Dienstleistung
Elterliche Verantwortung für minderjährige Kinder
Hier finden Sie Informationen zu Ihren Rechten und Pflichten zu den Themen Geburt, Unterhaltspflichten für Kinder bei grenzüberschreitenden familiären Gegebenheiten, sowie Informationen für Leihmutterschaft und Adoption.
Einrichtung
Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
Rochusstraße 1
53123 Bonn, Stadt
Friedrichstraße 108
10117 Berlin, Stadt
+49 228 99441-4900
+49 228 941-0
Alt-Moabit 140
10557 Berlin, Stadt
Graurheindorfer Straße 198
53117 Bonn, Stadt
+49 30 18681-12926
+49 30 18681-0
Einrichtung
Bundesministerium der Justiz (BMJ)
Mohrenstraße 37
10117 Berlin, Stadt
10115 Berlin, Stadt
+49 30 18580-9525
+49 30 18580-0
Häufig gestellte Fragen
Ausführliche Beschreibung
Geburt
Jedes in Deutschland geborene Kind muss von dem für den Geburtsort
zuständigen Standesamt
registriert werden.
Eine Geburt anzeigen müssen:
-
das
Krankenhaus
, indem die Geburt erfolgt
-
die
sorgeberechtigten Elternteile
oder alle anderen
anwesenden Personen
Bei weiteren Fragen steht das
Standesamt
zur Verfügung.
Leihmutterschaft
Das
Herbeiführen einer Leihmutterschaft
ist in Deutschland gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 7 des Embryonenschutzgesetzes
verboten
. Das Verbot dient der Verhinderung sogenannter
gespaltener Mutterschaften
, bei denen genetische und austragende Mutter nicht identisch sind. Der Gesetzgeber wollte im Interesse des Kindeswohls die
Eindeutigkeit der Mutterschaft
gewährleisten. Nach deutschem Abstammungsrecht ist die
Frau Mutter des Kindes, die es geboren hat
(§ 1591 BGB). Eine Frau, die nicht Geburtsmutter des Kindes ist, kann die rechtliche Zuordnung als Mutter nur im
Wege der Adoption
erreichen.
Unterhaltspflichten für Kinder bei grenzüberschreitenden familiären Gegebenheiten
Je nachdem, in welchem Staat die
unterhaltsverpflichtete beziehungsweise -berechtigte Person
sich aufhält, können Unterhaltsansprüche im Ausland mittels verschiedener Verfahren durchgesetzt werden.
Das Gesetz zur
Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten
(Auslandsunterhaltsgesetz – AUG) bildet in Deutschland den rechtlichen Rahmen für Verfahren, bei denen internationale Handlungsgrundlagen bestehen, auf deren Basis Unterhaltspflichten in Anspruch genommen werden können. Das sind insbesondere:
-
die
Verordnung (EG) Nummer 4/2009 des Europäischen Rates vom 18. Dezember 2008
über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen
-
das
Haager Übereinkommen
über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen vom 23. November 2007
-
das
New Yorker UN-Übereinkommen
über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland vom 20. Juni 1956
Das AUG ist ferner anwendbar bei verbürgter
förmlicher Gegenseitigkeit
gemäß dem Auslandsunterhaltsgesetz.
Adoption
Die Adoption begründet ein neues Eltern-Kind-Verhältnis durch eine gerichtliche Entscheidung. Sie wird vom Familiengericht durch Beschluss ausgesprochen.
Adoption im Kindesalter
: Die
Verwandtschaft
des Kindes zu seinen bisherigen Eltern und Verwandten
erlischt
(§§ 1755 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB).
Adoption eines Erwachsenen
: Die
Verwandtschaft
zu den bisherigen Eltern und Verwandten
erlischt
grundsätzlich
nicht
. Ausnahmen sind möglich (§§ 1770, 1772 BGB).
