Dienstleistung
Ausländische Berufsqualifikation als Markscheiderin oder Markscheider Anerkennung
Sie möchten in Deutschland dauerhaft als Markscheiderin oder Markscheider arbeiten? Dann müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Die Verwaltungsgebühr bemisst sich nach dem Stundenaufwand für die Bearbeitung. Die zuständige Behörde informiert Sie über die genauen Kosten.
Bearbeitungsdauer
Die zuständige Stelle bestätigt den Eingang Ihres Antrags innerhalb eines Monats. Die zuständige Stelle informiert Sie, falls weitere Unterlagen benötigt werden. Wenn Sie alle benötigten Unterlagen eingereicht haben, erhalten Sie nach spätestens 3 Monaten einen Bescheid mit dem Ergebnis. In bestimmten Fällen kann die zuständige Stelle das Verfahren verlängern.
Bearbeitungsdauer: 3 Monate
Ausführliche Beschreibung
Der Beruf Markscheiderin oder Markscheider ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Sie müssen eine bestimmte Qualifikation nachweisen, um in dem Beruf arbeiten zu dürfen. Wenn Sie eine ausländische Berufsqualifikation als Markscheiderin oder Markscheider haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen in diesem Beruf in dem gewählten Bundesland arbeiten. Dafür müssen Sie einen Antrag mit allen notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Landesbehörde einreichen.
Die zuständige Landesbehörde für Bergbau, das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe, vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der Berufsqualifikation in dem gewählten Bundesland und macht eine Gleichwertigkeitsfeststellung.
Sie erhalten eine Rückmeldung, nachdem Ihr Antrag geprüft wurde. Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist und Sie alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, bekommen Sie die Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider. Wenn Ihnen für eine Anerkennung berufliche Qualifikationen fehlen, nennt der Bescheid die wesentlichen Unterschiede. Sie können dann eine Ausgleichsmaßnahme machen.
Erforderliche Unterlagen
- Lebenslauf
- Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
- Nachweis Ihrer Berufsqualifikation
- Ausbildungsnachweise
- Nachweise über Berufserfahrung als Markscheiderin oder Markscheider
- Nachweise sonstiger Qualifikationen
- Erklärung über den bestehenden oder vorgesehenen Ort der Niederlassung
- Auskunft über bereits gestellte Anträge auf Anerkennung. Geben Sie dann an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben. Der Bescheid ist gegebenenfalls beizulegen.
- eine Erklärung, dass bei der Meldebehörde ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregisters zur Vorlage beim Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe beantragt worden ist
Diese Dokumente geben Sie meistens später ab. Die zuständige Stelle informiert Sie, wann Sie die Dokumente abgeben sollen:
- Nachweis der gesundheitlichen Eignung: ärztliche Bescheinigung, auf Verlangen ein Zeugnis einer Gesundheitsbehörde
Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.
Voraussetzungen
- Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation
Für die Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider müssen Sie neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation noch weitere Voraussetzungen erfüllen:
- Persönliche Eignung: Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Markscheiderin oder Markscheider.
- Gesundheitliche Eignung: Sie sind gesundheitlich geeignet für die Arbeit als Markscheiderin oder Markscheider.
Verfahrensablauf
Sie können den Antrag auf Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation als Markscheiderin oder Markscheider bei der zuständigen Landesbehörde, dem Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe stellen. Sie müssen alle dafür notwendigen Unterlagen im Original oder in Form von beglaubigten Kopien bei der zuständigen Stelle einreichen.
Die zuständige Stelle prüft dann: Ist Ihre Berufsqualifikation mit der Berufsqualifikation in Ihrem Bundesland gleichwertig? Für den Vergleich sind zum Beispiel Inhalt der Ausbildung und Dauer der Ausbildung wichtig. Die zuständige Stelle berücksichtigt auch Ihre Berufserfahrung, weitere Befähigungsnachweise und Qualifikationen.
Die zuständige Stelle prüft danach die weiteren Voraussetzungen. Ist Ihre Berufsqualifikation gleichwertig und Sie erfüllen alle weiteren Voraussetzungen, wird Ihre Berufsqualifikation anerkannt. Sie dürfen dann in dem Bundesland als Markscheiderin oder Markscheider arbeiten.
Sollte die zuständige Behörde keine Gleichwertigkeit feststellen können, erhalten Sie einen Bescheid mit einer Erläuterung der wesentlichen Unterschiede. Um wesentliche Unterschiede auszugleichen, können Sie einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung machen. Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren und die weiteren Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Anerkennung.
