Dienstleistung
Abschriften Beglaubigung
Was bedeutet eine Beglaubigung?
Bahnhofstraße 1
03130 Spremberg/Grodk
Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Spremberg/Grodk
- Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen: 2,85 €
- Beglaubigungen von Abschriften, Ablichtungen und Zeugnissen: 4,50 €
- Beglaubigungen von Abschriften, Ablichtungen und Zeugnissen je weiterer
Durchschrift:
1,70 €
Zuzüglich evtl. anfallender Kopierkosten (bei Anfertigen einer Kopie des Schriftstückes in der Behörde):
Kopie A4: 0,50 €
Folgekopie A4: 0,10 €
Kopie A3: 0,75 €
Folgekopie A3: 0,20 €
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Spremberg/Grodk
Ausführliche Beschreibung
Eine Beglaubigung bestätigt, dass die Kopie dasselbe zeigt wie das Original. Die Vorlage des Originals ist erforderlich.
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Spremberg/Grodk
Amtliche Beglaubigungen von Kopien, Abschriften und Unterschriften dienen der Sicherheit im Rechtsverkehr und bestätigen die Echtheit der Schriftstücke und Unterschriften.
Beglaubigungen von Unterschriften
Eine Unterschriftsbeglaubigung ist nur dann zulässig, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der aufgrund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird. Die Unterschrift ist in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten zu leisten. Zur Identitätsprüfung wird der Personalausweis oder Reisepass benötigt.
Nicht
beglaubigt werden dürfen u.a. Unterschriften
- ohne zugehörigen Text
- auf Schriftstücken in fremder Sprache
- unter Verträgen
- in Grundstücksangelegenheiten
- unter Erklärungen auf dem Gebiet des Familien- und Erbrechts
- die der öffentlichen Beglaubigung (§ 129 Bürgerliches Gesetzbuch) bedürfen
Die öffentliche Beglaubigung nimmt in der Regel ein Notar vor.
Beglaubigungen von Dokumenten
Kopien von Dokumenten/Schriftstücken, die von einer Behörde ausgestellt wurden oder zur Vorlage bei einer Behörde benötigt werden, können
amtlich
beglaubigt werden.
Benötigen Sie eine
öffentliche
Beglaubigung, wenden Sie sich bitte an ein Notariat.
Nicht
beglaubigt werden dürfen
- Personenstandsurkunden, wie z.B. Geburts-, Abstammung-, Heirats-,
und Sterbeurkunden.
Diese entsprechenden Personenstandsurkunden erhalten Sie bei dem Standesamt,
das die Geburt, den Sterbefall, die Eheschließung beurkundet hat.
- Dokumente im Zusammenhang mit Erbschaftsangelegenheiten (z. B. Testamente)
- Vorsorgevollmachten o. ä.
- Unterlagen zu Erbrechts- und Grundstücksangelegenheiten
- Vereins- und Handelsregisterauszüge
- Gesellschaftsverträge von Aktiengesellschaften und GmbHs
- Schriftstücke mit Änderungen, Durchstreichungen, Löschungen, unleserlichen Passagen
oder wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstückes
aufgehoben ist.
Rechtsgrundlage(n)
§ 33 Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Spremberg/Grodk
- Verordnung zur Bestimmung der zur amtlichen Beglaubigung befugten Behörden im
Land Brandenburg
- Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Spremberg/Grodk
Erforderliche Unterlagen
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Spremberg/Grodk
- Originalschriftstück
- Vorgefertigte Kopien (nur erforderlich, wenn die Kopie nicht in der Behörde gefertigt
werden soll)
- Bei der Beglaubigung einer Unterschrift ist Ihr persönliches Erscheinen zwingend
erforderlich. Ein gültiges Personendokument und das Schriftstück, auf dem die
Unterschrift beglaubigt werden soll, ist ebenfalls beizubringen. Die Unterschrift ist in
Gegenwart der Urkundsperson zu leisten.
- Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen: 2,85 €
- Beglaubigungen von Abschriften, Ablichtungen und Zeugnissen: 4,50 €
- Beglaubigungen von Abschriften, Ablichtungen und Zeugnissen je weiterer
Durchschrift:
1,70 €
Zuzüglich evtl. anfallender Kopierkosten (bei Anfertigen einer Kopie des Schriftstückes in der Behörde):
Kopie A4: 0,50 €
Folgekopie A4: 0,10 €
Kopie A3: 0,75 €
Folgekopie A3: 0,20 €
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Spremberg/Grodk
Eine Beglaubigung bestätigt, dass die Kopie dasselbe zeigt wie das Original. Die Vorlage des Originals ist erforderlich.
Amtliche Beglaubigungen von Kopien, Abschriften und Unterschriften dienen der Sicherheit im Rechtsverkehr und bestätigen die Echtheit der Schriftstücke und Unterschriften.
Beglaubigungen von Unterschriften
Eine Unterschriftsbeglaubigung ist nur dann zulässig, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der aufgrund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird. Die Unterschrift ist in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten zu leisten. Zur Identitätsprüfung wird der Personalausweis oder Reisepass benötigt.
Nicht
beglaubigt werden dürfen u.a. Unterschriften
- ohne zugehörigen Text
- auf Schriftstücken in fremder Sprache
- unter Verträgen
- in Grundstücksangelegenheiten
- unter Erklärungen auf dem Gebiet des Familien- und Erbrechts
- die der öffentlichen Beglaubigung (§ 129 Bürgerliches Gesetzbuch) bedürfen
Die öffentliche Beglaubigung nimmt in der Regel ein Notar vor.
Beglaubigungen von Dokumenten
Kopien von Dokumenten/Schriftstücken, die von einer Behörde ausgestellt wurden oder zur Vorlage bei einer Behörde benötigt werden, können
amtlich
beglaubigt werden.
Benötigen Sie eine öffentliche Beglaubigung, wenden Sie sich bitte an ein Notariat.
Nicht
beglaubigt werden dürfen
- Personenstandsurkunden, wie z.B. Geburts-, Abstammung-, Heirats-,
und Sterbeurkunden.
Diese entsprechenden Personenstandsurkunden erhalten Sie bei dem Standesamt,
das die Geburt, den Sterbefall, die Eheschließung beurkundet hat.
- Dokumente im Zusammenhang mit Erbschaftsangelegenheiten (z. B. Testamente)
- Vorsorgevollmachten o. ä.
- Unterlagen zu Erbrechts- und Grundstücksangelegenheiten
- Vereins- und Handelsregisterauszüge
- Gesellschaftsverträge von Aktiengesellschaften und GmbHs
- Schriftstücke mit Änderungen, Durchstreichungen, Löschungen, unleserlichen Passagen
oder wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstückes
aufgehoben ist.
§ 33 Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
- Verordnung zur Bestimmung der zur amtlichen Beglaubigung befugten Behörden im
Land Brandenburg
- Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Spremberg/Grodk
- Originalschriftstück
- Vorgefertigte Kopien (nur erforderlich, wenn die Kopie nicht in der Behörde gefertigt
werden soll)
- Bei der Beglaubigung einer Unterschrift ist Ihr persönliches Erscheinen zwingend
erforderlich. Ein gültiges Personendokument und das Schriftstück, auf dem die
Unterschrift beglaubigt werden soll, ist ebenfalls beizubringen. Die Unterschrift ist in
Gegenwart der Urkundsperson zu leisten.