Dienstleistung
Ausnahmegenehmigung von der Einhaltung der Nachtruhe für Veranstaltungen, Erteilung
Betätigungen, die zu einer Störung der Nachtruhe führen können, können nur ausnahmsweise erlaubt werden.
Am Markt 1
03130 Spremberg/Grodk
Montag 09:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:30 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Spremberg/Grodk
für Entscheidungen über Ausnahmen 140,00 € - 1.700,00 € gem. Anlage 2, Punkt 2.4.3 der GebOUmwelt
Ausführliche Beschreibung
Die Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr ist in Deutschland als Nachtruhezeit festgelegt. In dieser Zeit sind Betätigungen verboten, die zu einer Störung der Nachtruhe führen können.
Dieses Verbot gilt jedoch nicht
- für Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung einer Notlage sowie
- für Anlagen, die aufgrund besonderer Genehmigungen betrieben werden und für Ernte- und Bestellungsarbeiten zwischen 5:00 Uhr und 6:00 Uhr sowie zwischen 22:00 Uhr und 23:00 Uhr.
- Für Außengastronomie in bestimmten Fällen
Darüber hinaus kann die zuständige Stelle auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot zulassen. Diese treffen zu, wenn die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse liegt oder im besonderen Interesse eines Beteiligten ist. Die Ausnahme soll zum Schutz der Nachbarschaft und Allgemeinheit vor Geräuschen unter bestimmten Bedingungen erteilt oder mit Auflagen verbunden werden. Solche Ausnahmegenehmigungen können für die Nacht vom 31. Dezember zum 1. Januar und für Messen, Märkte, Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen sowie für die Außengastronomie durch ordnungsbehördliche Verordnung zugelassen werden. Ein öffentliches Bedürfnis liegt in der Regel vor, wenn eine Veranstaltung der Pflege des historischen oder kulturellen Brauchtums dient oder sonst von besonderer kommunaler Bedeutung ist.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der großen selbstständigen Stadt
Schlagwörter
Feier, Fete, Tongeräte, Lärm, Musik, Fest, öffentliche Veranstaltung, Verstärker, Disko, Lautsprecher
für Entscheidungen über Ausnahmen 140,00 € - 1.700,00 € gem. Anlage 2, Punkt 2.4.3 der GebOUmwelt
Die Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr ist in Deutschland als Nachtruhezeit festgelegt. In dieser Zeit sind Betätigungen verboten, die zu einer Störung der Nachtruhe führen können.
Dieses Verbot gilt jedoch nicht
- für Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung einer Notlage sowie
- für Anlagen, die aufgrund besonderer Genehmigungen betrieben werden und für Ernte- und Bestellungsarbeiten zwischen 5:00 Uhr und 6:00 Uhr sowie zwischen 22:00 Uhr und 23:00 Uhr.
- Für Außengastronomie in bestimmten Fällen
Darüber hinaus kann die zuständige Stelle auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot zulassen. Diese treffen zu, wenn die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse liegt oder im besonderen Interesse eines Beteiligten ist. Die Ausnahme soll zum Schutz der Nachbarschaft und Allgemeinheit vor Geräuschen unter bestimmten Bedingungen erteilt oder mit Auflagen verbunden werden. Solche Ausnahmegenehmigungen können für die Nacht vom 31. Dezember zum 1. Januar und für Messen, Märkte, Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen sowie für die Außengastronomie durch ordnungsbehördliche Verordnung zugelassen werden. Ein öffentliches Bedürfnis liegt in der Regel vor, wenn eine Veranstaltung der Pflege des historischen oder kulturellen Brauchtums dient oder sonst von besonderer kommunaler Bedeutung ist.
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der großen selbstständigen Stadt