Einen Kirchenaustritt müssen Sie bei der zuständigen Stelle vornehmen lassen (Amtsgerichte Land Brandenburg)


Häufig gestellte Fragen

Die Austrittserklärung wird mit dem Ablauf des Tages wirksam, an dem die Niederschrift der Austrittserklärung unterzeichnet worden oder die schriftliche Erklärung der zuständigen Stelle zugegangen ist. Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Erklärung wirksam geworden ist.


Wenn Sie aus einer Religionsgemeinschaft austreten möchten, müssen Sie dies bei der zuständigen Stelle beurkunden.


  • Brandenburgisches Kirchensteuergesetz – (BbgKiStG)
  • Kirchenaustrittsverordnung (KiAusV)

Personalausweis oder Reisepass beziehungsweise ausländischen Ausweis mit einer Meldebestätigung, die nicht älter als sechs Monate ist.

Zudem können Sie Angaben zum Taufort machen. Diese Angaben sind jedoch freiwillig.


Den Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft können Sie erklären, wenn Sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und nicht geschäftsunfähig sind. Wenn Sie das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann Ihr gesetzlicher Vertreter, dem die Sorge für Sie zusteht (Eltern, gegebenenfalls ein Elternteil), den Kirchenaustritt erklären. Bei Kindern, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, kann der Austritt nur mit deren Zustimmung erklärt werden. Eine Austrittserklärung durch einen bevollmächtigten Vertreter ist nicht zulässig.

Sie benötigen einen gültigen Personalausweis (oder einen Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung).


Die Kirchenaustrittserklärung müssen Sie persönlich vor der zuständigen Stelle abgeben. Die daraus resultierende melderechtliche Änderung der Religionszugehörigkeit wird von der zuständigen Stelle elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermittelt. Von dem Kirchenaustritt erfährt der Arbeitgeber automatisiert durch Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), die beim Bundeszentralamt für Steuern  gespeichert sind. Eine Vorsprache Ihrerseits beim Finanzamt ist daher nicht erforderlich.


Der Austritt aus einer Kirche, einer Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsvereinigung, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, ist zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts zu erklären, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz oder beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Austrittserklärung kann auch in öffentlich beglaubigter Form schriftlich gegenüber dem zuständigen Amtsgericht erklärt werden.


Abmeldung, Bescheinigung, Austritt, Kirchensteuer