Änderung des Kommunalwahlvorschlages


Häufig gestellte Fragen

Ein Wahlvorschlag kann bis zum Ablauf der Einreichungsfrist (66. Tag vor der Wahl) bzw. bis zur Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlages (58. Tag vor der Wahl) geändert werden.


Ein Wahlvorschlag kann bis zum Ablauf der Einreichungsfrist (66. Tag vor der Wahl) bzw. bis zur Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlages (58. Tag vor der Wahl) geändert werden.


Bereits eingereichte Wahlvorschläge können bis zum Ablauf der Einreichungsfrist der Wahlvorschläge (48. Tag vor der Wahl) geändert werden. Das betrifft die Benennung weiterer Bewerber, die Änderung der Reihenfolge der Bewerber oder die Streichung von einzelnen Bewerbern.

Bis zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge können Wahlvorschläge verändert werden.

Bis zur Zulassung des Wahlvorschlages durch den zuständigen Wahlausschuss kann der Wahlvorschlag auch zurückgenommen werden.


Örtliche Wahlleitung, Kreiswahlleitung


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