (Maßstab 1:100) aus dem Lage und räumliche Gestaltung des Betriebes ausreichend ersichtlich sind. Hierzu gehören neben den Betriebsräumen auch alle Nebenräume und Räume für das Personal.
• Aufstellerlaubnis für die Aufstellung von Spielautomaten, entsprechend § 33 c (1) GewO
Soweit das Unternehmen beim Amtsgericht eingetragen ist, einen Auszug aus dem Register
• Gesellschaftervertrag für Gesellschaften in Gründung (Vorgesellschaften)
• Für jeden Geschäftsführer bzw. alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftervertrag Vertretungsberechtigten zusätzlich:
- Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (GZR) Belegart „O“
⇒ Diese Auskünfte sind bei dem für den Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt zu beantragen und dürfen nicht älter als drei Monate sein.
- Auskunft über Einträge im Zentralen Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts - www.vollstreckungsportal.de (§ 882 b/h ZPO)
- Auskunft über Einträge im Insolvenzverzeichnis des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte (§ 26 InsO)
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
natürliche oder juristische Person
Antrag auf Schaustellung von Personen nach§33a Gewerbeordnung (GewO)
Die Zuständigkeit liegt bei den örtlichen Ordnungsbehörden der Gemeinden, § 1 Absatz 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Gewerberecht (Gewerberechtszuständigkeitsverordnung – GewRZV).
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.