Die Adoption ist nur zulässig, wenn sie dem
Wohl des Kindes dient
. Außerdem wird erwartet, dass zwischen Annehmenden und dem Kind ein
Eltern-Kind-Verhältnis
entsteht (§ 1741 Absatz 1 Satz 1 BGB).Zur Adoption ist die
Einwilligung
der leiblichen Eltern, der oder des Annehmenden und des Kindes erforderlich: Gegebenenfalls kann die
Einwilligung gerichtlich
ersetzt
werden (§§ 1746 ff. BGB).
Wer kann adoptieren?
Ehepaare
können ein Kind nur gemeinschaftlich adoptieren. Hierbei muss ein Ehepartner, eine Ehepartnerin das 25. Lebensjahr, der/die andere das 21. Lebensjahr vollendet haben (§ 1741 BGB, §1743 BGB).
Alleinstehende
können ein Kind allein annehmen, wenn sie mindestens 25 Jahre alt sind (§ 1741 BGB, § 1743 BGB).
Bei
unverheirateten Paaren oder Paaren in eingetragenen Lebenspartnerschaften
kann zunächst nur eine Person adoptieren. Die andere Person hat die Möglichkeit, das Kind anzunehmen, welches die Part-nerin/der Partner bereits adoptiert hat (Sukzessiv-Adoption). Darüber hinaus kann eine Person das eigene Stiefkind adoptieren, wenn man mit dessen Mutter oder Vater verheiratet ist, in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder gemeinsam in einer festen Lebensgemeinschaft lebt (§ 1741 BGB und § 1766a BGB). Das Mindestalter des Annehmenden bei einer Stiefkindadoption ist 21 Jahre, während das Alter des Partners keine Rolle spielt.
Weitere Regeln und Anforderungen
In den §§ 1741-1772 BGB sowie den auf die §§ 186-199 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) sind weitere Regeln und Anforderungen für die Adoption und ihre Wirkung sowie in Bezug auf die
Möglichkeit der Aufhebung einer Adoption vorgenommen
.
Flankiert werden diese Regelungen durch das
Adoptionsvermittlungsgesetz
. Diese Bestimmungen beschränken die Adoptionsvermittlung und sehen besondere Regelungen für die Auslandsadoption vor. Speziell für die innerstaatliche Wirkung von
Auslandsadoptionen
sind ferner die Vorschriften des
Adoptionswirkungsgesetzes
zu beachten.
Bei
internationalen Sachverhalten
regelt Artikel 22 EGBGB, welches Recht auf eine Annahme als Kind und auf die notwendigen Zustimmungen der leiblichen Eltern zur Anwendung kommt. Bei im Inland ausgesprochenen Adoptionen kommt das deutsche Recht zur Anwendung.
Auslandsadoptionen
Adoptionsentscheidungen aus Vertragsstaaten des
Haager Adoptionsübereinkommens
von 1993 (HAÜ) werden in Deutschland nach dem HAÜ anerkannt. Die Anerkennung regelt neben dem HAÜ ergänzend das nationale Recht (Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes – AdÜbAG -, Adoptionswirkungsgesetz – AdWirkG -). Bei Adoptionsentscheidungen aus Nichtvertragsstaaten des HAÜ gelten weiter die §§ 108f. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in der Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Wesentlich ist, dass für die Anerkennung ausländischer Adoptionsentscheidungen ein gerichtliches Anerkennungsfeststellungsverfahren verpflichtend ist, sofern für die ausländische Adoptionsentscheidung keine Bescheinigung nach Art. 23 des HAÜ vorliegt, in der das Zustandekommen der Adoption nach den Vorschriften des HAÜ bestätigt ist.
In
§ 6 des Staatsangehörigkeitsgesetzes
wird geregelt, in welchen Fällen eine Auslandsadoption die deutsche
Staatsangehörigkeit
vermittelt.
