Dienstleistung
Eichung Taxen und Mietwagen beantragen
Sie möchten ein Taxameter oder Wegstreckenzähler in Ihrem Taxi oder Mietwagen eichen lassen?
Dafür können Sie beim Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg einen Eichantrag stellen.
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Ein Antrag auf Eichung ist mindestens zehn Wochen vor Ablauf der Eichfrist zu stellen.
Eine Weiterverwendung über das Eichfristende hinaus ist danach nur auf Antrag möglich. Dies gilt nur für Messgeräte, deren Eichfrist zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht beendet ist und wenn der Messgeräteverwender das Erforderliche zur Durchführung der Eichung getan hat.
Wurde die verbindliche Terminbuchung (inkl. Eichantragstellung) innerhalb der letzten 10 Wochen der Eichfrist (Jahresende) vorgenommen und liegt der gebuchte Eichtermin erst im Folgejahr, wurde mit der verbindlichen Terminbuchung automatisch ein Antrag auf Gestattung der weiteren Verwendung des Taxameters bzw. Wegstreckenzählers bis zum gebuchten Eichtermin gestellt.
Wir gestatten Ihnen damit bis zum gebuchten Eichtermin die weitere Verwendung des Taxameters bzw. Wegstreckenzählers.
Welche Gebühren fallen an?
Die für die Eichung von Messgeräten erhobenen Gebühren werden bundeseinheitlich geregelt (MessEGebV) und sind abhängig von der jeweiligen Messgeräteart.
Bearbeitungsdauer
Der Eingang der Terminreservierung bzw. der verbindlichen Terminbuchung im Online-Terminverfahren wird sofort per E-Mail bestätigt.
Der weitere Verlauf ergibt sich aus dem Datum des gebuchten Termins.
Ausführliche Beschreibung
Sie möchten ein Taxameter oder Wegstreckenzähler in Ihrem Taxi oder Mietwagen eichen lassen?
Dafür können Sie beim Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg einen Eichantrag stellen.
Hält das Messgerät bei der Eichung die Anforderungen ein, wird durch das Aufbringen des Eichkennzeichens die Zulässigkeit der Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr sowie zu Messungen im öffentlichen Interesse für eine weitere Eichfrist zum Ausdruck gebracht.
Geeicht werden können nur Messgeräte, wenn sie die gesetzlichen Anforderungen des Eichrechts erfüllen.
Für die verschiedenen Messgerätearten gibt es unterschiedliche gesetzlich vorgeschriebene Eichfristen, die in der Mess- und Eichverordnung festgelegt sind.
Rechtsgrundlage(n)
Eine Eichung ist eine behördliche oder auf behördliche Veranlassung erfolgte Prüfung, Bewertung und Kennzeichnung eines Messgeräts. Sie führt zur Erlaubnis, das Messgerät für eine weitere Eichfrist, bestimmungsgemäß verwenden zu dürfen.
§ 37 Absatz 3 Satz 1 Mess- und Eichverordnung (MessEV)
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen (Mess- und Eichgesetz - MessEG)
Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung (Mess- und Eichverordnung - MessEV)
https://www.gesetze-im-internet.de/messev/__37.html
Erforderliche Unterlagen
Zulassungsbescheinigung Teil 1 oder CoC-Dokument (zum Nachweis der Reifengröße)
Technische Unterlagen gem. § 17 MessEV in deutscher Sprache: z.B. Bedienungsanleitung (Die Vorlage ist nur bei Bedarf erforderlich.)
Voraussetzungen
Geeicht werden können nur Taxameter und Wegstreckenzähler, wenn sie den wesentlichen Anforderungen der Mess- und Eichverordnung entsprechen.
Das Messgerät muss mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
- Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
- Bauartzulassung einer europäischen Zulassungsbehörde
- Konformitätsbewertung nach nationalen Vorschriften, europäischer Messgeräterichtlinie
Weiterhin:
- Bei der Eichung von Taxametern und Wegstreckenzählern ist es erforderlich, dass das Fahrzeug mit der für dieses Fahrzeug zulässigen Bereifung ausgerüstet ist.
