Dienstleistung
Änderung der Betreiberdaten einer Betreuungs- und Pflegeeinrichtung Entgegennahme
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
unverzüglich
Ausführliche Beschreibung
Betreiben Sie eine unterstützende Wohnform, welche als Einrichtung, Einrichtung gleichgestellte Wohnform oder Wohnform mit eingeschränkter Selbstverantwortung klassifiziert ist, sind sie verpflichtet, folgende Änderungen der Aufsicht für unterstützende Wohnformen zu melden:
- Anschrift der unterstützenden Wohnform,
- die tatsächliche und die höchstmögliche Anzahl der zu betreuenden Personen,
- Name und Anschrift des Trägers oder des Organisators der Wohnform,
- soweit von Nummer 3 abweichend, Name und Anschrift des Anbieters von Pflege- oder Betreuungsleistungen,
- soweit der Leistungsanbieter die Pflege- oder Betreuungsleistungen erbringen soll, ein Muster der für die Erbringung der Dienstleistungen abzuschließenden Verträge sowie Zeitpunkt der geplanten Aufnahme der Dienstleistungen und
- soweit nicht zugleich eine Anzeige nach § 12 Absatz 1 vorzunehmen ist, eine Erklärung, welche rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Anbieter der Pflege- oder Betreuungsleistungen und dem Vermieter der für die Leistungserbringung genutzten Räumlichkeiten bestehen.
Gleiches gilt, wenn die Leistungserbringung eingestellt werden soll. Im Falle einer Änderung der Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 bedarf es einer Änderungsanzeige nur, wenn mit der Änderung mehr als acht Personen in der unterstützenden Wohnform leben.
Diese Meldung muss unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern erfolgen.
Rechtsgrundlage(n)
Meldepflicht: § 7 Absatz 4 BbgPBWoG
Gesetz über das Wohnen mit Pflege und Betreuung des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Pflege- und Betreuungswohngesetz - BbgPBWoG)
Zuständige Stelle
Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV)
Abteilung 4 - Aufsicht | Teilhabe
Je nach Standort der Wohnform:
- Postfach 10 01 23
03001 Cottbus
- Postfach 19 51
15209 Frankfurt (Oder)
- Postfach 60 15 51
14415 Potsdam
Welche Fristen muss ich beachten?
unverzüglich
Ausführliche Beschreibung
Betreiben Sie eine unterstützende Wohnform, welche als Einrichtung, Einrichtung gleichgestellte Wohnform oder Wohnform mit eingeschränkter Selbstverantwortung klassifiziert ist, sind sie verpflichtet, folgende Änderungen der Aufsicht für unterstützende Wohnformen zu melden:
- Anschrift der unterstützenden Wohnform,
- die tatsächliche und die höchstmögliche Anzahl der zu betreuenden Personen,
- Name und Anschrift des Trägers oder des Organisators der Wohnform,
- soweit von Nummer 3 abweichend, Name und Anschrift des Anbieters von Pflege- oder Betreuungsleistungen,
- soweit der Leistungsanbieter die Pflege- oder Betreuungsleistungen erbringen soll, ein Muster der für die Erbringung der Dienstleistungen abzuschließenden Verträge sowie Zeitpunkt der geplanten Aufnahme der Dienstleistungen und
- soweit nicht zugleich eine Anzeige nach § 12 Absatz 1 vorzunehmen ist, eine Erklärung, welche rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Anbieter der Pflege- oder Betreuungsleistungen und dem Vermieter der für die Leistungserbringung genutzten Räumlichkeiten bestehen.
Gleiches gilt, wenn die Leistungserbringung eingestellt werden soll. Im Falle einer Änderung der Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 bedarf es einer Änderungsanzeige nur, wenn mit der Änderung mehr als acht Personen in der unterstützenden Wohnform leben.
Diese Meldung muss unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern erfolgen.
Rechtsgrundlage(n)
Meldepflicht: § 7 Absatz 4 BbgPBWoG
Gesetz über das Wohnen mit Pflege und Betreuung des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Pflege- und Betreuungswohngesetz - BbgPBWoG)
Zuständige Stelle
Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV)
Abteilung 4 - Aufsicht | Teilhabe
Je nach Standort der Wohnform:
- Postfach 10 01 23
03001 Cottbus
- Postfach 19 51
15209 Frankfurt (Oder)
- Postfach 60 15 51
14415 Potsdam