Dienstleistung
Eichung von Messgeräten beantragen
Sie möchten ein Messgerät eichen lassen?
Dafür können Sie beim Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg einen Eichantrag stellen.
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Ein Antrag auf Eichung ist mindestens zehn Wochen vor Ablauf der Eichfrist zu stellen.
Eine Weiterverwendung über das Eichfristende hinaus ist danach nur auf Antrag möglich. Dies gilt nur für Messgeräte, deren Eichfrist zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht beendet ist und wenn der Messgeräteverwender das Erforderliche zur Durchführung der Eichung getan hat.
Welche Gebühren fallen an?
Die für die Eichung von Messgeräten erhobenen Gebühren werden bundeseinheitlich geregelt (MessEGebV) und sind abhängig von der jeweiligen Messgeräteart.
Bearbeitungsdauer
Der Eingang des Online-Antrages wird sofort bestätigt.
Die Bearbeitungsdauer für die Eichung hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere von der Art des Messgeräts.
Weiterhin von
- dem Aufstellungsort / Verwendungsort
- den erforderlichen Prüfmitteln
Ausführliche Beschreibung
Sie möchten ein Messgerät eichen lassen?
Dafür können Sie beim Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg einen Eichantrag stellen.
Hält das Messgerät bei der Eichung die Anforderungen ein, wird durch das Aufbringen des Eichkennzeichens die Zulässigkeit der Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr sowie zu Messungen im öffentlichen Interesse für eine weitere Eichfrist zum Ausdruck gebracht.
Geeicht werden können nur Messgeräte, wenn sie die gesetzlichen Anforderungen des Eichrechts erfüllen.
Für die verschiedenen Messgerätearten gibt es unterschiedliche gesetzlich vorgeschriebene Eichfristen, die in der Mess- und Eichverordnung festgelegt sind.
Rechtsgrundlage(n)
Eine Eichung ist eine behördliche oder auf behördliche Veranlassung erfolgte Prüfung, Bewertung und Kennzeichnung eines Messgeräts. Sie führt zur Erlaubnis, das Messgerät für eine weitere Eichfrist, bestimmungsgemäß verwenden zu dürfen.
§ 37 Absatz 3 Satz 1 Mess- und Eichverordnung (MessEV)
Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen (Mess- und Eichgesetz - MessEG)
Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung (Mess- und Eichverordnung - MessEV)
https://www.gesetze-im-internet.de/messev/__37.html
Erforderliche Unterlagen
Technische Unterlagen gem. § 17 MessEV in deutscher Sprache: z.B. Bedienungsanleitung
(Die Vorlage ist nur bei Bedarf erforderlich)
Voraussetzungen
Geeicht werden können nur Messgeräte, wenn sie den wesentlichen Anforderungen der Mess- und Eichverordnung entsprechen.
Das Messgerät muss mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
- Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
- allgemeine Zulassung zur Eichung bzw. Baumusterprüfbescheinigung
- bei EG-Bauartzulassung: Bauartzulassung einer europäischen Zulassungsbehörde
- Konformitätsbewertung nach nationalen Vorschriften, europäischer Messgeräterichtlinie oder nach europäischer Waagenrichtlinie (CE-Kennzeichnung)
Verfahrensablauf
1. Stellen Sie einen Antrag auf Eichung Ihres Messgeräts beim Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg.
Das können Sie online erledigen.
Bitte beachten Sie:
Sollte die Eichung eines Messgerätes nicht mindestens zehn Wochen vor Ablauf der Eichfrist beantragt worden sein, erlischt die Eichfrist des Messgerätes zum Ablauf des Jahres, sofern das Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg die weitere Verwendung nicht auf Antrag ausdrücklich gestattet hat. Dieser Antrag kann formlos gestellt werden.
Dies gilt nur für Messgeräte, deren Eichfrist zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht beendet ist und wenn der Messgeräteverwender das Erforderliche zur Durchführung der Eichung getan hat (Mitwirkungspflicht).
2. Nach erfolgreicher Übermittlung Ihres Antrages erhalten Sie eine Eingangsbestätigung.
3. Die Eichung erfolgt in der Regel am Aufstellungsort (Verwendungsort) des Messgerätes.
-
Je nach Art des Messgerätes kann die Eichung im Rahmen einer Rundfahrt erfolgen.