- Im Taxameter muss der für das konzessionierte Tarifgebiet aktuell gültige Tarif hinterlegt sein.
Verfahrensablauf
1. Stellen Sie einen Antrag auf Eichung Ihres Messgeräts beim Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg.
Dieser Antrag erfolgt zusammen mit einer verbindlichen Terminbuchung im Online-Terminvergabeverfahren.
Das können Sie online erledigen.
Der Eingang der vorläufigen Terminreservierung im Online-Terminverfahren wird sofort per E-Mail bestätigt.
Die Terminreservierung muss in einem zweiten Schritt nochmals per Link bestätigt werden.
Erst danach wird in einer zweiten E-Mail die verbindliche Terminbuchung bestätigt.
Erst mit dieser Bestätigung gilt der Eichantrag als gestellt.
Diese Informationen finden Sie, neben weiteren Informationen in den Bestätigungs-Emails.
Bitte beachten Sie:
Sollte die Eichung eines Messgerätes nicht mindestens zehn Wochen vor Ablauf der Eichfrist beantragt worden sein, erlischt die Eichfrist des Taxameters bzw. Wegstreckenzählers zum Ablauf des Jahres, sofern das Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg die weitere Verwendung nicht auf Antrag ausdrücklich gestattet hat. Dieser Antrag kann formlos gestellt werden.
Dies gilt nur für Taxameters bzw. Wegstreckenzähler, deren Eichfrist zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht beendet ist und wenn der Messgeräteverwender das Erforderliche zur Durchführung der Eichung getan hat (Mitwirkungspflicht).
Wurde die verbindliche Terminbuchung (inkl. Eichantragstellung) innerhalb der letzten 10 Wochen der Eichfrist (Jahresende) vorgenommen und liegt der gebuchte Eichtermin erst im Folgejahr, wurde mit der verbindlichen Terminbuchung automatisch ein Antrag auf Gestattung der weiteren Verwendung des Taxameters bzw. Wegstreckenzählers bis zum gebuchten Eichtermin gestellt.
Wir gestatten Ihnen damit bis zum gebuchten Eichtermin die weitere Verwendung des Taxameters bzw. Wegstreckenzählers.
Diese Gestattung ist eine gebührenpflichtige Leistung.
Es wird hierfür eine Gebühr gemäß aktueller Mess- und Eichgebührenverordnung (MessEGebV) erhoben.
Diese Gebühr wird Ihnen bei der nächsten Eichung berechnet.
Dieser Verfahrensweise können Sie widersprechen.
Senden Sie Ihren Widerspruch bitte innerhalb eines Monats ab Eichantragstellung schriftlich an das Landesamt für Mess- und Eichwesen.
2. Nach erfolgreicher Übermittlung Ihres Antrages / der verbindlichen Terminvereinbarung erhalten Sie eine Eingangsbestätigung.
3. Die Eichung erfolgt ausschließlich an dem für den gebuchten Termin vorgesehenen Standort des Landesamtes für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg
Bitte beachten Sie, dass an den Standorten grundsätzlich nur Taxameter oder Wegstreckenzähler von Personen bzw. Unternehmen aus dem Zuständigkeitsbereich des Standortes geeicht werden.
Pro Termin kann nur ein Messgerät (Taxameter oder Wegstreckenzähler) geeicht werden.
Sie sind als Verwender oder Verwenderin eines Messgeräts verpflichtet, das Taxi oder den Mietwagen von einem geeigneten Fahrer oder einer geeigneten Fahrerin in einem betriebs- und verkehrssicheren Zustand zur Eichung vorstellen zu lassen.
4. Bei erfolgreicher eichtechnischer Prüfung wird durch das Aufbringen des amtlichen Eichkennzeichens die Zulässigkeit der Verwendung des Taxameters oder Wegstreckenzählers für eine weitere Eichfrist zum Ausdruck gebracht.
