Sie waren in der DDR mindestens 90 Tage in Haft und wurden deshalb durch ein Gericht rehabilitiert? Dann können Sie eine besondere Zuwendung für Haftopfer erhalten.


Häufig gestellte Fragen

Die Bearbeitungsdauer hängt von den Gegebenheiten im jeweiligen Einzelfall ab.


Da Sie die Zuwendung im Voraus erhalten, müssen Sie Änderungen bei Ihrem Einkommen ohne Zeitverzug melden.

Es gibt keine Frist für eine Antragstellung. Leistungen werden monatlich im Voraus beginnend mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat gezahlt.


Wenn Sie mindestens 90 Tage in Haft waren und die Haft nicht mit den wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung vereinbar war, können Sie eine besondere Zuwendung für Haftopfer erhalten. Die Zuwendung beträgt 330 EUR im Monat.

Folgende Personen können zum Beispiel betroffen sein:

  • Opfer des SED-Regimes, die in der ehemaligen DDR rechtsstaatswidrig aus politischen Gründen inhaftiert waren
  • Opfer des SED-Regimes, die in der ehemaligen DDR aus politischen oder sonst sachfremden Gründen in eine psychiatrische Anstalt eingewiesen oder in einem Heim für Kinder oder Jugendliche untergebracht waren.

Wegen der rechtsstaatswidrigen Freiheitsentziehung müssen Sie durch ein Gericht rehabilitiert worden sein.

Ihr Einkommen darf dafür bestimmte Einkommensgrenzen nicht übersteigen.

Folgende Einkünfte werden nicht berücksichtigt:

  • Renten wegen
    • Alters
    • verminderter Erwerbsfähigkeit
    • eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit
    • Todes oder vergleichbare Leistungen
  • Arbeitsförderungsgeld
  • Kindergeld

Die Zuwendung ist unpfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar.

Sie können die besondere Zuwendung für Haftopfer nicht erhalten, wenn gegen Sie eine Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig verhängt worden ist und diese Verurteilung in einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister enthalten ist.


  • Rehabilitierungsentscheidung
  • Einkommensnachweise
  • schriftlicher Antrag
  • Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG

  • Sie sind nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz rehabilitiert worden, weil Sie in der DDR mindestens 90 Tage rechtsstaatswidrige Haft beziehungsweise Freiheitsentziehung erlitten haben.
  • Sie sind in Ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt.
  • Sie wurden nicht zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt, die in einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister enthalten ist.

Die Behörde prüft Ihren eingereichten Antrag, erbittet bei Bedarf weitere Informationen oder Nachweise und entscheidet über die Gewährung der Leistung. Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung und gegebenenfalls Informationen über die gewährte Leistung.

Die besondere Zuwendung für Haftopfer ist auf dem schriftlichen Wege zu beantragen.

  • Reichen Sie das ausgefüllte Antragsformular zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde (Träger des Sozialen Entschädigungsrechts) ein.
  • Auf Basis der Unterlagen werden Ihre Ansprüche geprüft. Die Behörde teilt Ihnen das Ergebnis in Form eines Bescheids mit, der Ihnen in der Regel per Brief zugestellt wird.
  • Wurden Ansprüche auf Leistungen ermittelt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid. Werden keine Ansprüche ermittelt, dann erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

  • Antrag auf gerichtliche Entscheidung an das zuständige Landgericht

Widerspruch: Gegen einen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Weitere Informationen, wie und wo Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.

Klage: Gegen den Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats Klage vor dem zuständigen Sozialgericht erhoben werden. Weitere Informationen, wie und wo Sie die Klage einreichen, finden Sie im Bescheid über Ihren Widerspruch.


Merkblatt des Bundesministeriums der Justiz zur Strafrechtlichen

Rehabilitierung

https://mdjd.brandenburg.de/sixcms/media.php/9/2025-07-04%20Hinweisblatt_%C2%A7%2017a%20StrRehaG_Stand%20Juli%202025.pdf


Merkblatt des Bundesministeriums der Justiz zur Strafrechtlichen Rehabilitierung

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.


Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg (LASV)


Rente, Entschädigung, Freiheitsstrafe, DDR, rechtsstaatswidrig, Haftopfer, SED-Regime, Gefängnis, Freiheitsentzug, Rehabilitierung, Freiheitsentziehung