Sie möchten ein Bauvorhaben verwirklichen, das nicht allen bauordnungsrechtlichen Vorschriften entspricht? Dann kommt unter Umständen die Beantragung einer bauordnungsrechtlichen Abweichung in Frage.


Häufig gestellte Fragen

Für die Entscheidung über Abweichungen werden je Abweichungstatbestand Gebühren in Höhe von EUR 100 bis EUR 5 000 erhoben. Es können darüber hinaus für die Beteiligung von Nachbarn und die Anhörung Beteiligter weitere Gebühren anfallen.


Über isolierte Abweichungen wird in der Rege innerhalb von 6-12 Wochen entschieden. Es gibt keine Genehmigungsfiktion.


Bauordnungsrechtliche Vorschriften sind generell, d.h. für den Regelfall, formuliert.

Es kann je nach Bauvorhaben vorkommen, dass die strikte Anwendung der Vorschriften zum Beispiel zu unbeabsichtigten Härten oder unzweckmäßigen Lösungen führen würde. Für solche atypischen Fälle besteht zum einen die Möglichkeit, Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu beantragen, mit denen der Zweck der Vorschriften ebenso gut erreicht werden kann.

Sie müssen die Zulassung von Abweichungen schriftlich beantragen und begründen.

Über Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften die Bauaufsichtsbehörde.

Unter welchen Voraussetzungen Abweichungen zugelassen werden können, kann § 67BbgBauO entnommen werden.

Soll von einer technischen Anforderung abgewichen werden, ist der Genehmigungsbehörde nachzuweisen, dass dem Zweck dieser Anforderung auf andere Weise entsprochen wird.


Der Antrag auf Abweichung ist mit dem Formular „Bauantrag“  zu beantragen, zu begründen und ggf. in Bauzeichnungen darzustellen.


Sie reichen einen begründeten Antrag auf Abweichung ein.


Reichen Sie Ihren begründeten Antrag auf  Abweichung bei der unteren Bauaufsichtsbehörde  ein.

Die  Untere Bauaufsichtsbehörde prüft, ob die Voraussetzungen zur Zulassung einer Abweichung gegeben sind.

Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid über das Ergebnis der Prüfung.


Gegen die Entscheidung der unteren Bauaufsichtsbehörde ist Widerspruch und Klage möglich.


Die unteren Bauaufsichtsbehörden.


Landesbauordnung, Abweichung