Das heißt, eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Landesamtes für Mess und Eichwesen Berlin-Brandenburg kommt innerhalb Ihrer Geschäftszeiten zur Eichung der beantragten Messgeräte zu Ihnen.
- Bei Messgeräten für deren Eichung Prüfmittel oder Arbeitshilfe durch den Antragsteller zu stellen ist oder eine Terminabstimmung erforderlich ist, ist zusätzlich zum Eichantrag Ihre Mitwirkung erforderlich.
-
Transportable Messgeräte können auch innerhalb der Öffnungszeiten bzw. nach Terminvereinbarung zur Eichung zum Landesamt für Mess und Eichwesen Berlin-Brandenburg gebracht werden. Bitte erkundigen Sie sich vorab auf unserer Homepage über die Öffnungszeiten unserer einzelnen Standorte
4. Bei erfolgreicher eichtechnischer Prüfung wird durch das Aufbringen des amtlichen Eichkennzeichens die Zulässigkeit der Verwendung des Messgerätes für eine weitere Eichfrist zum Ausdruck gebracht.
5. Auf Wunsch des Antragstellers wird nach der Eichung zusätzlich ein gebührenpflichtiger Eichschein ausgestellt.
Der Wunsch ist spätestens zum Zeitpunkt der Durchführung der Eichung mitzuteilen.
Weitere Informationen erhalten Sie beim Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg.
Rechtsbehelf
Gegen einen erlassenen Bescheid ist der Widerspruch zulässig.
Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides beim Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg, Pascalstraße 1, 14532 Kleinmachnow zu erheben.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb dieser Frist eingegangen ist.
Formulare
Formulare vorhanden: nein
Schriftform erforderlich: der Eichantrag kann auch mündlich gestellt werden
Formlose Antragsstellung möglich: ein formloser Eichantrag ist möglich
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Zuständige Stelle
Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg
Ansprechpunkt
Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg
Servicepunkt:
Sprechzeiten:
Mo – Do: 09:00 – 12:00 und 13:00 – 15:00 Uhr
Fr: 09:00 – 12:00 Uhr
Telefon: 033203 / 881 900
Schlagwörter
Eichung, Eichantrag, Nacheichung, Messgerät, Eichpflicht, Eichamt
Welche Fristen muss ich beachten?
Ein Antrag auf Eichung ist mindestens zehn Wochen vor Ablauf der Eichfrist zu stellen.
Eine Weiterverwendung über das Eichfristende hinaus ist danach nur auf Antrag möglich. Dies gilt nur für Messgeräte, deren Eichfrist zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht beendet ist und wenn der Messgeräteverwender das Erforderliche zur Durchführung der Eichung getan hat.
Welche Gebühren fallen an?
Die für die Eichung von Messgeräten erhobenen Gebühren werden bundeseinheitlich geregelt (MessEGebV) und sind abhängig von der jeweiligen Messgeräteart.
Bearbeitungsdauer
Der Eingang des Online-Antrages wird sofort bestätigt.
Die Bearbeitungsdauer für die Eichung hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere von der Art des Messgeräts.
Weiterhin von
- dem Aufstellungsort / Verwendungsort
- den erforderlichen Prüfmitteln
Ausführliche Beschreibung
Sie möchten ein Messgerät eichen lassen?
Dafür können Sie beim Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg einen Eichantrag stellen.
Hält das Messgerät bei der Eichung die Anforderungen ein, wird durch das Aufbringen des Eichkennzeichens die Zulässigkeit der Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr sowie zu Messungen im öffentlichen Interesse für eine weitere Eichfrist zum Ausdruck gebracht.
Geeicht werden können nur Messgeräte, wenn sie die gesetzlichen Anforderungen des Eichrechts erfüllen.
Für die verschiedenen Messgerätearten gibt es unterschiedliche gesetzlich vorgeschriebene Eichfristen, die in der Mess- und Eichverordnung festgelegt sind.
Rechtsgrundlage(n)
Eine Eichung ist eine behördliche oder auf behördliche Veranlassung erfolgte Prüfung, Bewertung und Kennzeichnung eines Messgeräts. Sie führt zur Erlaubnis, das Messgerät für eine weitere Eichfrist, bestimmungsgemäß verwenden zu dürfen.
