Dienstleistung
Kostenübernahme für Dolmetscher, Übersetzer sowie Kommunikationshilfen im Rahmen der sozialen Entschädigung beantragen
Wenn Sie durch bestimmte Ereignisse gesundheitlich geschädigt wurden und Sie nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen, können Kosten für notwendige Dolmetscher sowie Übersetzer übernommen werden. Näheres dazu erfahren Sie hier.
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Keine
Es gibt keine Frist für eine Antragstellung. Leistungen werden auch von Amts wegen erbracht.
Welche Gebühren fallen an?
Kostenfrei
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer hängt von den Gegebenheiten im jeweiligen Einzelfall ab.
Ausführliche Beschreibung
Wenn Sie aufgrund eines schädigenden Ereignisses, welches sich in Deutschland ereignet hat, Gesundheitsschäden erlitten haben, und bei der Beantragung von Leistungen der Sozialen Entschädigung Übersetzungsleistungen benötigen, können die notwendigen Kosten erstattet werden.
Notwendige Aufwendungen für Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen können im Rahmen des Antragsverfahrens und für laufende Behandlungen gewährt werden. Personen, die eine Therapie in einer Traumaambulanz im Rahmen der schnellen Hilfen durchführen, sind ebenfalls leistungsberechtigt.
Bei berechtigten oder antragstellenden Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht länger als fünf Jahre in Deutschland haben, werden Dolmetscherleistungen und Übersetzungsleistungen gewährt, sofern keine private oder behördenseitige Unterstützung bereitgestellt werden kann.
Personen, die ihren dauerhaften Wohnsitz im Ausland haben, werden bei Bedarf im Antragsverfahren Übersetzungskosten gewährt. Die Kosten werden vom Träger der Sozialen Entschädigung übernommen.
Bei der Übersetzung handelt es sich in der Regel um die schriftliche Übersetzung von Schriftstücken. Bei Dolmetscherleistungen findet eine Übersetzung von mündlicher Sprache statt.
Beispiele:
- Übersetzung von Dokumenten bei der Antragstellung
- Dolmetscherleistungen bei einer laufenden Behandlung
Beachten Sie, ob und in welchem Maße Sie eine Unterstützung erhalten, entscheidet Ihr Träger der sozialen Entschädigung.
Erforderliche Unterlagen
Falls erforderlich, müssen Sie Nachweise erbringen:
-
Nachweis des schädigenden Ereignisses, zum Beispiel:
- Nachweise des Strafverfahrens (zum Beispiel Polizeiberichte, Gerichtsentscheidungen, Gerichtsurteile, Zeugenaussagen)
- Nachweise über die Schädigungsfolgen
- Nachweise der Impfung
-
Medizinische Nachweise über die Schädigungsfolgen und die Behandlungshistorie, zum Beispiel:
- Krankenhausbericht
- Therapiebericht
- Ärztliche Atteste
Voraussetzungen
- Sie haben in Deutschland eine Gesundheitsschädigung aufgrund eines schädigenden Ereignisses erlitten und können den direkten oder wesentlichen Zusammenhang nachweisen.
- Sie haben Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland oder Sie leben seit weniger als fünf Jahren in Deutschland und haben keine ausreichenden Deutschkenntnisse.
- Es gibt keine andere Möglichkeit, die Dokumente und Formulare in einem Antragsverfahren zu verstehen und zu übersetzen, beispielsweise durch die Unterstützung einer deutsch sprechenden Person oder die Bereitstellung einer entsprechenden Übersetzung durch die Behörde.
- Wenn Sie in Deutschland leben und bei der Ausführung von Leistungen, z.B. für die Behandlung in einer Traumaambulanz oder bei einer Begutachtung Dolmetscherleistungen benötigen, können die notwendigen Kosten hierfür ebenfalls erstattet werden.
Verfahrensablauf
Reichen Sie den ausgefüllten Antrag für Aufwendungen für Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer sowie Kommunikationshilfen Übernahme zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde (Träger des sozialen Entschädigungsrechts) ein. Die Behörde prüft Ihren Antrag, entscheidet über die Gewährung der Leistung und deren Umfang. Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung und gegebenenfalls Informationen über die gewährten Leistungen.
Die Leistungen im Rahmen der Sozialen Entschädigung können Sie online oder schriftlich beantragen.
- Sie können einen Termin mit Ihrer Ansprechperson in der Versorgungsbehörde oder bei Ihrer zuständigen Stelle vereinbaren.
- Im Gespräch mit Ihnen wird dann besprochen, ob ein Anspruch auf soziale Entschädigungsleistungen besteht und welche Unterstützungsleistungen angeboten werden können.
- Das Fallmanagement kann bei Bedarf das weitere Verfahren und mögliche Leistungsansprüche, die über die allgemeine Aufklärungs Beratungs- und Auskunftspflicht hinausgehen, mit Ihnen besprechen.
- Bestehen Ansprüche auf soziale Entschädigungsleistungen, bespricht Ihre Ansprechperson mit Ihnen, wie das weitere Verfahren aussieht.
-
Von der Ansprechperson erhalten Sie die entsprechenden Unterlagen.
F
alls erforderlich, füllen Sie die Unterlagen aus, fügen Sie die erforderlichen Nachweise beziehungsweise Belege bei und senden Sie die Unterlagen an Ihre zuständige Stelle zurück.
- Auf Basis der Unterlagen werden Ihre Ansprüche von Amts wegen ermittelt. Die Behörde teilt Ihnen das Ergebnis in Form eines Bescheids mit, der Ihnen in der Regel per Brief zugestellt wird.
- Wurden Ansprüche auf Leistungen ermittelt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid. Werden keine Ansprüche ermittelt, dann erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
- Sie haben aber auch die Möglichkeit, den Antrag online zu stellen. Dazu ist der Onlineantrag auszufüllen und die notwendigen Nachweise sind hochzuladen.
- Die erstattungsfähigen Kosten werden auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen.
Wenn Sie Unterstützung bei der Antragstellung benötigen:
- Sie können bei Bedarf einen Termin mit Ihrer Ansprechperson in der zuständigen Behörde vereinbaren.
- Im Gespräch mit Ihnen wird dann besprochen, ob Ansprüche auf soziale Entschädigungsleistungen bestehen und welche Unterstützungsleistungen angeboten werden können.
- Im Fallmanagement wird bei Bedarf das weitere Verfahren und mögliche Leistungsansprüche, die über die allgemeine Aufklärungs-, Beratungs- und Auskunftspflicht hinausgehen, mit Ihnen erörtert.
- Von der Ansprechperson erhalten Sie die Antragsformulare. Bitte fügen Sie die erforderlichen Nachweise beziehungsweise Belege bei und senden Sie die Unterlagen an Ihre zuständige Behörde zurück.
- Die weiteren Schritte entsprechen dem Verfahren bei Antragstellung per Post.
Rechtsbehelf
Widerspruch: Gegen einen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Weitere Informationen hinsichtlich des Verfahrens und der zuständigen Stelle, bei der Sie Widerspruch einlegen können, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag. Der Widerspruch kann schriftlich und elektronisch eingereicht werden.
Klage: Gegen den Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats Klage vor dem zuständigen Sozialgericht erhoben werden. Weitere Informationen, wie und wo Sie die Klage einreichen, finden Sie im Bescheid über Ihren Widerspruch.
Zuständige Stelle
Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg (LASV)
Schlagwörter
Erwerbstätigkeit, Übersetzer, Ausland, Heilmittel, Hilfsmittel, Gesundheitsstörung, Unterstützung, Pflegeleistungen, Gesundheitsschaden, Übersetzung, Opfer, Dolmetscher, Leistungen zur Teilhabe, Wehrdienstbeschädigte, Soziale Entschädigung, Gewaltopfer, Einzelfall, besondere Leistungen, Betroffene von Straftaten, medizinische Behandlung, Terrortaten, Kriegsauswirkungen, soziales Entschädigungsrecht, Gewalttaten, sexualisierte Gewalt, psychische Gewalt, gesundheitliche Schäden, psychotherapeutische Erstversorgung, Impfgeschädigte, Opfer staatlichen Unrechts, Zivildienstbeschädigte, schnelle Hilfen, Kommunikationshilfe, Übernahme von Aufwendungen
Welche Fristen muss ich beachten?
Keine
Es gibt keine Frist für eine Antragstellung. Leistungen werden auch von Amts wegen erbracht.
Welche Gebühren fallen an?
Kostenfrei
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer hängt von den Gegebenheiten im jeweiligen Einzelfall ab.
Ausführliche Beschreibung
Wenn Sie aufgrund eines schädigenden Ereignisses, welches sich in Deutschland ereignet hat, Gesundheitsschäden erlitten haben, und bei der Beantragung von Leistungen der Sozialen Entschädigung Übersetzungsleistungen benötigen, können die notwendigen Kosten erstattet werden.
Notwendige Aufwendungen für Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen können im Rahmen des Antragsverfahrens und für laufende Behandlungen gewährt werden. Personen, die eine Therapie in einer Traumaambulanz im Rahmen der schnellen Hilfen durchführen, sind ebenfalls leistungsberechtigt.
Bei berechtigten oder antragstellenden Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht länger als fünf Jahre in Deutschland haben, werden Dolmetscherleistungen und Übersetzungsleistungen gewährt, sofern keine private oder behördenseitige Unterstützung bereitgestellt werden kann.
Personen, die ihren dauerhaften Wohnsitz im Ausland haben, werden bei Bedarf im Antragsverfahren Übersetzungskosten gewährt. Die Kosten werden vom Träger der Sozialen Entschädigung übernommen.
Bei der Übersetzung handelt es sich in der Regel um die schriftliche Übersetzung von Schriftstücken. Bei Dolmetscherleistungen findet eine Übersetzung von mündlicher Sprache statt.
Beispiele:
- Übersetzung von Dokumenten bei der Antragstellung
- Dolmetscherleistungen bei einer laufenden Behandlung
Beachten Sie, ob und in welchem Maße Sie eine Unterstützung erhalten, entscheidet Ihr Träger der sozialen Entschädigung.
Erforderliche Unterlagen
Falls erforderlich, müssen Sie Nachweise erbringen:
-
Nachweis des schädigenden Ereignisses, zum Beispiel:
- Nachweise des Strafverfahrens (zum Beispiel Polizeiberichte, Gerichtsentscheidungen, Gerichtsurteile, Zeugenaussagen)
- Nachweise über die Schädigungsfolgen
- Nachweise der Impfung
-
Medizinische Nachweise über die Schädigungsfolgen und die Behandlungshistorie, zum Beispiel:
- Krankenhausbericht
- Therapiebericht
- Ärztliche Atteste
Voraussetzungen
- Sie haben in Deutschland eine Gesundheitsschädigung aufgrund eines schädigenden Ereignisses erlitten und können den direkten oder wesentlichen Zusammenhang nachweisen.
- Sie haben Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland oder Sie leben seit weniger als fünf Jahren in Deutschland und haben keine ausreichenden Deutschkenntnisse.
- Es gibt keine andere Möglichkeit, die Dokumente und Formulare in einem Antragsverfahren zu verstehen und zu übersetzen, beispielsweise durch die Unterstützung einer deutsch sprechenden Person oder die Bereitstellung einer entsprechenden Übersetzung durch die Behörde.
- Wenn Sie in Deutschland leben und bei der Ausführung von Leistungen, z.B. für die Behandlung in einer Traumaambulanz oder bei einer Begutachtung Dolmetscherleistungen benötigen, können die notwendigen Kosten hierfür ebenfalls erstattet werden.
Verfahrensablauf
Reichen Sie den ausgefüllten Antrag für Aufwendungen für Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer sowie Kommunikationshilfen Übernahme zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde (Träger des sozialen Entschädigungsrechts) ein. Die Behörde prüft Ihren Antrag, entscheidet über die Gewährung der Leistung und deren Umfang. Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung und gegebenenfalls Informationen über die gewährten Leistungen.
Die Leistungen im Rahmen der Sozialen Entschädigung können Sie online oder schriftlich beantragen.
- Sie können einen Termin mit Ihrer Ansprechperson in der Versorgungsbehörde oder bei Ihrer zuständigen Stelle vereinbaren.
- Im Gespräch mit Ihnen wird dann besprochen, ob ein Anspruch auf soziale Entschädigungsleistungen besteht und welche Unterstützungsleistungen angeboten werden können.
- Das Fallmanagement kann bei Bedarf das weitere Verfahren und mögliche Leistungsansprüche, die über die allgemeine Aufklärungs Beratungs- und Auskunftspflicht hinausgehen, mit Ihnen besprechen.
- Bestehen Ansprüche auf soziale Entschädigungsleistungen, bespricht Ihre Ansprechperson mit Ihnen, wie das weitere Verfahren aussieht.
- Von der Ansprechperson erhalten Sie die entsprechenden Unterlagen. F alls erforderlich, füllen Sie die Unterlagen aus, fügen Sie die erforderlichen Nachweise beziehungsweise Belege bei und senden Sie die Unterlagen an Ihre zuständige Stelle zurück.
- Auf Basis der Unterlagen werden Ihre Ansprüche von Amts wegen ermittelt. Die Behörde teilt Ihnen das Ergebnis in Form eines Bescheids mit, der Ihnen in der Regel per Brief zugestellt wird.
- Wurden Ansprüche auf Leistungen ermittelt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid. Werden keine Ansprüche ermittelt, dann erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
- Sie haben aber auch die Möglichkeit, den Antrag online zu stellen. Dazu ist der Onlineantrag auszufüllen und die notwendigen Nachweise sind hochzuladen.
- Die erstattungsfähigen Kosten werden auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen.
Wenn Sie Unterstützung bei der Antragstellung benötigen:
- Sie können bei Bedarf einen Termin mit Ihrer Ansprechperson in der zuständigen Behörde vereinbaren.
- Im Gespräch mit Ihnen wird dann besprochen, ob Ansprüche auf soziale Entschädigungsleistungen bestehen und welche Unterstützungsleistungen angeboten werden können.
- Im Fallmanagement wird bei Bedarf das weitere Verfahren und mögliche Leistungsansprüche, die über die allgemeine Aufklärungs-, Beratungs- und Auskunftspflicht hinausgehen, mit Ihnen erörtert.
- Von der Ansprechperson erhalten Sie die Antragsformulare. Bitte fügen Sie die erforderlichen Nachweise beziehungsweise Belege bei und senden Sie die Unterlagen an Ihre zuständige Behörde zurück.
- Die weiteren Schritte entsprechen dem Verfahren bei Antragstellung per Post.
Rechtsbehelf
Widerspruch: Gegen einen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Weitere Informationen hinsichtlich des Verfahrens und der zuständigen Stelle, bei der Sie Widerspruch einlegen können, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag. Der Widerspruch kann schriftlich und elektronisch eingereicht werden.
Klage: Gegen den Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats Klage vor dem zuständigen Sozialgericht erhoben werden. Weitere Informationen, wie und wo Sie die Klage einreichen, finden Sie im Bescheid über Ihren Widerspruch.
Zuständige Stelle
Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg (LASV)