Ansprechpartner
E. Lüders
K. Wenke
N. Skuppin

Jede Geburt muss dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt angezeigt werden. Kommt Ihr Kind im Krankenhaus oder einer sonstigen Einrichtung der Geburtshilfe zur Welt, erfolgt die Anzeige durch diese Einrichtung. Bei Hausgeburten sind die Eltern zur Anzeige verpflichtet.


Adresse
Am Markt 1
03130 Spremberg/Grodk
Servicezeiten

Montag:         09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Dienstag:       09:00 Uhr bis 12:00 Uhr, 13:00 Uhr bis 17:30 Uhr

Donnerstag:  09:00 Uhr bis 12:00 Uhr, 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr


Häufig gestellte Fragen

Die Anzeige der Geburt Ihres Kindes muss binnen einer Woche bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt erfolgen.

Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.

Ist Ihr Kind tot geboren, muss die Anzeige spätestens am dritten Werktag nach der Geburt erfolgen.


Die Anzeige einer Geburt beim Standesamt ist gebührenfrei.

Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde werden Verwaltungsgebühren erhoben:

Erstes Exemplar: 10 €

Bei gleichzeitiger Beantragung jedes weitere Exemplar: je 5 €


Die Geburt eines Kindes muss dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt angezeigt werden.

Kommt Ihr Kind in einem Krankenhaus oder in einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, zur Welt, wird die Geburtsanzeige durch diese Einrichtung übernommen. In diesem Fall sollten Sie sich in der Entbindungseinrichtung rechtzeitig erkundigen, welche Unterlagen und Dokumente Sie zum Entbindungstermin mitbringen müssen.

Erfolgt die Geburt nicht in einem Krankenhaus oder einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird (Hausgeburt), muss die Geburt von einem sorgeberechtigten Elternteil persönlich beim Standesamt innerhalb einer Woche angezeigt werden. Sind die Eltern an der Anzeige gehindert, ist die Geburt von einer anderen Person, die bei der Geburt dabei war, anzuzeigen.


Sie benötigen folgende Unterlagen:

  • bei miteinander verheirateten Eltern
    • Geburtsurkunden der Eltern
    • Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister
  • bei nicht miteinander verheirateten Eltern
    • Geburtsurkunde der Mutter
    • falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde:
      • Erklärung über die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmungserklärung der Mutter
      • Geburtsurkunde des Vaters
      • ggf. die Sorgeerklärung
  • Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier der Eltern
  • eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt anwesend waren

Eine Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe inzwischen geschieden oder der Ehemann verstorben ist.

Spezielle Hinweise für - Gemeinde Spremberg/Grodk

Wenn Ihr Baby in Spremberg das Licht der Welt erblickt, können Sie selbst mit folgenden Unterlagen in das Standesamt kommen:

Sind die Eltern ledig:
- Personalausweis
- Geburtsurkunde der Mutter
- Geburtsurkunde des Vaters
- Vaterschaftsanerkennung, falls vorhanden
- Sorgerechtserklärung vom Jugendamt

Sind die Eltern verheiratet:
- Personalausweis
- Heiratsurkunde
- Geburtsurkunde der Eltern

Sollte die Ehe geschieden sein, bringen Sie zusätzlich das rechtskräftige Scheidungsurteil mit.



Kommt Ihr Kind in einem Krankenhaus oder Geburtshaus zur Welt, benachrichtigt die Einrichtung das zuständige Standesamt und übermittelt die Geburtsanzeige.

Kommt Ihr Kind zu Hause zur Welt, stellen Hebammen, Geburtshelfer, Ärztinnen oder Ärzte die Geburtsbescheinigung aus. Diese müssen Sie persönlich dem zuständigen Standesamt dann innerhalb einer Woche vorlegen.


Nach Beurkundung der Geburt im Geburtenregister können Geburtsurkunden ausgestellt werden.


Das Standesamt, das für den Geburtsort des Kindes zuständig ist.


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