§ 37 Absatz 3 Satz 1 Mess- und Eichverordnung (MessEV)
Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen (Mess- und Eichgesetz - MessEG)
Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung (Mess- und Eichverordnung - MessEV)
https://www.gesetze-im-internet.de/messev/__37.html
Erforderliche Unterlagen
Technische Unterlagen gem. § 17 MessEV in deutscher Sprache: z.B. Bedienungsanleitung
(Die Vorlage ist nur bei Bedarf erforderlich)
Voraussetzungen
Geeicht werden können nur Messgeräte, wenn sie den wesentlichen Anforderungen der Mess- und Eichverordnung entsprechen.
Das Messgerät muss mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
- Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
- allgemeine Zulassung zur Eichung bzw. Baumusterprüfbescheinigung
- bei EG-Bauartzulassung: Bauartzulassung einer europäischen Zulassungsbehörde
- Konformitätsbewertung nach nationalen Vorschriften, europäischer Messgeräterichtlinie oder nach europäischer Waagenrichtlinie (CE-Kennzeichnung)
Verfahrensablauf
1. Stellen Sie einen Antrag auf Eichung Ihres Messgeräts beim Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg.
Das können Sie online erledigen.
Bitte beachten Sie:
Sollte die Eichung eines Messgerätes nicht mindestens zehn Wochen vor Ablauf der Eichfrist beantragt worden sein, erlischt die Eichfrist des Messgerätes zum Ablauf des Jahres, sofern das Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg die weitere Verwendung nicht auf Antrag ausdrücklich gestattet hat. Dieser Antrag kann formlos gestellt werden.
Dies gilt nur für Messgeräte, deren Eichfrist zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht beendet ist und wenn der Messgeräteverwender das Erforderliche zur Durchführung der Eichung getan hat (Mitwirkungspflicht).
2. Nach erfolgreicher Übermittlung Ihres Antrages erhalten Sie eine Eingangsbestätigung.
3. Die Eichung erfolgt in der Regel am Aufstellungsort (Verwendungsort) des Messgerätes.
-
Je nach Art des Messgerätes kann die Eichung im Rahmen einer Rundfahrt erfolgen.
Das heißt, eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Landesamtes für Mess und Eichwesen Berlin-Brandenburg kommt innerhalb Ihrer Geschäftszeiten zur Eichung der beantragten Messgeräte zu Ihnen. - Bei Messgeräten für deren Eichung Prüfmittel oder Arbeitshilfe durch den Antragsteller zu stellen ist oder eine Terminabstimmung erforderlich ist, ist zusätzlich zum Eichantrag Ihre Mitwirkung erforderlich.
-
Transportable Messgeräte können auch innerhalb der Öffnungszeiten bzw. nach Terminvereinbarung zur Eichung zum Landesamt für Mess und Eichwesen Berlin-Brandenburg gebracht werden. Bitte erkundigen Sie sich vorab auf unserer Homepage über die Öffnungszeiten unserer einzelnen Standorte
4. Bei erfolgreicher eichtechnischer Prüfung wird durch das Aufbringen des amtlichen Eichkennzeichens die Zulässigkeit der Verwendung des Messgerätes für eine weitere Eichfrist zum Ausdruck gebracht.
5. Auf Wunsch des Antragstellers wird nach der Eichung zusätzlich ein gebührenpflichtiger Eichschein ausgestellt.
Der Wunsch ist spätestens zum Zeitpunkt der Durchführung der Eichung mitzuteilen.
Weitere Informationen erhalten Sie beim Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg.
Rechtsbehelf
Gegen einen erlassenen Bescheid ist der Widerspruch zulässig.
Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides beim Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg, Pascalstraße 1, 14532 Kleinmachnow zu erheben.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb dieser Frist eingegangen ist.
Formulare
Formulare vorhanden: nein
Schriftform erforderlich: der Eichantrag kann auch mündlich gestellt werden
Formlose Antragsstellung möglich: ein formloser Eichantrag ist möglich
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Zuständige Stelle
Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg
Ansprechpunkt
Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg
Servicepunkt:
Sprechzeiten:
Mo – Do: 09:00 – 12:00 und 13:00 – 15:00 Uhr
Fr: 09:00 – 12:00 Uhr
Telefon: 033203 / 881 900