Förderung von Projekten aus Einnahmen aus der Glücksspielabgabe (Lottomittel) – eine Rückzahlung anzeigen


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Wenn Sie den Zuwendungsbescheid des LASV erhalten haben und es ergeben sich Rückzahlungen, ist unverzüglich die Bewilligungsbehörde zu informieren (Nr. 5 ANBest).


Häufig gestellte Fragen

Über nicht mehr benötigte oder nicht innerhalb von drei Monaten verausgabte Mittel ist das LASV unverzüglich zu informieren.


Die Zahlungsmodalitäten werden Ihnen zeitnah mitgeteilt.


Wenn Sie für eine Maßnahme aus Einnahmen aus der Glücksspielabgabe (Lottomittel) einen Zuwendungsbescheid des LASV erhalten haben und es werden Mittel während bzw. nach Beendigung der Maßnahme nicht mehr benötigt, ist dies dem LASV unverzüglich mitzuteilen. Sofern Haushaltsmittel nicht innerhalb von drei Monaten nach der Auszahlung verbraucht wurden, ist unverzüglich die Bewilligungsbehörde zu informieren.


  • keine
  • ggf. geänderter Finanzierungsplan
  • ggf. geänderte Unterlagen, die mit dem Antrag eingereicht wurden

  • Sie haben einen Zuwendungsbescheid für eine Maßnahme aus Einnahmen aus der Glücksspielabgabe (Lottomittel) des LASV erhalten.
  • Sie sind verpflichtet, dem LASV unverzüglich Änderungen von Inhalten des Zuwendungsbescheids mitteilen, wenn diese relevant für die Zuwendung (Nr. 5 ANBest) sind.
  • Daher ist die Bewilligungsbehörde unverzüglich darüber zu informieren, wenn
  • Mittel während der Maßnahme bzw. nach Beendigung der Maßnahme nicht mehr benötigt werden
  • Haushaltsmittel nicht innerhalb von drei Monaten nach der Auszahlung verbraucht wurden.
  • Über die Modalitäten der Rückzahlung werden Sie nach Ihrer Mitteilung informiert.

Zur Anzeige von Rückzahlungen rufen Sie das Online-Formular auf. Dieses führt Sie Schritt für Schritt durch die benötigten Angaben.

Über die Modalitäten der Rückzahlung werden Sie nach Ihrer Mitteilung informiert. Sie erhalten die Bankverbindung und das als Verwendungszweck anzugebene Kassenzeichen.

Bei Unklarheiten oder fehlenden Informationen nimmt das LASV Kontakt zu Ihnen auf.


  • Widerspruch
  • weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Zuwendungsbescheid
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV)


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