Dienstleistung
Monatliche Entschädigungszahlung der sozialen Entschädigung Gewährung Für Waisen
Waisen einer an den Folgen einer Schädigung verstorbenen Person können unter bestimmten Voraussetzungen eine monatliche Entschädigungszahlung erhalten. Näheres erfahren Sie hier.
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist.
Leistungen werden grundsätzlich frühestens ab der Antragstellung erbracht. Leistungen werden auch für Zeiträume vor der Antragstellung erbracht, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach dem schädigenden Ereignis gestellt wird.
Welche Gebühren fallen an?
D
er Antrag ist kostenlos.
Bearbeitungsdauer
Bearbeitungsvoraussetzung ist, dass alle Pflichtangaben angegeben wurden. Die Bearbeitungsdauer variiert je nach zuständiger Behörde und individuellem Fall. Eine genaue Zeitangabe lässt sich nicht pauschal festlegen und hängt von der Komplexität des Einzelfalls ab.
Ausführliche Beschreibung
Wenn ein Elternteil aufgrund eines schädigenden Ereignisses verstorben ist, dann können Sie als Halbwaise eine monatliche Entschädigungszahlung in Höhe von EUR 408 erhalten.
Wenn beide Eltern aufgrund eines schädigenden Ereignisses verstorben sind, dann können Sie als Waise eine monatliche Entschädigungszahlung in Höhe von EUR 638 erhalten.
Die monatlichen Entschädigungszahlungen werden bis zu Ihrem 18. Lebensjahr gezahlt.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die monatlichen Entschädigungszahlungen bis zum 27. Lebensjahr erhalten.
Beachten Sie, ob und in welchem Maße Sie eine Unterstützung erhalten, entscheidet Ihr Träger der sozialen Entschädigung.
Erforderliche Unterlagen
Falls erforderlich, müssen Sie Nachweise erbringen:
- Nachweis, dass ein schädigendes Ereignis zum Tod eines oder beider Elternteile geführt hat.
- evtl. bereits erteilter Feststellungsbescheid zu anerkannten Schädigungsfolgen oder
- Nachweis des schädigenden Ereignisses, zum Beispiel: Nachweise des Strafverfahrens (Polizeiberichte, Gerichtsentscheidungen, Gerichtsurteile, Zeugenaussagen) oder Nachweis der Impfung,
- Medizinische Unterlagen (Krankenhausberichte, Therapieberichte, Ärztliche Atteste)
Falls Sie erforderliche Nachweise dem Antrag nicht beifügen, wird die zuständige Behörde aufgrund Ihrer Angaben von Amts wegen ermitteln und erbittet hierfür eine Einverständniserklärung.
- Sterbeurkunde(n)
- Geburtsurkunde für Waise
Wenn das 18. Lebensjahres bereits vollendet wurde, ist einer der folgenden Nachweise beizubringen:
- Nachweis über die Durchführung einer schulischen oder beruflichen Ausbildung (z. B. Ausbildungsvertrag) oder
- Nachweis dass eine Ausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortgesetzt werden kann oder
- Nachweis über Ableistung eines freiwilligen Dienstes (z. B. freiwilliges soziales Jahr) oder
- Nachweis, dass die Waise wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten
Voraussetzungen
Ein Elternteil oder beide Eltern sind durch ein schädigendes Ereignis verstorben.
Verfahrensablauf
Mit dem Antrag auf Leistungen der sozialen Entschädigung prüft der Träger des sozialen Entschädigungsrechts, ob Sie Anspruch auf die
Gewährung einer monatlichen Entschädigungszahlung für Waisen
haben. Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung und gegebenenfalls Informationen über die gewährten Leistungen sowie weitere erforderliche Nachweise.
Die Leistungen im Rahmen der Sozialen Entschädigung können Sie online oder auf schriftlichem Wege beantragen.
- Sie können bei Bedarf einen Termin mit Ihrer Ansprechperson in der Versorgungsbehörde oder bei Ihrer zuständigen Stelle vereinbaren.
- Im Gespräch mit Ihnen wird dann besprochen, ob Ansprüche auf soziale Entschädigungsleistungen bestehen und welche Unterstützungsleistungen angeboten werden können.
- Das Fallmanagement kann bei Bedarf das weitere Verfahren und mögliche Leistungsansprüche, die über die allgemeine Aufklärungs Beratungs- und Auskunftspflicht hinausgehen, mit Ihnen besprechen.
