Dienstleistung
Als Deutsche oder Deutscher nach Rückkehr aus dem Ausland zur Europawahl ins Wählerverzeichnis eintragen lassen
Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, wahlberechtigt sind und aus dem Ausland nach Deutschland zurückkehren, können Sie sich in das Wählerverzeichnis zur
Europawahl eintragen lassen, falls die Voraussetzungen für eine Eintragung von Amts wegen nicht erfüllt sind.
Bahnhofstraße 1
03130 Spremberg/Grodk
Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Am Markt 1
03130 Spremberg/Grodk
Häufig gestellte Fragen
Bearbeitungsdauer
2 bis 4 Wochen
Welche Fristen muss ich beachten?
ab dem 41. bis zum 21. Tag vor der Wahl
Ausführliche Beschreibung
Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und aus dem Ausland zurück nach Deutschland ziehen, werden Sie eventuell nicht automatisch im Wählerverzeichnis für die Europawahl eingetragen.
Dies hängt davon ab, wann Sie sich nach Ihrer Rückkehr wieder in Deutschland angemeldet haben. Wenn Sie dies nach dem 42. und vor dem 20. Tag vor der Wahl getan haben, müssen Sie die Eintragung ins Wählerverzeichnis schriftlich beantragen.
Verwenden Sie hierzu das Antragsformular nach Anlage 1 der Europawahlordnung.
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Spremberg/Grodk
Die Wahlbehörde ist für die Organisation und Koordination von Wahlen zuständig. Zur Vorbereitung der Wahl gehören die Einteilung der Wahlbezirke und die Besetzung der Wahllokale. Des Weiteren ist die Erstellung von Wählerverzeichnissen, die Herstellung sowie der Versand von Wahlbenachrichtigungskarten und die Vorbereitung und das Drucken der Stimmzettel eine Aufgabe der Wahlbehörde.
Die wahlberechtigten Bürger der Stadt Spremberg können in festgelegten Fristen die Aufnahme ins Wählerverzeichnis und die Zusendung von Wahlschein- und Briefwahlunterlagen im Bürgerbüro der Stadt Spremberg beantragen.
Nach dem Abschluss einer Wahl werden die Ergebnisse am Wahltag durch die ehrenamtlichen Wahlhelfer ermittelt.
Hinweise zur Wahldurchführung und Wahlbekanntmachungen werden entsprechend der gesetzlichen Fristen durch die Wahlbehörde im Amtsblatt für die Stadt Spremberg veröffentlicht.
Die erforderlichen Informationen, Vordrucke und Hinweise zu bevorstehenden Wahlen werden unter der Rubrik
Aktuelles
Informationspunkt
Wahlen/Volksbegehren
innerhalb der gesetzlichen Fristen gesondert bereitgestellt.
Erforderliche Unterlagen
Erklärung an Eides statt zur Wahlberechtigung und Erklärung, dass nicht woanders ein Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis gestellt wurde
(Anlage 1 der Europawahlordnung mit Merkblatt)
Voraussetzungen
Sie können sich als volljährige Deutsche oder volljähriger Deutscher ohne Wahlrechtsausschluss nach Ihrer Rückkehr aus dem Ausland zur Europawahl ins Wählerverzeichnis eintragen lassen, wenn Sie:
- sich in Deutschland nach dem 42. Tag, aber vor dem 20. Tag vor der Wahl anmelden
-
als Deutsche oder Deutscher aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Deutschland zurückkehren
oder
als Deutsche oder Deutscher außerhalb der Bundesrepublik gelebt haben und nach Deutschland zurückkehren, wenn Sie nach ihrem 14. Geburtstag mindestens 3 Monate in Deutschland eine Wohnung oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten und dieser nicht länger als 25 Jahre zurückliegt
oder
als Deutsche oder Deutscher aus sonstigen Staaten nach Deutschland zurückkehren, wenn sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik erworben haben und von ihnen betroffen waren
Verfahrensablauf
- Sie melden sich nach dem 42., aber vor dem 20. Tag bei Ihrer Zuzugsgemeinde an.
- Sie versichern an Eides statt, dass Sie wahlberechtigt sind und erklären, dass nicht woanders ein Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis gestellt wurde.
