Dienstleistung
Antrag auf Weiterbewilligung von Bürgergeld stellen
Wenn Ihr aktueller Bewilligungszeitraum endet, müssen Sie einen Weiterbewilligungsantrag stellen, um weiterhin Leistungen zu erhalten.
Häufig gestellte Fragen
Ausführliche Beschreibung
Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wird in der Regel für ein Jahr bewilligt, in bestimmten Fällen nur für sechs Monate. Es wird nicht automatisch verlängert.
Wenn Ihr aktueller Bewilligungszeitraum endet, müssen Sie einen Weiterbewilligungsantrag stellen, um weiterhin Leistungen zu erhalten.
Das Jobcenter prüft anschließend, ob die Voraussetzungen für eine Weiterzahlung vorliegen. Änderungen in Ihren persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen müssen Sie angeben. Das Jobcenter stellt Formulare zur Verfügung, die online oder schriftlich eingereicht werden können.
Rechtsgrundlage(n)
§ 36 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
§ 37 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
§
41 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
§ 37 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
41 Absatz 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
Verordnung zur Zulassung von kommunalen Trägern als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Kommunalträger-Zulassungsverordnung - KomtrZV)
Zuständige Stelle
Jobcenter
Ansprechpunkt
Bitte wenden Sie sich an Ihr örtlich zuständiges Jobcenter.
Ausführliche Beschreibung
Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wird in der Regel für ein Jahr bewilligt, in bestimmten Fällen nur für sechs Monate. Es wird nicht automatisch verlängert.
Wenn Ihr aktueller Bewilligungszeitraum endet, müssen Sie einen Weiterbewilligungsantrag stellen, um weiterhin Leistungen zu erhalten.
Das Jobcenter prüft anschließend, ob die Voraussetzungen für eine Weiterzahlung vorliegen. Änderungen in Ihren persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen müssen Sie angeben. Das Jobcenter stellt Formulare zur Verfügung, die online oder schriftlich eingereicht werden können.
Rechtsgrundlage(n)
§ 36 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
§ 37 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
§
41 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
§ 37 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
41 Absatz 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
Verordnung zur Zulassung von kommunalen Trägern als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Kommunalträger-Zulassungsverordnung - KomtrZV)
Zuständige Stelle
Jobcenter
Ansprechpunkt
Bitte wenden Sie sich an Ihr örtlich zuständiges Jobcenter.