Dienstleistung
Vermessung von langgestreckten Anlagen im Rahmen der Flurstücksbildung beantragen
Ihr Vermessungsvorhaben erstreckt sich über eine weite Distanz? Dann beantragen Sie eine Vermessung einer langgestreckten Anlage.
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
- Angaben zu Fristen, die Antragstellende einhalten oder beachten müssen, um die Leistung in Anspruch nehmen zu können
Ausführliche Beschreibung
Die Vermessung an langgestreckten Anlagen ist eine besondere Liegenschaftsvermessung. Darunter wird die Bestimmung von Flurstücksgrenzen aus Anlass des Neubaus oder der Veränderung einschließlich des Ausbaus z.B. von Straßen, Bahnen, Dämmen und Gewässern verstanden. Voraussetzung ist es, dass die zu vermessende Anlage mindestens 100 m lang ist.
Sie können diese bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur des Landes oder bei den zuständigen Katasterbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte beantragen.
Es fallen Kosten nach der VermGebO an.
Rechtsgrundlage(n)
Gesetz über das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Vermessungsgesetz – BbgVermG) Artikel 1 des Gesetzes zur Strukturreform des amtlichen Vermessungswesens Vom 27.05.2009 - (GVBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.06.2019 (GVBl. I – 2019, Nr. 32)
Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg in der jeweils gültigen Fassung
Voraussetzungen
Die zu vermessende Anlage ist mehr als 100 Meter lang.
Verfahrensablauf
- Stellen Sie den Antrag auf Vermessung einer langgestreckten Anlage bei einer zuständigen Stelle
- Die zuständige Stelle vermisst die Anlage vor Ort
- Die Ergebnisse der Vermessung werden in das Liegenschaftskataster übernommen.
Zuständige Stelle
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure des Landes Brandenburg oder Kataster- und Vermessungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte
Schlagwörter
Kataster, Zerlegung, Teilung, Vermessung, Baugebiet, Schlussvermessung, Grenzen, Straßen
Welche Fristen muss ich beachten?
- Angaben zu Fristen, die Antragstellende einhalten oder beachten müssen, um die Leistung in Anspruch nehmen zu können
Ausführliche Beschreibung
Die Vermessung an langgestreckten Anlagen ist eine besondere Liegenschaftsvermessung. Darunter wird die Bestimmung von Flurstücksgrenzen aus Anlass des Neubaus oder der Veränderung einschließlich des Ausbaus z.B. von Straßen, Bahnen, Dämmen und Gewässern verstanden. Voraussetzung ist es, dass die zu vermessende Anlage mindestens 100 m lang ist.
Sie können diese bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur des Landes oder bei den zuständigen Katasterbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte beantragen.
Es fallen Kosten nach der VermGebO an.
Rechtsgrundlage(n)
Gesetz über das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Vermessungsgesetz – BbgVermG) Artikel 1 des Gesetzes zur Strukturreform des amtlichen Vermessungswesens Vom 27.05.2009 - (GVBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.06.2019 (GVBl. I – 2019, Nr. 32)
Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg in der jeweils gültigen Fassung
Voraussetzungen
Die zu vermessende Anlage ist mehr als 100 Meter lang.
Verfahrensablauf
- Stellen Sie den Antrag auf Vermessung einer langgestreckten Anlage bei einer zuständigen Stelle
- Die zuständige Stelle vermisst die Anlage vor Ort
- Die Ergebnisse der Vermessung werden in das Liegenschaftskataster übernommen.
Zuständige Stelle
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure des Landes Brandenburg oder Kataster- und Vermessungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte