Dienstleistung
Abbrennen eines Lagerfeuers/eines Brauchtumsfeuers (bspw. Osterfeuer) beantragen
Bevor Sie ein Brauchtumsfeuer (z.B. Osterfeuer) oder ein Lagerfeuer entfachen, müssen Sie vorher eine Ausnahme einholen. Ansprechpartner ist die Ordnungsbehörde Ihrer Gemeinde.
Am Markt 1
03130 Spremberg/Grodk
Montag 09:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:30 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Abhängig von den entsprechenden Regelungen der Gemeinde, bitte erkundigen Sie sich dort.
Welche Gebühren fallen an?
Rahmengebühr von 10 – 77 Euro
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Spremberg/Grodk
70,00 € – 270,00 € gemäß Anlage 2, Punkt 2.4.2 der GebOUmwelt
Ausführliche Beschreibung
Grundsätzlich ist das Verbrennen sowie das Abbrennen von Stoffen im Freien untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder belästigt werden können. Darunter fallen auch Lagerfeuer und Brauchtumsfeuer.
Daher müssen Sie für ein Brauchtumsfeuer (z.B. Osterfeuer) oder ein Lagerfeuer
vor
dem Entfachen eine Ausnahme einholen. Welche konkreten formalen Anforderungen an den Antrag gestellt werden, ist unterschiedlich, sodass Sie sich dazu an Ihre Gemeinde wenden sollten. Die Rückmeldung der Behörde sollte abgewartet werden.
Für ein Lagerfeuer oder ein Brauchtumsfeuer darf ausschließlich naturbelassenes, trockenes Holz wie Holzscheite, kurze Äste und Reisig, verwendet werden. Frisch geschlagenes Holz ist nicht geeignet. Auch Holzabfälle aus gestrichenem oder mit Holzschutzmitteln behandeltem Holz, mit Teer oder Dachpappe verunreinigtes Abbruchholz, Sperrholz, Spanplatten u.ä. dürfen Sie nicht verbrennen.
Pflanzliche Abfälle aus Ihrem Haushalt oder Garten (bspw. Rasenschnitt und Laub, frischer Baum- und Strauchschnitt), dürfen ebenfalls nicht verbrannt werden. Denn das Verbrennen ist zugleich eine Abfallbeseitigung, welche nur in entsprechenden und zugelassenen Entsorgungsanlagen erfolgen darf. Gartenabfälle sind dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen, wenn sie nicht im eigenen Garten kompostiert werden können.
Nicht zulässig ist zudem, das Anzünden oder Unterhalten eines Feuers in einem Wald oder in einem Abstand von weniger als 50 Meter vom Waldrand.
Zudem sollte beachtet werden, dass zwischen dem Aufschichten des Brennmaterials und dem Entzünden kein längerer Zeitraum verstreichen soll, denn solche Haufwerke werden oftmals als Unterschlupf für Tiere genutzt (bspw. Kröten, Igel). Wenn dies nicht gewährleistet werden kann, sollte durch andere Maßnahmen (Bewachung, Umschichtung vor dem Entzünden, genaue Kontrolle des Haufwerkes unmittelbar vor dem Entzünden) der Schutz von Lebewesen vor dem Verbrennen gewährleistet werden.
Sofern die Voraussetzungen für eine Ausnahme von dem Verbrennungsverbot erfüllt sind,
kann
die zuständige Ordnungsbehörde auf Ihren Antrag hin eine Ausnahme von dem Verbot zulassen. Ein Anspruch auf eine Ausnahme von dem Verbrennungsverbot besteht jedoch nicht.
Rechtsgrundlage(n)
Bundesrecht sowie örtliches Satzungsrecht
§ 28 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
§ 4 Abs. 1 Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung (AbfKompVbrV)
§ 7 Abs. 1 Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG)
§ 1 i.V.m. Nr. 2.4.2 Anlage 2
§ 23 Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)
§ 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 906 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Gebührenordnung MUGV
Erforderliche Unterlagen
Abhängig von den entsprechenden Regelungen der Gemeinde, bitte erkundigen Sie sich dort.
Voraussetzungen
Durch das Lagerfeuer oder das Brauchtumsfeuer dürfen die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit nicht gefährdet oder belästigt werden. Zudem darf lediglich kurzfristig mit Luftverunreinigungen zu rechnen sein.