Weiterführende Informationen
Geburt
Leihmutterschaft
Unterhaltspflichten
Familienportal
des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Adoption
-
Bürgerliches Gesetzbuch
-
Adoptionsvermittlungsgesetz
-
Adoptionswirkungsgesetz
-
Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz
-
Staatsangehörigkeitsgesetz
-
Broschüre des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend „
Kinder suchen Eltern – Eltern suchen Kinder
“
Informationen rund um die Familie
Familienportal
des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Personenstandsgesetz
Embryonenschutzgesetz
Informationen zur Gesetzgebung zum Thema Leihmutterschaft
Auslandsunterhaltsgesetz
Familienportal
Bürgerliches Gesetzbuch
Adoptionsvermittlungsgesetz
Adoptionswirkungsgesetz
Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz
Staatsangehörigkeitsgesetz
„Kinder suchen Eltern – Eltern suchen Kinder“
Schlagwörter
Unterhaltspflicht, Unterhalt, Leihmutterschaft, Stiefkindadoption, Geburt, Adoption, grenzüberschreitende familiäre Gegebenheiten, Standesamt
Ausführliche Beschreibung
Geburt
Jedes in Deutschland geborene Kind muss von dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt registriert werden.
Eine Geburt anzeigen müssen:
- das Krankenhaus , indem die Geburt erfolgt
- die sorgeberechtigten Elternteile oder alle anderen anwesenden Personen
Bei weiteren Fragen steht das Standesamt zur Verfügung.
Leihmutterschaft
Das Herbeiführen einer Leihmutterschaft ist in Deutschland gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 7 des Embryonenschutzgesetzes verboten . Das Verbot dient der Verhinderung sogenannter gespaltener Mutterschaften , bei denen genetische und austragende Mutter nicht identisch sind. Der Gesetzgeber wollte im Interesse des Kindeswohls die Eindeutigkeit der Mutterschaft gewährleisten. Nach deutschem Abstammungsrecht ist die Frau Mutter des Kindes, die es geboren hat (§ 1591 BGB). Eine Frau, die nicht Geburtsmutter des Kindes ist, kann die rechtliche Zuordnung als Mutter nur im Wege der Adoption erreichen.
Unterhaltspflichten für Kinder bei grenzüberschreitenden familiären Gegebenheiten
Je nachdem, in welchem Staat die unterhaltsverpflichtete beziehungsweise -berechtigte Person sich aufhält, können Unterhaltsansprüche im Ausland mittels verschiedener Verfahren durchgesetzt werden.
Das Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten (Auslandsunterhaltsgesetz – AUG) bildet in Deutschland den rechtlichen Rahmen für Verfahren, bei denen internationale Handlungsgrundlagen bestehen, auf deren Basis Unterhaltspflichten in Anspruch genommen werden können. Das sind insbesondere:
- die Verordnung (EG) Nummer 4/2009 des Europäischen Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen
- das Haager Übereinkommen über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen vom 23. November 2007
- das New Yorker UN-Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland vom 20. Juni 1956
Das AUG ist ferner anwendbar bei verbürgter förmlicher Gegenseitigkeit gemäß dem Auslandsunterhaltsgesetz.
Adoption
Die Adoption begründet ein neues Eltern-Kind-Verhältnis durch eine gerichtliche Entscheidung. Sie wird vom Familiengericht durch Beschluss ausgesprochen.
Adoption im Kindesalter : Die Verwandtschaft des Kindes zu seinen bisherigen Eltern und Verwandten erlischt (§§ 1755 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB).
Adoption eines Erwachsenen : Die Verwandtschaft zu den bisherigen Eltern und Verwandten erlischt grundsätzlich nicht . Ausnahmen sind möglich (§§ 1770, 1772 BGB).
Die Adoption ist nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient . Außerdem wird erwartet, dass zwischen Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht (§ 1741 Absatz 1 Satz 1 BGB).Zur Adoption ist die Einwilligung der leiblichen Eltern, der oder des Annehmenden und des Kindes erforderlich: Gegebenenfalls kann die Einwilligung gerichtlich ersetzt werden (§§ 1746 ff. BGB).
Wer kann adoptieren?