- Die Behörde entscheidet über Ihren Antrag und versendet eine Wahlbenachrichtigung oder einen ablehnenden Bescheid.
Formulare
keine
Formular nach Anlage 1 der Europawahlordnung mit Merkblatt
Zuständige Stelle
Wahlbehörde der kreisfreien Stadt/der Gemeinde/des Amtes/der Verbandsgemeinde
Schlagwörter
Europawahl, Wählerverzeichnis, Wahlen, Wähler, Deutsche, Rückkehrerin, Rückkehrer, Deutscher, Wahl, Wählerin
2 bis 4 Wochen
ab dem 41. bis zum 21. Tag vor der Wahl
Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und aus dem Ausland zurück nach Deutschland ziehen, werden Sie eventuell nicht automatisch im Wählerverzeichnis für die Europawahl eingetragen.
Dies hängt davon ab, wann Sie sich nach Ihrer Rückkehr wieder in Deutschland angemeldet haben. Wenn Sie dies nach dem 42. und vor dem 20. Tag vor der Wahl getan haben, müssen Sie die Eintragung ins Wählerverzeichnis schriftlich beantragen.
Verwenden Sie hierzu das Antragsformular nach Anlage 1 der Europawahlordnung.
Die Wahlbehörde ist für die Organisation und Koordination von Wahlen zuständig. Zur Vorbereitung der Wahl gehören die Einteilung der Wahlbezirke und die Besetzung der Wahllokale. Des Weiteren ist die Erstellung von Wählerverzeichnissen, die Herstellung sowie der Versand von Wahlbenachrichtigungskarten und die Vorbereitung und das Drucken der Stimmzettel eine Aufgabe der Wahlbehörde.
Die wahlberechtigten Bürger der Stadt Spremberg können in festgelegten Fristen die Aufnahme ins Wählerverzeichnis und die Zusendung von Wahlschein- und Briefwahlunterlagen im Bürgerbüro der Stadt Spremberg beantragen.
Nach dem Abschluss einer Wahl werden die Ergebnisse am Wahltag durch die ehrenamtlichen Wahlhelfer ermittelt.
Hinweise zur Wahldurchführung und Wahlbekanntmachungen werden entsprechend der gesetzlichen Fristen durch die Wahlbehörde im Amtsblatt für die Stadt Spremberg veröffentlicht.
Die erforderlichen Informationen, Vordrucke und Hinweise zu bevorstehenden Wahlen werden unter der Rubrik Aktuelles Informationspunkt Wahlen/Volksbegehren innerhalb der gesetzlichen Fristen gesondert bereitgestellt.
Erklärung an Eides statt zur Wahlberechtigung und Erklärung, dass nicht woanders ein Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis gestellt wurde
(Anlage 1 der Europawahlordnung mit Merkblatt)
Sie können sich als volljährige Deutsche oder volljähriger Deutscher ohne Wahlrechtsausschluss nach Ihrer Rückkehr aus dem Ausland zur Europawahl ins Wählerverzeichnis eintragen lassen, wenn Sie:
- sich in Deutschland nach dem 42. Tag, aber vor dem 20. Tag vor der Wahl anmelden
-
als Deutsche oder Deutscher aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Deutschland zurückkehren
oder
als Deutsche oder Deutscher außerhalb der Bundesrepublik gelebt haben und nach Deutschland zurückkehren, wenn Sie nach ihrem 14. Geburtstag mindestens 3 Monate in Deutschland eine Wohnung oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten und dieser nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder
als Deutsche oder Deutscher aus sonstigen Staaten nach Deutschland zurückkehren, wenn sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik erworben haben und von ihnen betroffen waren
- Sie melden sich nach dem 42., aber vor dem 20. Tag bei Ihrer Zuzugsgemeinde an.
- Sie versichern an Eides statt, dass Sie wahlberechtigt sind und erklären, dass nicht woanders ein Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis gestellt wurde.
- Die Behörde entscheidet über Ihren Antrag und versendet eine Wahlbenachrichtigung oder einen ablehnenden Bescheid.
keine
Formular nach Anlage 1 der Europawahlordnung mit Merkblatt
Wahlbehörde der kreisfreien Stadt/der Gemeinde/des Amtes/der Verbandsgemeinde