Dienstleistung
Bürgergeld Änderung
Wenn Sie Grundsicherungsleistungen beziehen, müssen Sie dem Jobcenter alle Änderungen melden, die sich auf Ihre Leistungen auswirken können.
Häufig gestellte Fragen
Ausführliche Beschreibung
Wenn Sie Grundsicherungsleistungen beziehen, müssen Sie dem Jobcenter alle Änderungen melden, die sich auf Ihre Leistungen auswirken können. Dazu gehören zum Beispiel Änderungen im Einkommen, in der Wohnsituation, beim Vermögen, in der Bedarfsgemeinschaft oder eine Arbeitsunfähigkeit. Die Mitteilung ist verpflichtend und muss unverzüglich erfolgen. Das Jobcenter prüft anschließend, ob sich Ihr Anspruch auf Bürgergeld ändert und passt Ihre Leistungen gegebenenfalls an.
Sie können die Veränderungsmitteilung online oder schriftlich einreichen. Wenn Sie Nachweise für die Änderungen haben, fügen Sie diese bitte bei.
Rechtsgrundlage(n)
§ 60 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I)
§ 56 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
§ 60 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
§ 60 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I)
§ 60 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
Verordnung zur Zulassung von kommunalen Trägern als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Kommunalträger-Zulassungsverordnung - KomtrZV)
Zuständige Stelle
Jobcenter
Ansprechpunkt
Bitte wenden Sie sich an das für Sie zuständige Jobcenter.
Ausführliche Beschreibung
Wenn Sie Grundsicherungsleistungen beziehen, müssen Sie dem Jobcenter alle Änderungen melden, die sich auf Ihre Leistungen auswirken können. Dazu gehören zum Beispiel Änderungen im Einkommen, in der Wohnsituation, beim Vermögen, in der Bedarfsgemeinschaft oder eine Arbeitsunfähigkeit. Die Mitteilung ist verpflichtend und muss unverzüglich erfolgen. Das Jobcenter prüft anschließend, ob sich Ihr Anspruch auf Bürgergeld ändert und passt Ihre Leistungen gegebenenfalls an.
Sie können die Veränderungsmitteilung online oder schriftlich einreichen. Wenn Sie Nachweise für die Änderungen haben, fügen Sie diese bitte bei.
Rechtsgrundlage(n)
§ 60 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I)
§ 56 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
§ 60 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
§ 60 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I)
§ 60 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
Verordnung zur Zulassung von kommunalen Trägern als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Kommunalträger-Zulassungsverordnung - KomtrZV)
Zuständige Stelle
Jobcenter
Ansprechpunkt
Bitte wenden Sie sich an das für Sie zuständige Jobcenter.