Dienstleistung
Stellvertretungserlaubnis für ein erlaubnisbedürftiges Waffengewerbe Erteilung für Stellvertreter
Wenn Sie die gewerbsmäßige Waffenherstellung oder den gewerbsmäßigen Waffenhandel durch einen Stellvertreter betreiben wollen, benötigen Sie eine Stellvertretererlaubnis.
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Erlaubnis erlischt, wenn die Erlaubnisinhaberin beziehungsweise der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht innerhalb 1 Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder 1 Jahr lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.
Die Inhaberin beziehungsweise der Inhaber einer Erlaubnis nach dem Waffengesetz hat die Aufnahme und Einstellung des Betriebs sowie die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle innerhalb von 2 Wochen der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Geltungsdauer:
1 Jahr
Welche Gebühren fallen an?
Verwaltungsgebühr: 300 - 2.000 EUR
Weitere Gebühr nach der Erteilung:
25,00 Euro: alle drei Jahre für die regelmäßige Überprüfung der Zuverlässigkeit
Gebühr:
EUR 100,00 - 3.000,00
Ausführliche Beschreibung
Wenn Sie die gewerbsmäßige Waffenherstellung oder den gewerbsmäßigen Waffenhandel durch einen Stellvertreter betreiben wollen, benötigen Sie eine Stellvertretererlaubnis.
Die Stellvertretererlaubnis wird für eine bestimmte Stellvertreterin beziehungsweise einen bestimmten Stellvertreter erteilt und kann befristet werden.
Die Erlaubnis kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden.
Erforderliche Unterlagen
- Ausweisdokument
- Nachweis der Fachkunde
- Nachweis der Sachkunde
- Nachweis zur Niederlassung und zu den Betriebs beziehungsweise Geschäftsräumen
- gegebenenfalls Abschrift bereits erteilter Waffenherstellungs/-handelserlaubnis
- gegebenenfalls Handelsregisterauszug
- Antrag
- Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass in Kopie)
- Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt
für Nicht-EU-Bürger/innen
- Gewerbeanmeldung (sofern bereits vorhanden; kann anderenfalls auch später nachgereicht werden
-
Nachweis der persönlichen Eignung (wenn Sie unter 25 Jahre alt sind)
Sie werden zu einem späteren Zeitpunkt aufgefordert, den Nachweis der persönlichen Eignung einzureichen.
Voraussetzungen
- Vollendung des 18. Lebensjahres der antragstellenden Personen und des Stellvertreters
-
Zuverlässigkeit sowohl der antragstellenden Person als auch des Stellvertreters
- Die erforderliche Zuverlässigkeit setzt vor allem voraus, dass die antragstellende Person und der Stellvertreter nicht vorbestraft sind.
-
persönliche Eignung der antragstellenden Person und des Stellvertreters
- Die erforderliche persönliche Eignung besitzen beispielsweise diejenigen Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie geschäftsunfähig, alkoholabhängig oder psychisch krank sind.
-
Fachkunde des Stellvertreters bei gewerbsmäßigem Waffenhandel
- Den erforderlichen Nachweis der Fachkunde über die wichtigsten waffenrechtlichen und beschussrechtlichen Vorschriften, über Art, Konstruktion und Handhabung gebräuchlicher Schusswaffen und Munition kann der Stellvertreter bei Bedarf durch eine Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer erlangen.
- Die Fachkunde gilt als gegeben, wenn die stellvertretende Person die Voraussetzungen für die Eintragung eines Büchsenmacherbetriebes in die Handwerksrolle erfüllt.
-
Nachweis eines Bedürfnisses
- Das Bedürfnis (ein vernünftiger Grund) kann sich aus einem besonders anzuerkennenden persönlichen oder wirtschaftlichen Interesse, beispielsweise als Waffenhersteller oder Waffenhändler ergeben.
- Gewerbsmäßigkeit oder wirtschaftliche Unternehmung
Eine Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die Waffenherstellung oder der Waffenhandel gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung ausgeübt werden.
Land Brandenburg:
- Mindestalter in der Regel 25 Jahre
- abweichend davon gelten bestimmte Ausnahmen: Bei Vorlage eines Gutachtens über die persönliche Eignung gilt abweichend ein Mindestalter von 18 Jahren (§ 6 Absatz 3 WaffG)
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis erhalten Sie folgendermaßen:
- Sie stellen einen Antrag und reichen die erforderlichen Unterlagen ein
-
D
ie erforderlichen Unterlagen werden geprüft, gegebenenfalls müssen Sie weitere erforderliche Unterlagen nachreichen
- Das Lebensalter, die Zuverlässigkeit, die persönliche Eignung, die Sachkundeund das Bedürfnis werden geprüft
-
D
ie waffenrechtliche Entscheidung wird getroffen
Rechtsbehelf
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
- Widerspruch: weitere Informationen, wie Sie den Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis für ein erlaubnisbedürftiges Waffengewerbe
Formulare
Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Zuständige Stelle
Polizeipräsidium des Landes Brandenburg
Schlagwörter
Stellvertreter, Waffenhandel Stellvertretererlaubnis, Stellvertreter Waffen
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Erlaubnis erlischt, wenn die Erlaubnisinhaberin beziehungsweise der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht innerhalb 1 Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder 1 Jahr lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.