5. Auf Wunsch des Antragstellers wird nach der Eichung zusätzlich ein gebührenpflichtiger Eichschein ausgestellt.
Der Wunsch ist spätestens zum Zeitpunkt der Durchführung der Eichung mitzuteilen.
Weitere Informationen erhalten Sie beim Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg.
Rechtsbehelf
Gegen einen erlassenen Bescheid ist der Widerspruch zulässig.
Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides beim Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg, Pascalstraße 1, 14532 Kleinmachnow zu erheben.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb dieser Frist eingegangen ist.
Formulare
Formulare vorhanden: nein
Schriftform erforderlich: der Eichantrag kann auch mündlich gestellt werden
Formlose Antragsstellung möglich: ein formloser Eichantrag ist möglich
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Hinweise (Besonderheiten)
Über die Online-Terminvergabe können nur Termine für unsere Standorte Cottbus, Fürstenwalde oder Eberswalde gebucht werden.
Die Terminbuchung ist nur für Personen oder Unternehmen mit Firmensitz im Zuständigkeitsbereich unsere Standorte Cottbus, Fürstenwalde oder Eberswalde zulässig.
Pro Eichtermin kann nur ein Messgerät (Taxameter oder Wegstreckenzähler) geeicht werden.
Beachten Sie bitte die korrekte Auswahl der Dienstleistung bei Allrad-Fahrzeugen und Fahrzeugen, die auf einer Prüfstrecke geprüft werden müssen.
Gebuchte Termine sind nicht auf andere Unternehmen übertragbar.
Eine Termin-Stornierung ist nur über den in der E-Mail enthaltenen Storno-Link möglich.
Zuständige Stelle
Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg
Ansprechpunkt
Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg
Servicepunkt:
Sprechzeiten:
Mo – Do: 09:00 – 12:00 und 13:00 – 15:00 Uhr
Fr: 09:00 – 12:00 Uhr
Telefon: 033203 / 881 900
Schlagwörter
Eichung, Eichantrag, Nacheichung, Messgerät, Eichpflicht, Eichamt, Taxameter, Taxi, Wegstreckenzähler, Mietwagen
Welche Fristen muss ich beachten?
Ein Antrag auf Eichung ist mindestens zehn Wochen vor Ablauf der Eichfrist zu stellen.
Eine Weiterverwendung über das Eichfristende hinaus ist danach nur auf Antrag möglich. Dies gilt nur für Messgeräte, deren Eichfrist zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht beendet ist und wenn der Messgeräteverwender das Erforderliche zur Durchführung der Eichung getan hat.
Wurde die verbindliche Terminbuchung (inkl. Eichantragstellung) innerhalb der letzten 10 Wochen der Eichfrist (Jahresende) vorgenommen und liegt der gebuchte Eichtermin erst im Folgejahr, wurde mit der verbindlichen Terminbuchung automatisch ein Antrag auf Gestattung der weiteren Verwendung des Taxameters bzw. Wegstreckenzählers bis zum gebuchten Eichtermin gestellt.
Wir gestatten Ihnen damit bis zum gebuchten Eichtermin die weitere Verwendung des Taxameters bzw. Wegstreckenzählers.
Welche Gebühren fallen an?
Die für die Eichung von Messgeräten erhobenen Gebühren werden bundeseinheitlich geregelt (MessEGebV) und sind abhängig von der jeweiligen Messgeräteart.
Bearbeitungsdauer
Der Eingang der Terminreservierung bzw. der verbindlichen Terminbuchung im Online-Terminverfahren wird sofort per E-Mail bestätigt.
Der weitere Verlauf ergibt sich aus dem Datum des gebuchten Termins.
Ausführliche Beschreibung
Sie möchten ein Taxameter oder Wegstreckenzähler in Ihrem Taxi oder Mietwagen eichen lassen?
Dafür können Sie beim Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg einen Eichantrag stellen.
