Dienstleistung
Anmeldung einer Forderung in einem Insolvenzverfahren durch die KSK
Wenn für Sie oder Ihr Unternehmen ein Insolvenzverfahren beginnt, meldet die Künstlersozialkasse eigene offene Forderungen an.
Einrichtung
Künstlersozialkasse (KSK)
Gökerstraße 14
26384 Wilhelmshaven
26380 Wilhelmshaven
Service-Center (Hotline):
Montag 09:00 – 16:00 Uhr
Dienstag 09:00 – 16:00 Uhr
Mittwoch 09:00 – 16:00 Uhr
Donnerstag 09:00 – 16:00 Uhr
Freitag 09:00 – 16:00 Uhr
Besuche sind nach Terminvergabe möglich.
poststelle@kuenstlersozialkasse.de-mail.de
+49 4421 7543-5080
Für Versicherte
+49 4421 7543-5062
Für Verwerter
+49 4421 7543-5050
Rechtsstelle
+49 4421 9734051500
Service-Center
Einrichtung
Künstlersozialkasse (KSK), Abteilung Versicherte
Gökerstr. 14
26384 Wilhelmshaven
26380 Wilhelmshaven
Service-Center (Hotline):
Montag 09:00 – 16:00 Uhr
Dienstag 09:00 – 16:00 Uhr
Mittwoch 09:00 – 16:00 Uhr
Donnerstag 09:00 – 16:00 Uhr
Freitag 09:00 – 16:00 Uhr
Besuche sind nach Terminvergabe möglich.
poststelle@kuenstlersozialkasse.de-mail.de
Hinweis: Für die Nutzung der De-Mail benötigen Sie selbst eine De-Mail-Adresse.
+49 4421 9289000
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Bitte teilen Sie der KSK die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unverzüglich mit.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten für Sie an.
Bearbeitungsdauer
- abhängig vom Arbeitsaufkommen, in der Regel 2 Wochen
Ausführliche Beschreibung
Die Künstlersozialkasse (KSK) ist Insolvenzgläubigerin. Sie meldet im Fall Ihrer Insolvenz Forderungen bei Ihrer Insolvenzverwalterin oder Ihrem Insolvenzverwalter an. Bei den Forderungen der KSK handelt es sich insbesondere um
- Beiträge oder Künstlersozialabgaben,
- Säumniszuschläge,
- Mahngebühren und
- Zinsen, die von Ihnen nicht gezahlt wurden.
Sobald das Insolvenzverfahren läuft, stellt die KSK ihre Vollstreckungsmaßnahmen ein.
Wenn Sie nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens weiterhin selbständig künstlerisch oder publizistisch tätig sind, bleibt Ihre Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz bestehen. Sie müssen weiterhin Ihre Pflichten aus der Versicherung erfüllen. Dazu gehören zum Beispiel die Beiträge an die KSK für die gesetzliche Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für Zeiträume nach der Insolvenzeröffnung. Zahlungen für Forderungen, die den Insolvenzzeitraum betreffen, dürfen nur in Absprache mit der KSK und aus unpfändbaren Vermögen geleistet werden.
Wenn Sie Ihr abgabepflichtiges Unternehmen nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens fortführen, bleibt Ihre Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz bestehen. Sie müssen weiterhin Ihre Abgabepflichten erfüllen. Dazu gehört zum Beispiel die Künstlersozialabgabe an die KSK für Zeiträume nach der Insolvenzeröffnung. Zahlungen für Forderungen, die den Insolvenzzeitraum betreffen, darf die KSK nicht mehr annehmen.
Erforderliche Unterlagen
Sie müssen keine Unterlagen einreichen.
Voraussetzungen
- Es wurde ein Insolvenzverfahren beim Insolvenz- oder Amtsgericht eröffnet.
- Sie sind mit Zahlungen an die KSK im Rückstand oder die KSK hat Forderungen für den Insolvenzzeitraum gegen Sie.
Verfahrensablauf
Sie müssen nicht handeln, da die KSK das Verfahren einleitet.