Die Inhaberin beziehungsweise der Inhaber einer Erlaubnis nach dem Waffengesetz hat die Aufnahme und Einstellung des Betriebs sowie die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle innerhalb von 2 Wochen der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Welche Gebühren fallen an?
Verwaltungsgebühr: 300 - 2.000 EUR
Gebühr: EUR 100,00 - 3.000,00
Ausführliche Beschreibung
Wenn Sie die gewerbsmäßige Waffenherstellung oder den gewerbsmäßigen Waffenhandel durch einen Stellvertreter betreiben wollen, benötigen Sie eine Stellvertretererlaubnis.
Die Stellvertretererlaubnis wird für eine bestimmte Stellvertreterin beziehungsweise einen bestimmten Stellvertreter erteilt und kann befristet werden.
Die Erlaubnis kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden.
Erforderliche Unterlagen
- Ausweisdokument
- Nachweis der Fachkunde
- Nachweis der Sachkunde
- Nachweis zur Niederlassung und zu den Betriebs beziehungsweise Geschäftsräumen
- gegebenenfalls Abschrift bereits erteilter Waffenherstellungs/-handelserlaubnis
- gegebenenfalls Handelsregisterauszug
- Antrag
- Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass in Kopie)
- Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt
für Nicht-EU-Bürger/innen
- Gewerbeanmeldung (sofern bereits vorhanden; kann anderenfalls auch später nachgereicht werden
-
Nachweis der persönlichen Eignung (wenn Sie unter 25 Jahre alt sind)
Sie werden zu einem späteren Zeitpunkt aufgefordert, den Nachweis der persönlichen Eignung einzureichen.
Voraussetzungen
- Vollendung des 18. Lebensjahres der antragstellenden Personen und des Stellvertreters
-
Zuverlässigkeit sowohl der antragstellenden Person als auch des Stellvertreters
- Die erforderliche Zuverlässigkeit setzt vor allem voraus, dass die antragstellende Person und der Stellvertreter nicht vorbestraft sind.
-
persönliche Eignung der antragstellenden Person und des Stellvertreters
- Die erforderliche persönliche Eignung besitzen beispielsweise diejenigen Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie geschäftsunfähig, alkoholabhängig oder psychisch krank sind.
-
Fachkunde des Stellvertreters bei gewerbsmäßigem Waffenhandel
- Den erforderlichen Nachweis der Fachkunde über die wichtigsten waffenrechtlichen und beschussrechtlichen Vorschriften, über Art, Konstruktion und Handhabung gebräuchlicher Schusswaffen und Munition kann der Stellvertreter bei Bedarf durch eine Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer erlangen.
- Die Fachkunde gilt als gegeben, wenn die stellvertretende Person die Voraussetzungen für die Eintragung eines Büchsenmacherbetriebes in die Handwerksrolle erfüllt.
-
Nachweis eines Bedürfnisses
- Das Bedürfnis (ein vernünftiger Grund) kann sich aus einem besonders anzuerkennenden persönlichen oder wirtschaftlichen Interesse, beispielsweise als Waffenhersteller oder Waffenhändler ergeben.
- Gewerbsmäßigkeit oder wirtschaftliche Unternehmung
Eine Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die Waffenherstellung oder der Waffenhandel gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung ausgeübt werden.
Land Brandenburg:
- Mindestalter in der Regel 25 Jahre
- abweichend davon gelten bestimmte Ausnahmen: Bei Vorlage eines Gutachtens über die persönliche Eignung gilt abweichend ein Mindestalter von 18 Jahren (§ 6 Absatz 3 WaffG)
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis erhalten Sie folgendermaßen:
- Sie stellen einen Antrag und reichen die erforderlichen Unterlagen ein
- D ie erforderlichen Unterlagen werden geprüft, gegebenenfalls müssen Sie weitere erforderliche Unterlagen nachreichen
- Das Lebensalter, die Zuverlässigkeit, die persönliche Eignung, die Sachkundeund das Bedürfnis werden geprüft
- D ie waffenrechtliche Entscheidung wird getroffen
Rechtsbehelf
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
- Widerspruch: weitere Informationen, wie Sie den Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis für ein erlaubnisbedürftiges Waffengewerbe
Formulare
Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Zuständige Stelle
Polizeipräsidium des Landes Brandenburg