Hält das Messgerät bei der Eichung die Anforderungen ein, wird durch das Aufbringen des Eichkennzeichens die Zulässigkeit der Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr sowie zu Messungen im öffentlichen Interesse für eine weitere Eichfrist zum Ausdruck gebracht.
Geeicht werden können nur Messgeräte, wenn sie die gesetzlichen Anforderungen des Eichrechts erfüllen.
Für die verschiedenen Messgerätearten gibt es unterschiedliche gesetzlich vorgeschriebene Eichfristen, die in der Mess- und Eichverordnung festgelegt sind.
Rechtsgrundlage(n)
Eine Eichung ist eine behördliche oder auf behördliche Veranlassung erfolgte Prüfung, Bewertung und Kennzeichnung eines Messgeräts. Sie führt zur Erlaubnis, das Messgerät für eine weitere Eichfrist, bestimmungsgemäß verwenden zu dürfen.
§ 37 Absatz 3 Satz 1 Mess- und Eichverordnung (MessEV)
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen (Mess- und Eichgesetz - MessEG)
Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung (Mess- und Eichverordnung - MessEV)
https://www.gesetze-im-internet.de/messev/__37.html
Erforderliche Unterlagen
Zulassungsbescheinigung Teil 1 oder CoC-Dokument (zum Nachweis der Reifengröße)
Technische Unterlagen gem. § 17 MessEV in deutscher Sprache: z.B. Bedienungsanleitung (Die Vorlage ist nur bei Bedarf erforderlich.)
Voraussetzungen
Geeicht werden können nur Taxameter und Wegstreckenzähler, wenn sie den wesentlichen Anforderungen der Mess- und Eichverordnung entsprechen.
Das Messgerät muss mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
- Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
- Bauartzulassung einer europäischen Zulassungsbehörde
- Konformitätsbewertung nach nationalen Vorschriften, europäischer Messgeräterichtlinie
Weiterhin:
- Bei der Eichung von Taxametern und Wegstreckenzählern ist es erforderlich, dass das Fahrzeug mit der für dieses Fahrzeug zulässigen Bereifung ausgerüstet ist.
- Im Taxameter muss der für das konzessionierte Tarifgebiet aktuell gültige Tarif hinterlegt sein.
Verfahrensablauf
1. Stellen Sie einen Antrag auf Eichung Ihres Messgeräts beim Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg.
Dieser Antrag erfolgt zusammen mit einer verbindlichen Terminbuchung im Online-Terminvergabeverfahren.
Das können Sie online erledigen.
Der Eingang der vorläufigen Terminreservierung im Online-Terminverfahren wird sofort per E-Mail bestätigt.
Die Terminreservierung muss in einem zweiten Schritt nochmals per Link bestätigt werden.
Erst danach wird in einer zweiten E-Mail die verbindliche Terminbuchung bestätigt.
Erst mit dieser Bestätigung gilt der Eichantrag als gestellt.
Diese Informationen finden Sie, neben weiteren Informationen in den Bestätigungs-Emails.
Bitte beachten Sie:
Sollte die Eichung eines Messgerätes nicht mindestens zehn Wochen vor Ablauf der Eichfrist beantragt worden sein, erlischt die Eichfrist des Taxameters bzw. Wegstreckenzählers zum Ablauf des Jahres, sofern das Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg die weitere Verwendung nicht auf Antrag ausdrücklich gestattet hat. Dieser Antrag kann formlos gestellt werden.
Dies gilt nur für Taxameters bzw. Wegstreckenzähler, deren Eichfrist zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht beendet ist und wenn der Messgeräteverwender das Erforderliche zur Durchführung der Eichung getan hat (Mitwirkungspflicht).
Wurde die verbindliche Terminbuchung (inkl. Eichantragstellung) innerhalb der letzten 10 Wochen der Eichfrist (Jahresende) vorgenommen und liegt der gebuchte Eichtermin erst im Folgejahr, wurde mit der verbindlichen Terminbuchung automatisch ein Antrag auf Gestattung der weiteren Verwendung des Taxameters bzw. Wegstreckenzählers bis zum gebuchten Eichtermin gestellt.