- Bestehen Ansprüche auf soziale Entschädigungsleistungen, bespricht Ihre Ansprechperson mit Ihnen, wie das weitere Verfahren aussieht.
- Von der Ansprechperson erhalten Sie die entsprechenden Unterlagen. Falls erforderlich, füllen Sie die Unterlagen aus, fügen Sie die erforderlichen Nachweise beziehungsweise Belege bei und senden Sie die Unterlagen an Ihre zuständige Stelle zurück.
- Auf Basis der Unterlagen werden Ihre Ansprüche von Amts wegen ermittelt. Die Behörde teilt Ihnen das Ergebnis in Form eines Bescheids mit, der Ihnen in der Regel per Brief zugestellt wird.
- Wurden Ansprüche auf Leistungen ermittelt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid. Werden keine Ansprüche ermittelt, dann erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
- Sie haben aber auch die Möglichkeit, den Antrag online zu stellen. Dazu ist der Onlineantrag auszufüllen und die notwendigen Nachweise sind hochzuladen.
- Die erstattungsfähigen Kosten und bewilligte Geldleistungen werden auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen.
Rechtsbehelf
Widerspruch: Gegen einen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Weitere Informationen hinsichtlich des Verfahrens und der zuständigen Stelle, bei der Sie Widerspruch einlegen können, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag. Der Widerspruch kann schriftlich und elektronisch eingereicht werden.
Klage: Gegen den Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats Klage vor dem zuständigen Sozialgericht erhoben werden. Weitere Informationen, wie und wo Sie die Klage einreichen, finden Sie im Bescheid über Ihren Widerspruch.
Weiterführende Informationen
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite Ihres Bundeslandes oder Ihrer zuständigen Behörde.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales - Soziale Entschädigung
Landesamt für Soziales und Versorgung
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Zuständige Stelle
Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg (LASV)
Schlagwörter
Erwerbstätigkeit, Heilmittel, Hilfsmittel, Hinterbliebene, Gesundheitsstörung, Todesfall, Unterstützung, Pflegeleistungen, Gesundheitsschaden, Opfer, Angehörige, Wehrdienstbeschädigte, Soziale Entschädigung, Gewaltopfer, Betroffene von Straftaten, medizinische Behandlung, Terrortaten, Kriegsauswirkungen, soziales Entschädigungsrecht, Gewalttaten, sexualisierte Gewalt, psychische Gewalt, gesundheitliche Schäden, psychotherapeutische Erstversorgung, Impfgeschädigte, Zivildienstbeschädigte, schnelle Hilfen, Traumaambulanz, monatliche Entschädigungszahlung, Witwenunterstützung, Waisen, Halbwaisen, verstorbene Eltern
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist.
Leistungen werden grundsätzlich frühestens ab der Antragstellung erbracht. Leistungen werden auch für Zeiträume vor der Antragstellung erbracht, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach dem schädigenden Ereignis gestellt wird.
Welche Gebühren fallen an?
D er Antrag ist kostenlos.
Bearbeitungsdauer
Bearbeitungsvoraussetzung ist, dass alle Pflichtangaben angegeben wurden. Die Bearbeitungsdauer variiert je nach zuständiger Behörde und individuellem Fall. Eine genaue Zeitangabe lässt sich nicht pauschal festlegen und hängt von der Komplexität des Einzelfalls ab.
Ausführliche Beschreibung
Wenn ein Elternteil aufgrund eines schädigenden Ereignisses verstorben ist, dann können Sie als Halbwaise eine monatliche Entschädigungszahlung in Höhe von EUR 408 erhalten.
Wenn beide Eltern aufgrund eines schädigenden Ereignisses verstorben sind, dann können Sie als Waise eine monatliche Entschädigungszahlung in Höhe von EUR 638 erhalten.
Die monatlichen Entschädigungszahlungen werden bis zu Ihrem 18. Lebensjahr gezahlt.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die monatlichen Entschädigungszahlungen bis zum 27. Lebensjahr erhalten.
Beachten Sie, ob und in welchem Maße Sie eine Unterstützung erhalten, entscheidet Ihr Träger der sozialen Entschädigung.
Erforderliche Unterlagen
Falls erforderlich, müssen Sie Nachweise erbringen:
- Nachweis, dass ein schädigendes Ereignis zum Tod eines oder beider Elternteile geführt hat.
