Wenn Sie durch bestimmte Ereignisse gesundheitlich geschädigt wurden, können Sie in einer Traumaambulanz behandelt werden. Die gesundheitliche Schädigung kann Folge einer Gewalttat sein. Näheres erfahren Sie hier.


Häufig gestellte Fragen

Es gibt keine Frist.

Die erste Sitzung muss innerhalb von 12 Monaten nach Auftreten der akuten Belastung erfolgen.


Bearbeitungsvoraussetzung ist, dass alle Pflichtangaben angegeben wurden. Die Bearbeitungsdauer variiert je nach zuständiger Behörde und individuellem Fall. Eine genaue Zeitangabe lässt sich nicht pauschal festlegen und hängt von der Komplexität des Einzelfalls ab.

Wenn Sie den Antrag auf Soziale Entschädigung für die Behandlung in einer Traumaambulanz als schnelle Hilfe stellen, erfolgt die Bearbeitungsdauer nach gesetzlich vorgegebener Frist innerhalb von zwei Wochen.


Traumaambulanzen bieten insbesondere Opfern körperlicher, psychischer und sexueller Gewalt schnelle und frühzeitige Beratung sowie psychologische Hilfe an, um sie bei der Bewältigung der Tatfolgen zu unterstützen.

Sie als Geschädigte sowie Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende haben Anspruch auf insgesamt bis zu 15 Sitzungen in der Traumaambulanz, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen beträgt der Höchstanspruch 18 Sitzungen.

Die ersten Sitzungen können Sie auch ohne Entscheidung durch die Behörde in Anspruch nehmen, jedoch müssen Sie den Kurzantrag spätestens nach der zweiten Sitzung stellen.

Beachten Sie, ob und in welchem Maße Sie eine Unterstützung erhalten, entscheidet Ihr Träger der sozialen Entschädigung.


Falls erforderlich, müssen Sie Nachweise erbringen:

  • Nachweis des schädigenden Ereignisses, zum Beispiel: Nachweise des Strafverfahrens (Polizeiberichte, Gerichtsentscheidungen, Gerichtsurteile, Zeugenaussagen), Nachweise der Impfung
  • ärztliche Bescheinigungen über die Schädigungsfolgen und die Behandlungshistorie
  • weitere medizinische Unterlagen (zum Beispiel Krankenhausbericht, Therapiebericht)

Falls Sie erforderliche Nachweise dem Antrag nicht beifügen, wird die zuständige Behörde aufgrund Ihrer Angaben von Amts wegen ermitteln und erbittet hierfür eine Einverständniserklärung.


  • Sie haben in Deutschland oder unter bestimmten Voraussetzungen im Ausland (§ 15 SGB XIV) eine gesundheitliche Schädigung aufgrund eines schädigenden Ereignisses erlitten.
  • Aus der Gesundheitsschädigung haben sich körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen ergeben.
  • Wenn Sie als Angehörige, Hinterbliebene oder Nahestehende einer geschädigten Person selbst psychisch beeinträchtigt sind, haben Sie die gleichen Ansprüche.
  • Leistungen können nur in Traumaambulanzen erbracht werden, mit denen die entsprechenden Verwaltungsbehörden einen Vertrag abgeschlossen haben (die Adressen können in der jeweiligen Behörde erfragt werden).
  • Die erste Sitzung muss innerhalb von 12 Monaten nach dem schädigenden Ereignis oder nach der Kenntnisnahme über die Gewalttat erfolgen.
  • Wenn ein mehr als 12 Monate zurückliegendes schädigendes Ereignis zu akuten psychischen Belastungen führt, erhalten die Betroffenen ebenfalls in den Traumaambulanzen Hilfe, wenn die erste Sitzung innerhalb von 12 Monaten nach Auftreten der akuten Belastung erfolgt.
  • Eine Verurteilung des Täters ist nicht erforderlich , um die Traumaambulanz oder weitere Hilfen des Opferentschädigungsrechts in Anspruch zu nehmen.

Sie können mit der Behandlung in der Traumaambulanz beginnen und dort den Kurzantrag mit Unterstützung ausfüllen.

Sie können den Antrag auch online stellen, oder Sie können sich an die Versorgungsbehörde wenden und sich dort beraten lassen.

Die ersten Sitzungen können direkt in Anspruch genommen werden. Spätestens nach der zweiten Sitzung muss der Kurzantrag gestellt werden.

Um die Hilfe durch die Traumaambulanz genehmigt zu bekommen, genügt es, wenn eine erste Prüfung ergibt, dass die antragstellende Person anspruchsberechtigt sein kann. Die Inanspruchnahme der ersten 5 Sitzungen ist auch vor der Entscheidung über den Anspruch möglich.


Widerspruch: Gegen einen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Weitere Informationen, wie und wo Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.

Klage: Gegen den Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats Klage vor dem zuständigen Sozialgericht erhoben werden. Weitere Informationen, wie und wo Sie die Klage einreichen, finden Sie im Bescheid über Ihren Widerspruch.


Besteht nach der Akutbetreuung in der Traumaambulanz weiterhin ein psychotherapeutischer Behandlungsbedarf, verweist der Träger der Sozialen Entschädigung auf weitere psychotherapeutische Angebote, z. B. Psychotherapie.

Die Traumaambulanz ist verpflichtet, den weiteren Bedarf an die zuständige Behörde so frühzeitig wie möglich mitzuteilen.


Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg (LASV)


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