Wir gestatten Ihnen damit bis zum gebuchten Eichtermin die weitere Verwendung des Taxameters bzw. Wegstreckenzählers.
Diese Gestattung ist eine gebührenpflichtige Leistung.
Es wird hierfür eine Gebühr gemäß aktueller Mess- und Eichgebührenverordnung (MessEGebV) erhoben.
Diese Gebühr wird Ihnen bei der nächsten Eichung berechnet.
Dieser Verfahrensweise können Sie widersprechen.
Senden Sie Ihren Widerspruch bitte innerhalb eines Monats ab Eichantragstellung schriftlich an das Landesamt für Mess- und Eichwesen.
2. Nach erfolgreicher Übermittlung Ihres Antrages / der verbindlichen Terminvereinbarung erhalten Sie eine Eingangsbestätigung.
3. Die Eichung erfolgt ausschließlich an dem für den gebuchten Termin vorgesehenen Standort des Landesamtes für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg
Bitte beachten Sie, dass an den Standorten grundsätzlich nur Taxameter oder Wegstreckenzähler von Personen bzw. Unternehmen aus dem Zuständigkeitsbereich des Standortes geeicht werden.
Pro Termin kann nur ein Messgerät (Taxameter oder Wegstreckenzähler) geeicht werden.
Sie sind als Verwender oder Verwenderin eines Messgeräts verpflichtet, das Taxi oder den Mietwagen von einem geeigneten Fahrer oder einer geeigneten Fahrerin in einem betriebs- und verkehrssicheren Zustand zur Eichung vorstellen zu lassen.
4. Bei erfolgreicher eichtechnischer Prüfung wird durch das Aufbringen des amtlichen Eichkennzeichens die Zulässigkeit der Verwendung des Taxameters oder Wegstreckenzählers für eine weitere Eichfrist zum Ausdruck gebracht.
5. Auf Wunsch des Antragstellers wird nach der Eichung zusätzlich ein gebührenpflichtiger Eichschein ausgestellt.
Der Wunsch ist spätestens zum Zeitpunkt der Durchführung der Eichung mitzuteilen.
Weitere Informationen erhalten Sie beim Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg.
Rechtsbehelf
Gegen einen erlassenen Bescheid ist der Widerspruch zulässig.
Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides beim Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg, Pascalstraße 1, 14532 Kleinmachnow zu erheben.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb dieser Frist eingegangen ist.
Formulare
Formulare vorhanden: nein
Schriftform erforderlich: der Eichantrag kann auch mündlich gestellt werden
Formlose Antragsstellung möglich: ein formloser Eichantrag ist möglich
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Hinweise (Besonderheiten)
Über die Online-Terminvergabe können nur Termine für unsere Standorte Cottbus, Fürstenwalde oder Eberswalde gebucht werden.
Die Terminbuchung ist nur für Personen oder Unternehmen mit Firmensitz im Zuständigkeitsbereich unsere Standorte Cottbus, Fürstenwalde oder Eberswalde zulässig.
Pro Eichtermin kann nur ein Messgerät (Taxameter oder Wegstreckenzähler) geeicht werden.
Beachten Sie bitte die korrekte Auswahl der Dienstleistung bei Allrad-Fahrzeugen und Fahrzeugen, die auf einer Prüfstrecke geprüft werden müssen.
Gebuchte Termine sind nicht auf andere Unternehmen übertragbar.
Eine Termin-Stornierung ist nur über den in der E-Mail enthaltenen Storno-Link möglich.
Zuständige Stelle
Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg
Ansprechpunkt
Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg
Servicepunkt:
Sprechzeiten:
Mo – Do: 09:00 – 12:00 und 13:00 – 15:00 Uhr
Fr: 09:00 – 12:00 Uhr
Telefon: 033203 / 881 900