Dienstleistung
Hilfsmittel für Geschädigte infolge anerkannter Schädigungsfolgen im Rahmen der Sozialen Entschädigung beantragen
Wenn Sie durch bestimmte Ereignisse gesundheitlich geschädigt sind und die Schädigungsfolgen anerkannt wurden, können Sie Hilfsmittel erhalten, wie zum Beispiel Körperersatzstücke oder orthopädische Hilfsmittel. Näheres erfahren Sie hier.
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist.
Leistungen werden grundsätzlich frühestens ab der Antragstellung erbracht. Leistungen werden auch für Zeiträume vor der Antragstellung erbracht, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach dem schädigenden Ereignis gestellt wird.
Welche Gebühren fallen an?
Der Antrag ist kostenlos.
Bearbeitungsdauer
Bearbeitungsvoraussetzung ist, dass alle Pflichtangaben angegeben wurden. Die Bearbeitungsdauer variiert je nach zuständiger Behörde und individuellem Fall. Eine genaue Zeitangabe lässt sich nicht pauschal festlegen und hängt von der Komplexität des Einzelfalls ab.
Ausführliche Beschreibung
Sie können für anerkannte Schädigungsfolgen Hilfsmittel erhalten. Hilfsmittel sind alle ärztlich verordneten Gebrauchsgegenstände, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Folgen von Gesundheitsschäden mildern oder ausgleichen. Dazu gehören insbesondere Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel einschließlich der notwendigen Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel (zum Beispiel Rollatoren). Zahnersatz gilt nicht als Hilfsmittel.
Beachten Sie, ob und in welchem Maße Sie eine Unterstützung erhalten, entscheidet Ihr Träger der sozialen Entschädigung.
Erforderliche Unterlagen
Falls erforderlich, müssen Sie Nachweise erbringen:
- Ärztliche Bescheinigungen über die Schädigungsfolgen und die Behandlungshistorie
- Weitere medizinische Unterlagen (zum Beispiel Krankenhausbericht, Therapiebericht)
Falls Sie erforderliche Nachweise dem Antrag nicht beifügen, wird die zuständige Behörde aufgrund Ihrer Angaben von Amts wegen ermitteln und erbittet hierfür eine Einverständniserklärung.
Voraussetzungen
- Sie als Geschädigte haben in Deutschland oder unter bestimmten Voraussetzungen im Ausland (§ 15 SGB XIV) eine gesundheitliche Schädigung aufgrund eines schädigenden Ereignisses erlitten.
- Aus der gesundheitlichen Schädigung haben sich körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen ergeben, die als Schädigungsfolgen mit einem Grad der Schädigungsfolgen bereits anerkannt sind.
- In Bezug auf diese anerkannten Schädigungsfolgen benötigen Sie aktuell ein Hilfsmittel (zum Beispiel orthopädische Schuhe, Rollstuhl, Hörgeräte, oder Pflegeverbrauchsmittel).
Verfahrensablauf
Mit dem Antrag auf Leistungen der sozialen Entschädigung prüft der Träger des sozialen Entschädigungsrechts, ob Sie Anspruch auf Hilfsmittel für Geschädigte infolge anerkannter Schädigungsfolgen haben. Die Behörde prüft Ihren Antrag, entscheidet über die Gewährung der Leistung und deren Umfang. Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung und gegebenenfalls Informationen über die gewährten Leistungen sowie weitere erforderliche Nachweise.
Die Leistungen im Rahmen der Sozialen Entschädigung können Sie online oder auf schriftlichem Wege beantragen.
- Sie können bei Bedarf einen Termin mit Ihrer Ansprechperson in der Versorgungsbehörde oder bei Ihrer zuständigen Stelle vereinbaren.
- Im Gespräch mit Ihnen wird dann besprochen, ob Ansprüche auf soziale Entschädigungsleistungen bestehen und welche Unterstützungsleistungen angeboten werden können.
- Das Fallmanagement kann bei Bedarf das weitere Verfahren und mögliche Leistungsansprüche, die über die allgemeine Aufklärungs, Beratungs- und Auskunftspflicht hinausgehen, mit Ihnen besprechen.
- Bestehen Ansprüche auf soziale Entschädigungsleistungen, bespricht Ihre Ansprechperson mit Ihnen, wie das weitere Verfahren aussieht.
- Von der Ansprechperson erhalten Sie die entsprechenden Unterlagen. Falls erforderlich, füllen Sie die Unterlagen aus, fügen Sie die erforderlichen Nachweise beziehungsweise Belege bei und senden Sie die Unterlagen an Ihre zuständige Stelle zurück.
Rechtsbehelf
Widerspruch: Gegen einen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Weitere Informationen, wie und wo Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.
Klage: Gegen den Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats Klage vor dem zuständigen Sozialgericht erhoben werden. Weitere Informationen, wie und wo Sie die Klage einreichen, finden Sie im Bescheid über Ihren Widerspruch.
Weiterführende Informationen
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite Ihres Landes oder Ihrer zuständigen Behörde.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales – Soziale Entschädigung
Landesamt für Soziales und Versorgung
Zuständige Stelle
Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg (LASV)
Schlagwörter
Heilmittel, Hilfsmittel, Krankenbehandlung, Gesundheitsstörung, Pflegeverbrauchsmittel, Unterstützung, Pflegeleistungen, Gesundheitsschaden, Opfer, Rollstuhl, Erwerbsunfähigkeit, Soziale Entschädigung, Gewaltopfer, Betroffene von Straftaten, medizinische Behandlung, Terrortaten, soziales Entschädigungsrecht, Gewalttaten, sexualisierte Gewalt, psychische Gewalt, gesundheitliche Schäden, psychotherapeutische Erstversorgung, Fallmanagement, Teilhabeleistungen, Fürsorgestellen, Versorgungsämter, anerkannte Schädigungsfolgen, Hörgeräte, orthopädische Schuhe, Körperersatzstücke, Prothesen, orthopädische Hilfsmittel
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist.
Leistungen werden grundsätzlich frühestens ab der Antragstellung erbracht. Leistungen werden auch für Zeiträume vor der Antragstellung erbracht, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach dem schädigenden Ereignis gestellt wird.
Welche Gebühren fallen an?
Der Antrag ist kostenlos.
Bearbeitungsdauer
Bearbeitungsvoraussetzung ist, dass alle Pflichtangaben angegeben wurden. Die Bearbeitungsdauer variiert je nach zuständiger Behörde und individuellem Fall. Eine genaue Zeitangabe lässt sich nicht pauschal festlegen und hängt von der Komplexität des Einzelfalls ab.
Ausführliche Beschreibung
Sie können für anerkannte Schädigungsfolgen Hilfsmittel erhalten. Hilfsmittel sind alle ärztlich verordneten Gebrauchsgegenstände, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Folgen von Gesundheitsschäden mildern oder ausgleichen. Dazu gehören insbesondere Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel einschließlich der notwendigen Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel (zum Beispiel Rollatoren). Zahnersatz gilt nicht als Hilfsmittel.
Beachten Sie, ob und in welchem Maße Sie eine Unterstützung erhalten, entscheidet Ihr Träger der sozialen Entschädigung.
Erforderliche Unterlagen
Falls erforderlich, müssen Sie Nachweise erbringen:
- Ärztliche Bescheinigungen über die Schädigungsfolgen und die Behandlungshistorie
- Weitere medizinische Unterlagen (zum Beispiel Krankenhausbericht, Therapiebericht)
Falls Sie erforderliche Nachweise dem Antrag nicht beifügen, wird die zuständige Behörde aufgrund Ihrer Angaben von Amts wegen ermitteln und erbittet hierfür eine Einverständniserklärung.
Voraussetzungen
- Sie als Geschädigte haben in Deutschland oder unter bestimmten Voraussetzungen im Ausland (§ 15 SGB XIV) eine gesundheitliche Schädigung aufgrund eines schädigenden Ereignisses erlitten.
- Aus der gesundheitlichen Schädigung haben sich körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen ergeben, die als Schädigungsfolgen mit einem Grad der Schädigungsfolgen bereits anerkannt sind.
- In Bezug auf diese anerkannten Schädigungsfolgen benötigen Sie aktuell ein Hilfsmittel (zum Beispiel orthopädische Schuhe, Rollstuhl, Hörgeräte, oder Pflegeverbrauchsmittel).
Verfahrensablauf
Mit dem Antrag auf Leistungen der sozialen Entschädigung prüft der Träger des sozialen Entschädigungsrechts, ob Sie Anspruch auf Hilfsmittel für Geschädigte infolge anerkannter Schädigungsfolgen haben. Die Behörde prüft Ihren Antrag, entscheidet über die Gewährung der Leistung und deren Umfang. Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung und gegebenenfalls Informationen über die gewährten Leistungen sowie weitere erforderliche Nachweise.
Die Leistungen im Rahmen der Sozialen Entschädigung können Sie online oder auf schriftlichem Wege beantragen.
- Sie können bei Bedarf einen Termin mit Ihrer Ansprechperson in der Versorgungsbehörde oder bei Ihrer zuständigen Stelle vereinbaren.
- Im Gespräch mit Ihnen wird dann besprochen, ob Ansprüche auf soziale Entschädigungsleistungen bestehen und welche Unterstützungsleistungen angeboten werden können.
- Das Fallmanagement kann bei Bedarf das weitere Verfahren und mögliche Leistungsansprüche, die über die allgemeine Aufklärungs, Beratungs- und Auskunftspflicht hinausgehen, mit Ihnen besprechen.
- Bestehen Ansprüche auf soziale Entschädigungsleistungen, bespricht Ihre Ansprechperson mit Ihnen, wie das weitere Verfahren aussieht.
- Von der Ansprechperson erhalten Sie die entsprechenden Unterlagen. Falls erforderlich, füllen Sie die Unterlagen aus, fügen Sie die erforderlichen Nachweise beziehungsweise Belege bei und senden Sie die Unterlagen an Ihre zuständige Stelle zurück.
Rechtsbehelf
Widerspruch: Gegen einen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Weitere Informationen, wie und wo Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.
Klage: Gegen den Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats Klage vor dem zuständigen Sozialgericht erhoben werden. Weitere Informationen, wie und wo Sie die Klage einreichen, finden Sie im Bescheid über Ihren Widerspruch.
Weiterführende Informationen
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite Ihres Landes oder Ihrer zuständigen Behörde.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales – Soziale Entschädigung
Landesamt für Soziales und Versorgung
Zuständige Stelle
Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg (LASV)