- evtl. bereits erteilter Feststellungsbescheid zu anerkannten Schädigungsfolgen oder
- Nachweis des schädigenden Ereignisses, zum Beispiel: Nachweise des Strafverfahrens (Polizeiberichte, Gerichtsentscheidungen, Gerichtsurteile, Zeugenaussagen) oder Nachweis der Impfung,
- Medizinische Unterlagen (Krankenhausberichte, Therapieberichte, Ärztliche Atteste)
Falls Sie erforderliche Nachweise dem Antrag nicht beifügen, wird die zuständige Behörde aufgrund Ihrer Angaben von Amts wegen ermitteln und erbittet hierfür eine Einverständniserklärung.
- Sterbeurkunde(n)
- Geburtsurkunde für Waise
Wenn das 18. Lebensjahres bereits vollendet wurde, ist einer der folgenden Nachweise beizubringen:
- Nachweis über die Durchführung einer schulischen oder beruflichen Ausbildung (z. B. Ausbildungsvertrag) oder
- Nachweis dass eine Ausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortgesetzt werden kann oder
- Nachweis über Ableistung eines freiwilligen Dienstes (z. B. freiwilliges soziales Jahr) oder
- Nachweis, dass die Waise wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten
Voraussetzungen
Ein Elternteil oder beide Eltern sind durch ein schädigendes Ereignis verstorben.
Verfahrensablauf
Mit dem Antrag auf Leistungen der sozialen Entschädigung prüft der Träger des sozialen Entschädigungsrechts, ob Sie Anspruch auf die Gewährung einer monatlichen Entschädigungszahlung für Waisen haben. Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung und gegebenenfalls Informationen über die gewährten Leistungen sowie weitere erforderliche Nachweise.
Die Leistungen im Rahmen der Sozialen Entschädigung können Sie online oder auf schriftlichem Wege beantragen.
- Sie können bei Bedarf einen Termin mit Ihrer Ansprechperson in der Versorgungsbehörde oder bei Ihrer zuständigen Stelle vereinbaren.
- Im Gespräch mit Ihnen wird dann besprochen, ob Ansprüche auf soziale Entschädigungsleistungen bestehen und welche Unterstützungsleistungen angeboten werden können.
- Das Fallmanagement kann bei Bedarf das weitere Verfahren und mögliche Leistungsansprüche, die über die allgemeine Aufklärungs Beratungs- und Auskunftspflicht hinausgehen, mit Ihnen besprechen.
- Bestehen Ansprüche auf soziale Entschädigungsleistungen, bespricht Ihre Ansprechperson mit Ihnen, wie das weitere Verfahren aussieht.
- Von der Ansprechperson erhalten Sie die entsprechenden Unterlagen. Falls erforderlich, füllen Sie die Unterlagen aus, fügen Sie die erforderlichen Nachweise beziehungsweise Belege bei und senden Sie die Unterlagen an Ihre zuständige Stelle zurück.
- Auf Basis der Unterlagen werden Ihre Ansprüche von Amts wegen ermittelt. Die Behörde teilt Ihnen das Ergebnis in Form eines Bescheids mit, der Ihnen in der Regel per Brief zugestellt wird.
- Wurden Ansprüche auf Leistungen ermittelt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid. Werden keine Ansprüche ermittelt, dann erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
- Sie haben aber auch die Möglichkeit, den Antrag online zu stellen. Dazu ist der Onlineantrag auszufüllen und die notwendigen Nachweise sind hochzuladen.
- Die erstattungsfähigen Kosten und bewilligte Geldleistungen werden auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen.
Rechtsbehelf
Widerspruch: Gegen einen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Weitere Informationen hinsichtlich des Verfahrens und der zuständigen Stelle, bei der Sie Widerspruch einlegen können, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag. Der Widerspruch kann schriftlich und elektronisch eingereicht werden.
Klage: Gegen den Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats Klage vor dem zuständigen Sozialgericht erhoben werden. Weitere Informationen, wie und wo Sie die Klage einreichen, finden Sie im Bescheid über Ihren Widerspruch.
Weiterführende Informationen
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite Ihres Bundeslandes oder Ihrer zuständigen Behörde.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales - Soziale Entschädigung
Landesamt für Soziales und Versorgung
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Zuständige Stelle
Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg (LASV)