Ehepaare können ein Kind nur gemeinschaftlich adoptieren. Hierbei muss ein Ehepartner, eine Ehepartnerin das 25. Lebensjahr, der/die andere das 21. Lebensjahr vollendet haben (§ 1741 BGB, §1743 BGB).
Alleinstehende können ein Kind allein annehmen, wenn sie mindestens 25 Jahre alt sind (§ 1741 BGB, § 1743 BGB).
Bei unverheirateten Paaren oder Paaren in eingetragenen Lebenspartnerschaften kann zunächst nur eine Person adoptieren. Die andere Person hat die Möglichkeit, das Kind anzunehmen, welches die Part-nerin/der Partner bereits adoptiert hat (Sukzessiv-Adoption). Darüber hinaus kann eine Person das eigene Stiefkind adoptieren, wenn man mit dessen Mutter oder Vater verheiratet ist, in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder gemeinsam in einer festen Lebensgemeinschaft lebt (§ 1741 BGB und § 1766a BGB). Das Mindestalter des Annehmenden bei einer Stiefkindadoption ist 21 Jahre, während das Alter des Partners keine Rolle spielt.
Weitere Regeln und Anforderungen
In den §§ 1741-1772 BGB sowie den auf die §§ 186-199 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) sind weitere Regeln und Anforderungen für die Adoption und ihre Wirkung sowie in Bezug auf die Möglichkeit der Aufhebung einer Adoption vorgenommen .
Flankiert werden diese Regelungen durch das Adoptionsvermittlungsgesetz . Diese Bestimmungen beschränken die Adoptionsvermittlung und sehen besondere Regelungen für die Auslandsadoption vor. Speziell für die innerstaatliche Wirkung von Auslandsadoptionen sind ferner die Vorschriften des Adoptionswirkungsgesetzes zu beachten.
Bei internationalen Sachverhalten regelt Artikel 22 EGBGB, welches Recht auf eine Annahme als Kind und auf die notwendigen Zustimmungen der leiblichen Eltern zur Anwendung kommt. Bei im Inland ausgesprochenen Adoptionen kommt das deutsche Recht zur Anwendung.
Auslandsadoptionen
Adoptionsentscheidungen aus Vertragsstaaten des Haager Adoptionsübereinkommens von 1993 (HAÜ) werden in Deutschland nach dem HAÜ anerkannt. Die Anerkennung regelt neben dem HAÜ ergänzend das nationale Recht (Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes – AdÜbAG -, Adoptionswirkungsgesetz – AdWirkG -). Bei Adoptionsentscheidungen aus Nichtvertragsstaaten des HAÜ gelten weiter die §§ 108f. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in der Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Wesentlich ist, dass für die Anerkennung ausländischer Adoptionsentscheidungen ein gerichtliches Anerkennungsfeststellungsverfahren verpflichtend ist, sofern für die ausländische Adoptionsentscheidung keine Bescheinigung nach Art. 23 des HAÜ vorliegt, in der das Zustandekommen der Adoption nach den Vorschriften des HAÜ bestätigt ist.
In § 6 des Staatsangehörigkeitsgesetzes wird geregelt, in welchen Fällen eine Auslandsadoption die deutsche Staatsangehörigkeit vermittelt.
Weiterführende Informationen
Geburt
Leihmutterschaft
Unterhaltspflichten
Familienportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Adoption
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Adoptionsvermittlungsgesetz
- Adoptionswirkungsgesetz
- Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz
- Staatsangehörigkeitsgesetz
- Broschüre des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend „ Kinder suchen Eltern – Eltern suchen Kinder “
Informationen rund um die Familie
Familienportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Personenstandsgesetz
Embryonenschutzgesetz
Informationen zur Gesetzgebung zum Thema Leihmutterschaft
Auslandsunterhaltsgesetz
Familienportal
Bürgerliches Gesetzbuch
Adoptionsvermittlungsgesetz
Adoptionswirkungsgesetz
Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz
Staatsangehörigkeitsgesetz
„Kinder suchen Eltern – Eltern suchen Kinder“