Für das Lagerfeuer oder Brauchtumsfeuer darf nur naturbelassenes, trockenes Holz (bspw. Holzscheite, kurze Äste und Reisig) verwendet werden. Behandelte Hölzer (gestrichen, gelackt etc.) dürfen nicht verwendet werden. Zudem dürfen keine Haus- oder Gartenabfälle verbrannt werden.
Es muss ein Veranstalter benannt sein, der die Verantwortung für die Einhaltung der Regelungen trägt (z. B. Brandsicherung, Anmeldung der Veranstaltung). Zudem muss das Feuer stets unter Beaufsichtigung stehen.
Im Umfeld besonders brandgefährdeter Gebäude (bspw. reetgedeckter Häuser), in Wäldern oder in einem Abstand von weniger als 50 Meter vom Waldrand können besondere Regelungen gelten.
Bitte erkundigen Sie sich bei der Gemeinde nach den weiteren Voraussetzungen.
Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind,
kann
die zuständige Ordnungsbehörde auf Ihren Antrag hin eine Ausnahme von dem Verbot zulassen. Ein Anspruch auf eine Ausnahme von dem Verbrennungsverbot besteht nicht.
Verfahrensablauf
Für die Anzeige eines Brauchtumsfeuers/Lagerfeuers ist in der Regel nur ein formloser Antrag notwendig. Da dies in den Kommunen unterschiedlich gehandhabt wird, erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer Gemeinde nach den Formalitäten und den beizubringenden Unterlagen.
Rechtsbehelf
Widerspruch bei Verbot bzw. Nichterteilung einer Ausnahme
Hinweise (Besonderheiten)
Das für das Feuer verwendete Holz darf keine umweltschädlichen Bestandteile enthalten. Geeignetes Holz ist naturbelassen, als Faustregel gilt: nur Holz verwenden, das man ggf. gehäckselt auch zum Mulchen oder Kompostieren verwenden kann.
Nicht geeignet sind getränktes, lasiertes, lackiertes oder beschichtetes Holz sowie Spanplatten, Tischlerplatten, Leimholz etc.
Auch Abfälle aus den Haushaltungen und Gärten wie Sperrmüll, Laub, Grünschnitt oder Sonderabfälle dürfen nicht in das Feuer gelangen.
Brandrückstände sollten großflächig auf geeigneten Flächen verteilt werden. Sie sollten nicht gesammelt am Brandort verbleiben, da sie im Übermaß die Bodenfruchtbarkeit beeinträchtigen. Im Zweifelsfall sind sie über die Abfallentsorgung zu beseitigen. Erkundigen Sie sich aber in jedem Fall bei der Gemeinde über entsprechende Regelungen.
Zuständige Stelle
Ihre zuständige Gemeinde
Schlagwörter
Osterfeuer, Brauchtumsfeuer, Martinsfeuer, Lagerfeuer, Leuchtfeuer, Holzfeuer
Abhängig von den entsprechenden Regelungen der Gemeinde, bitte erkundigen Sie sich dort.
Rahmengebühr von 10 – 77 Euro
70,00 € – 270,00 € gemäß Anlage 2, Punkt 2.4.2 der GebOUmwelt
Grundsätzlich ist das Verbrennen sowie das Abbrennen von Stoffen im Freien untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder belästigt werden können. Darunter fallen auch Lagerfeuer und Brauchtumsfeuer.
Daher müssen Sie für ein Brauchtumsfeuer (z.B. Osterfeuer) oder ein Lagerfeuer vor dem Entfachen eine Ausnahme einholen. Welche konkreten formalen Anforderungen an den Antrag gestellt werden, ist unterschiedlich, sodass Sie sich dazu an Ihre Gemeinde wenden sollten. Die Rückmeldung der Behörde sollte abgewartet werden.
Für ein Lagerfeuer oder ein Brauchtumsfeuer darf ausschließlich naturbelassenes, trockenes Holz wie Holzscheite, kurze Äste und Reisig, verwendet werden. Frisch geschlagenes Holz ist nicht geeignet. Auch Holzabfälle aus gestrichenem oder mit Holzschutzmitteln behandeltem Holz, mit Teer oder Dachpappe verunreinigtes Abbruchholz, Sperrholz, Spanplatten u.ä. dürfen Sie nicht verbrennen.
Pflanzliche Abfälle aus Ihrem Haushalt oder Garten (bspw. Rasenschnitt und Laub, frischer Baum- und Strauchschnitt), dürfen ebenfalls nicht verbrannt werden. Denn das Verbrennen ist zugleich eine Abfallbeseitigung, welche nur in entsprechenden und zugelassenen Entsorgungsanlagen erfolgen darf. Gartenabfälle sind dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen, wenn sie nicht im eigenen Garten kompostiert werden können.
Nicht zulässig ist zudem, das Anzünden oder Unterhalten eines Feuers in einem Wald oder in einem Abstand von weniger als 50 Meter vom Waldrand.
Zudem sollte beachtet werden, dass zwischen dem Aufschichten des Brennmaterials und dem Entzünden kein längerer Zeitraum verstreichen soll, denn solche Haufwerke werden oftmals als Unterschlupf für Tiere genutzt (bspw. Kröten, Igel). Wenn dies nicht gewährleistet werden kann, sollte durch andere Maßnahmen (Bewachung, Umschichtung vor dem Entzünden, genaue Kontrolle des Haufwerkes unmittelbar vor dem Entzünden) der Schutz von Lebewesen vor dem Verbrennen gewährleistet werden.
Sofern die Voraussetzungen für eine Ausnahme von dem Verbrennungsverbot erfüllt sind, kann die zuständige Ordnungsbehörde auf Ihren Antrag hin eine Ausnahme von dem Verbot zulassen. Ein Anspruch auf eine Ausnahme von dem Verbrennungsverbot besteht jedoch nicht.
Bundesrecht sowie örtliches Satzungsrecht
§ 28 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
§ 4 Abs. 1 Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung (AbfKompVbrV)
§ 7 Abs. 1 Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG)
§ 1 i.V.m. Nr. 2.4.2 Anlage 2
§ 23 Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)
§ 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 906 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Gebührenordnung MUGV
Abhängig von den entsprechenden Regelungen der Gemeinde, bitte erkundigen Sie sich dort.
Durch das Lagerfeuer oder das Brauchtumsfeuer dürfen die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit nicht gefährdet oder belästigt werden. Zudem darf lediglich kurzfristig mit Luftverunreinigungen zu rechnen sein.
Für das Lagerfeuer oder Brauchtumsfeuer darf nur naturbelassenes, trockenes Holz (bspw. Holzscheite, kurze Äste und Reisig) verwendet werden. Behandelte Hölzer (gestrichen, gelackt etc.) dürfen nicht verwendet werden. Zudem dürfen keine Haus- oder Gartenabfälle verbrannt werden.
Es muss ein Veranstalter benannt sein, der die Verantwortung für die Einhaltung der Regelungen trägt (z. B. Brandsicherung, Anmeldung der Veranstaltung). Zudem muss das Feuer stets unter Beaufsichtigung stehen.
Im Umfeld besonders brandgefährdeter Gebäude (bspw. reetgedeckter Häuser), in Wäldern oder in einem Abstand von weniger als 50 Meter vom Waldrand können besondere Regelungen gelten.
Bitte erkundigen Sie sich bei der Gemeinde nach den weiteren Voraussetzungen.
Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, kann die zuständige Ordnungsbehörde auf Ihren Antrag hin eine Ausnahme von dem Verbot zulassen. Ein Anspruch auf eine Ausnahme von dem Verbrennungsverbot besteht nicht.
Für die Anzeige eines Brauchtumsfeuers/Lagerfeuers ist in der Regel nur ein formloser Antrag notwendig. Da dies in den Kommunen unterschiedlich gehandhabt wird, erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer Gemeinde nach den Formalitäten und den beizubringenden Unterlagen.
Widerspruch bei Verbot bzw. Nichterteilung einer Ausnahme
Das für das Feuer verwendete Holz darf keine umweltschädlichen Bestandteile enthalten. Geeignetes Holz ist naturbelassen, als Faustregel gilt: nur Holz verwenden, das man ggf. gehäckselt auch zum Mulchen oder Kompostieren verwenden kann.
Nicht geeignet sind getränktes, lasiertes, lackiertes oder beschichtetes Holz sowie Spanplatten, Tischlerplatten, Leimholz etc.
Auch Abfälle aus den Haushaltungen und Gärten wie Sperrmüll, Laub, Grünschnitt oder Sonderabfälle dürfen nicht in das Feuer gelangen.
Brandrückstände sollten großflächig auf geeigneten Flächen verteilt werden. Sie sollten nicht gesammelt am Brandort verbleiben, da sie im Übermaß die Bodenfruchtbarkeit beeinträchtigen. Im Zweifelsfall sind sie über die Abfallentsorgung zu beseitigen. Erkundigen Sie sich aber in jedem Fall bei der Gemeinde über entsprechende Regelungen.
Ihre zuständige Gemeinde