Dienstleistung
Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung Erbringung
Sie können bei einer Gesundheitsschädigung Krankenbehandlung als Leistung der Sozialen Entschädigung erhalten. Unter bestimmten Voraussetzungen wird Krankenbehandlung auch für Nichtschädigungsfolgen sowie an Angehörige und Hinterbliebene geleistet. Mehr erfahren Sie hier.
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Antrag ist kostenlos
Ausführliche Beschreibung
Als Geschädigter erhalten Sie für anerkannte Schädigungsfolgen Leistungen der Krankenbehandlung nach den für die gesetzlichen Krankenkassen geltenden Grundsätzen.
Auch für Nichtschädigungsfolgen können Sie Leistungen erhalten, wenn Ihr GdS mindestens 50 beträgt und keine anderweitige Absicherung besteht und ein Versagen für Sie eine unbillige Härte darstellen würde.
Sie, als Angehörige können ebenfalls Leistungen der Krankenbehandlung bekommen, wenn der GdS des Geschädigten mindestens 50 beträgt und Sie nicht anderweitig abgesichert sind und ein Versagen unbillig hart für Sie wäre.
Dasselbe gilt auch für Sie als Hinterbliebene.
Voraussetzungen
Anerkennung einer Schädigungsfolge
Zuständige Stelle
Landesamt für Soziales und Versorgung
Schlagwörter
Angehörige, Geschädigte, Hinterbliebene, Absicherung im Krankheitsfall, Krankenbehandlung, medizinische Behandlung, medizinische Versorgung, Soziale Entschädigung, Soziales Entschädigungsrecht, SGB XIV, Betroffene von Straftaten, Opferentschädigung, Gewaltopfer, sexualisierte Gewalt, Gesundheitsschädigung, Versorgungsleistungen, Entschädigungsleistungen, Krankenversorgung, Nichtschädigungsfolgen, Krankenversicherung, unbillige Härte
Welche Gebühren fallen an?
Antrag ist kostenlos
Ausführliche Beschreibung
Als Geschädigter erhalten Sie für anerkannte Schädigungsfolgen Leistungen der Krankenbehandlung nach den für die gesetzlichen Krankenkassen geltenden Grundsätzen.
Auch für Nichtschädigungsfolgen können Sie Leistungen erhalten, wenn Ihr GdS mindestens 50 beträgt und keine anderweitige Absicherung besteht und ein Versagen für Sie eine unbillige Härte darstellen würde.
Sie, als Angehörige können ebenfalls Leistungen der Krankenbehandlung bekommen, wenn der GdS des Geschädigten mindestens 50 beträgt und Sie nicht anderweitig abgesichert sind und ein Versagen unbillig hart für Sie wäre.
Dasselbe gilt auch für Sie als Hinterbliebene.
Voraussetzungen
Anerkennung einer Schädigungsfolge
Zuständige Stelle
Landesamt für Soziales und Versorgung