Hier erfahren Sie, wie Sie einen elektronischen Abdruck aus dem Genossenschaftsregister anfordern können.


Häufig gestellte Fragen

Der Online-Abruf von Daten aus den Registern und von Dokumenten über das Registerportal ist kostenfrei.

Für die bloße Einsicht in Registerdaten und Dokumente in der Geschäftsstelle des Gerichts werden keine Gebühren erhoben.

Beim Registergericht kann auch ein elektronischer Auszug beantragt werden. Dafür fallen folgende Gebühren an:

- unbeglaubigte Datei: 5,00 €

- beglaubigte Datei: 10,00 €


Mit dem gemeinsamen Registerportal der Länder können Sie Abdrucke des Registerinhalts und zum Genossenschaftsregister eingereichte Dokumente selbständig herunterladen und ausdrucken. Sie können das Registerportal ohne Registrierung und kostenfrei nutzen.

Sie haben dort die Möglichkeit, unter Eingabe von Schlagwörtern oder Registernummern gezielt z.B. nach registrierten Unternehmen zu suchen.

Alternativ können Sie beim Registergericht einen Ausdruck aus den elektronisch geführten Registern beantragen. Soweit Schriftstücke nur in Papierform vorliegen, werden Abschriften gefertigt.

Darüber hinaus können Sie die Register auch weiterhin während der Geschäftszeiten im Registergericht (kostenfrei) einsehen und dort (gebührenpflichtig) einen Ausdruck oder eine Abschrift anfertigen lassen.


§ 156  GenG in Verbindung mit § 9 Abs. 4 Satz 1 HGB, § 1 GenRegV in Verbindung mit  § 30a Abs. 4 S. 1 u. 2, Abs. 5 HRV

§ 156 Absatz 1 Satz 1 Genossenschaftsgesetz (GenG) in Verbindung mit § 9 Absatz 4 Satz 1 Handelsgesetzbuch (HGB), § 1 Genossenschaftsregisterverordnung (GenRegV) in Verbindung mit § 30a Absatz 4 Satz 1, 3 und 4, Absatz 5 Handelsregisterverordnung (HRV)

§ 156 GenG  - Anwendbarkeit von Vorschriften über das Handelsregister; Bekanntmachung von Eintragungen, Registerbekanntmachungen

§ 9 HGB - Einsichtnahme in das Handelsregister und das Unternehmensregister


Sie beantragen persönlich oder schriftlich (einfache Form) einen Ausdruck oder eine Abschrift aus dem Genossenschaftsregister beim zuständigen Registergericht.
Dabei sollten Sie genau angeben, welche Art (amtlich/beglaubigt oder nicht amtlich/unbeglaubigt) Sie wünschen.
Die elektronische Übermittelung des Ausdrucks sollten Sie im Antrag angeben.


Es besteht über das gemeinsame Registerportal der Länder jedoch auch die Möglichkeit, den Inhalt eines Registerblattes sowie weitere Daten eines Rechtsträgers elektronisch einzusehen. Mit dem gemeinsamen Registerportal der Länder bietet die Justiz die Möglichkeit, an jedem PC-Arbeitsplatz und zu jeder Zeit Einsicht in die Genossenschaftsregister aller Bundesländer zu nehmen.

Um dieses Angebot nutzen zu können, ist die Webseite https://www.handelsregister.de/ aufzurufen. Anschließend können mithilfe der benutzerfreundlichen Suchfunktionen alle eingetragenen Rechtsträger auch ohne Kenntnis von Registernummer und genauer Firmierung gefunden werden. Teile der Firma reichen meist bereits aus, um den gesuchten Rechtsträger in dem jeweiligen Register ausfindig zu machen. Der Registerinhalt wird unmittelbar auf dem Bildschirm angezeigt und kann bei Bedarf wahlweise in Form eines chronologischen, historischen oder aktuellen Ausdrucks als Datei im gängigen PDF-Format heruntergeladen und ausgedruckt werden.

Die Aktualität der bereits einsehbaren Daten des gemeinsamen Registerportals der Länder ist jederzeit gewährleistet. Sie erhalten authentische Daten aus dem amtlichen Register, da die Recherche unmittelbar auf den Echtdatenbestand des jeweiligen Genossenschaftsregisters zugreift.

Daneben ermöglicht das Registerportal den Abruf von Dokumenten, die auf elektronischem Wege dem Registergericht zugesandt wurden und zum Abruf im sogenannten Registerordner freigegeben worden sind, wie z. B. Anmeldungen zum Register,  und Satzungen


Im Land Brandenburg ist das Genossenschaftsregister  bei den Amtsgerichten Cottbus, Frankfurt (Oder), Neuruppin und Potsdam konzentriert.


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