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (zum Beispiel Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Anerkennung in Brandenburg erlischt mit der Vollendung des 70. Lebensjahrs.
Zuständige Stelle
Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe, Abteilung 3, Dezernat 32
Schlagwörter
ausländischer Berufsabschluss, Ausbildung, Markscheider, Anerkennen, Markscheiderin, Berufsanerkennung, Ausland, Anerkennung in Deutschland, Berufsqualifikation, Bergbau
Die Verwaltungsgebühr bemisst sich nach dem Stundenaufwand für die Bearbeitung. Die zuständige Behörde informiert Sie über die genauen Kosten.
Bearbeitungsdauer: 3 Monate
Der Beruf Markscheiderin oder Markscheider ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Sie müssen eine bestimmte Qualifikation nachweisen, um in dem Beruf arbeiten zu dürfen. Wenn Sie eine ausländische Berufsqualifikation als Markscheiderin oder Markscheider haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen in diesem Beruf in dem gewählten Bundesland arbeiten. Dafür müssen Sie einen Antrag mit allen notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Landesbehörde einreichen.
Die zuständige Landesbehörde für Bergbau, das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe, vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der Berufsqualifikation in dem gewählten Bundesland und macht eine Gleichwertigkeitsfeststellung.
Sie erhalten eine Rückmeldung, nachdem Ihr Antrag geprüft wurde. Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist und Sie alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, bekommen Sie die Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider. Wenn Ihnen für eine Anerkennung berufliche Qualifikationen fehlen, nennt der Bescheid die wesentlichen Unterschiede. Sie können dann eine Ausgleichsmaßnahme machen.
- Lebenslauf
- Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
- Nachweis Ihrer Berufsqualifikation
- Ausbildungsnachweise
- Nachweise über Berufserfahrung als Markscheiderin oder Markscheider
- Nachweise sonstiger Qualifikationen
- Erklärung über den bestehenden oder vorgesehenen Ort der Niederlassung
- Auskunft über bereits gestellte Anträge auf Anerkennung. Geben Sie dann an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben. Der Bescheid ist gegebenenfalls beizulegen.
- eine Erklärung, dass bei der Meldebehörde ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregisters zur Vorlage beim Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe beantragt worden ist
Diese Dokumente geben Sie meistens später ab. Die zuständige Stelle informiert Sie, wann Sie die Dokumente abgeben sollen:
- Nachweis der gesundheitlichen Eignung: ärztliche Bescheinigung, auf Verlangen ein Zeugnis einer Gesundheitsbehörde
Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.
- Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation
Für die Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider müssen Sie neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation noch weitere Voraussetzungen erfüllen:
- Persönliche Eignung: Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Markscheiderin oder Markscheider.
- Gesundheitliche Eignung: Sie sind gesundheitlich geeignet für die Arbeit als Markscheiderin oder Markscheider.
Sie können den Antrag auf Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation als Markscheiderin oder Markscheider bei der zuständigen Landesbehörde, dem Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe stellen. Sie müssen alle dafür notwendigen Unterlagen im Original oder in Form von beglaubigten Kopien bei der zuständigen Stelle einreichen.
Die zuständige Stelle prüft dann: Ist Ihre Berufsqualifikation mit der Berufsqualifikation in Ihrem Bundesland gleichwertig? Für den Vergleich sind zum Beispiel Inhalt der Ausbildung und Dauer der Ausbildung wichtig. Die zuständige Stelle berücksichtigt auch Ihre Berufserfahrung, weitere Befähigungsnachweise und Qualifikationen.
Die zuständige Stelle prüft danach die weiteren Voraussetzungen. Ist Ihre Berufsqualifikation gleichwertig und Sie erfüllen alle weiteren Voraussetzungen, wird Ihre Berufsqualifikation anerkannt. Sie dürfen dann in dem Bundesland als Markscheiderin oder Markscheider arbeiten.
Sollte die zuständige Behörde keine Gleichwertigkeit feststellen können, erhalten Sie einen Bescheid mit einer Erläuterung der wesentlichen Unterschiede. Um wesentliche Unterschiede auszugleichen, können Sie einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung machen. Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren und die weiteren Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Anerkennung.
Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (zum Beispiel Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.
Die Anerkennung in Brandenburg erlischt mit der Vollendung des 70. Lebensjahrs.
Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe, Abteilung 3, Dezernat 32