Die KSK meldet eigene Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter an:
- Die KSK gibt den Grund und den Betrag der Forderung an.
- Die KSK fügt die Bescheide bei, aus denen sich die Forderung ergibt.
- In einem Prüfungstermin prüft der Insolvenzverwalter alle Forderungen. Die KSK überwacht, ob ihre Forderung in der Insolvenztabelle eingetragen wird.
- Die KSK kann die Höhe der Forderung nachträglich korrigieren.
Rechtsbehelf
Ein Rechtsbehelf ist nicht möglich.
Formulare
Formulare: nein
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Schlagwörter
Insolvenzverfahren, Nicht gezahlte Künstlersozialabgabe, Forderung anmelden, Zahlungsunfähig, Insolvenzplan, Schuldner, Künstlersozialversicherung, Insolvenzforderung, Nicht gezahlte Beiträge, Förderung, Forderungsanmeldung, Insolvenz in Eigenverwaltung, Eröffnungsbeschluss, Insolvenz, Regelinsolvenz, Verbraucherinsolvenz, Insolvenzplanverfahren, Insolvenzgericht, Gläubiger, Rückstände, KSK, Künstlersozialkasse
Welche Fristen muss ich beachten?
Bitte teilen Sie der KSK die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unverzüglich mit.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten für Sie an.
Bearbeitungsdauer
- abhängig vom Arbeitsaufkommen, in der Regel 2 Wochen
Ausführliche Beschreibung
Die Künstlersozialkasse (KSK) ist Insolvenzgläubigerin. Sie meldet im Fall Ihrer Insolvenz Forderungen bei Ihrer Insolvenzverwalterin oder Ihrem Insolvenzverwalter an. Bei den Forderungen der KSK handelt es sich insbesondere um
- Beiträge oder Künstlersozialabgaben,
- Säumniszuschläge,
- Mahngebühren und
- Zinsen, die von Ihnen nicht gezahlt wurden.
Sobald das Insolvenzverfahren läuft, stellt die KSK ihre Vollstreckungsmaßnahmen ein.
Wenn Sie nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens weiterhin selbständig künstlerisch oder publizistisch tätig sind, bleibt Ihre Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz bestehen. Sie müssen weiterhin Ihre Pflichten aus der Versicherung erfüllen. Dazu gehören zum Beispiel die Beiträge an die KSK für die gesetzliche Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für Zeiträume nach der Insolvenzeröffnung. Zahlungen für Forderungen, die den Insolvenzzeitraum betreffen, dürfen nur in Absprache mit der KSK und aus unpfändbaren Vermögen geleistet werden.
Wenn Sie Ihr abgabepflichtiges Unternehmen nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens fortführen, bleibt Ihre Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz bestehen. Sie müssen weiterhin Ihre Abgabepflichten erfüllen. Dazu gehört zum Beispiel die Künstlersozialabgabe an die KSK für Zeiträume nach der Insolvenzeröffnung. Zahlungen für Forderungen, die den Insolvenzzeitraum betreffen, darf die KSK nicht mehr annehmen.
Erforderliche Unterlagen
Sie müssen keine Unterlagen einreichen.
Voraussetzungen
- Es wurde ein Insolvenzverfahren beim Insolvenz- oder Amtsgericht eröffnet.
- Sie sind mit Zahlungen an die KSK im Rückstand oder die KSK hat Forderungen für den Insolvenzzeitraum gegen Sie.
Verfahrensablauf
Sie müssen nicht handeln, da die KSK das Verfahren einleitet.
Die KSK meldet eigene Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter an:
- Die KSK gibt den Grund und den Betrag der Forderung an.
- Die KSK fügt die Bescheide bei, aus denen sich die Forderung ergibt.
- In einem Prüfungstermin prüft der Insolvenzverwalter alle Forderungen. Die KSK überwacht, ob ihre Forderung in der Insolvenztabelle eingetragen wird.
- Die KSK kann die Höhe der Forderung nachträglich korrigieren.
Rechtsbehelf
Ein Rechtsbehelf ist nicht möglich.
Formulare
Formulare: nein
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein