Dienstleistung
Straßenschaden zur Beseitigung melden
Melden Sie Straßenschäden auf den Verkehrsflächen der Stadt/Gemeinde oder außerhalb von Ortschaften der zuständigen Behörde.
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
- Meldung von Straßenschäden: möglichst umgehend
- selbst verursachte Schäden: sofortige Meldung bei der Polizei
Ausführliche Beschreibung
Schäden im Straßenbereich, wie beispielsweise lockere Gehwegplatten, Unebenheiten, Stolperfallen oder Löcher bzw. Schlaglöcher sowie Schäden an Brücken können der zuständigen Stelle gemeldet werden.
Die Meldung sollte Angaben
- zur genauen Örtlichkeit des Schadens,
- zum Schaden (kurze Beschreibung) und
- zur meldenden Person (Kontaktdaten für eventuelle Rückfragen)
enthalten.
Bei Unfallgefahr wird der Schaden gesichert und gegebenenfalls eine Sofortmaßnahme beauftragt. Ansonsten werden die Schäden in das Straßenunterhaltungsprogramm aufgenommen, regelmäßig überwacht und später im Zuge der regulären Straßenunterhaltungsmaßnahmen abgearbeitet.
§ 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
§ 3 Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
§ 5 Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
§§ 3, 9, 9a Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)
Verfahrensablauf
In einigen Städten/Gemeinden besteht die Möglichkeit solche Schäden online über einen „Mängelmelder“ zu melden, der über die Webseite der Stadt/Gemeinde zu erreichen ist.
Rechtsbehelf
Ein Rechtsbehelf entfällt. Der Straßenbaulastträger beurteilt und erfüllt erforderliche Instandhaltungsmaßnahmen im Rahmen seiner gesetzlichen Vorgaben.
Zuständige Stelle
Zuständig ist der jeweilige Straßenbaulastträger, der für die Instandhaltung der beschädigten Straße bzw. der Verkehrsfläche verantwortlich ist.
Das ist außerorts bei Schäden:
- an Autobahnen, Raststätten: Autobahn GmbH des Bundes
- an Bundes- und Landesstraßen: Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg
- an Kreisstraßen: Straßenbaubehörde des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt (Tiefbauamt/Straßenbauamt)
- an Gemeindestraßen: Gemeinde-/ Stadtverwaltung
Das ist innerorts in aller Regel die Gemeinde-/ Stadtverwaltung. Jedoch gibt es hier örtlich auch abweichende Zuständigkeiten bei Kreis-, Landes- und Bundesstraßen.
Schlagwörter
Mängel, Gefahrenstelle, Verkehrssicherheit, Straßenschäden, Schlaglöcher melden, Straßenausbesserung, Straßenreparatur, Schlagloch melden, Fahrbahnschaden, Brückenschaden, Straßenbau, Straßenerhaltung, Risse, Spurrinnen, Absenkung, Absackung, Setzungen, Unterspülungen
Welche Fristen muss ich beachten?
- Meldung von Straßenschäden: möglichst umgehend
- selbst verursachte Schäden: sofortige Meldung bei der Polizei
Ausführliche Beschreibung
Schäden im Straßenbereich, wie beispielsweise lockere Gehwegplatten, Unebenheiten, Stolperfallen oder Löcher bzw. Schlaglöcher sowie Schäden an Brücken können der zuständigen Stelle gemeldet werden.
Die Meldung sollte Angaben
- zur genauen Örtlichkeit des Schadens,
- zum Schaden (kurze Beschreibung) und
- zur meldenden Person (Kontaktdaten für eventuelle Rückfragen)
enthalten.
Bei Unfallgefahr wird der Schaden gesichert und gegebenenfalls eine Sofortmaßnahme beauftragt. Ansonsten werden die Schäden in das Straßenunterhaltungsprogramm aufgenommen, regelmäßig überwacht und später im Zuge der regulären Straßenunterhaltungsmaßnahmen abgearbeitet.
§ 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
§ 3 Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
§ 5 Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
§§ 3, 9, 9a Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)
Verfahrensablauf
In einigen Städten/Gemeinden besteht die Möglichkeit solche Schäden online über einen „Mängelmelder“ zu melden, der über die Webseite der Stadt/Gemeinde zu erreichen ist.
Rechtsbehelf
Ein Rechtsbehelf entfällt. Der Straßenbaulastträger beurteilt und erfüllt erforderliche Instandhaltungsmaßnahmen im Rahmen seiner gesetzlichen Vorgaben.
Zuständige Stelle
Zuständig ist der jeweilige Straßenbaulastträger, der für die Instandhaltung der beschädigten Straße bzw. der Verkehrsfläche verantwortlich ist.
Das ist außerorts bei Schäden:
- an Autobahnen, Raststätten: Autobahn GmbH des Bundes
- an Bundes- und Landesstraßen: Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg
- an Kreisstraßen: Straßenbaubehörde des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt (Tiefbauamt/Straßenbauamt)
- an Gemeindestraßen: Gemeinde-/ Stadtverwaltung
Das ist innerorts in aller Regel die Gemeinde-/ Stadtverwaltung. Jedoch gibt es hier örtlich auch abweichende Zuständigkeiten bei Kreis-, Landes- und Bundesstraßen.