Wenn Sie eine andere Person mit der Leitung einer unselbstständigen Zweigstelle zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung oder zum gewerbsmäßigen Waffenhandel beauftragen wollen, benötigen Sie eine Stellvertretererlaubnis.


Häufig gestellte Fragen

Die Erlaubnis erlischt, wenn die Erlaubnisinhaberin beziehungsweise der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht innerhalb 1 Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder 1 Jahr lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.

Die Inhaberin beziehungsweise der Inhaber einer Erlaubnis nach dem Waffengesetz hat die Aufnahme und Einstellung des Betriebs sowie die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle innerhalb von 2 Wochen der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Anhörungsfrist: 1 Jahr

Verwaltungsgebühr: 300 - 2.000 EUR

Land Brandenburg:

Kostenhöhe variabel von 100 bis zu 3000 EUR

Weitere Gebühren nach der Erteilung:

25,00 Euro: alle drei Jahre für die regelmäßige Überprüfung der Zuverlässigkeit

Ggf. 75,00 Euro: Kontrolle der Aufbewahrung


Wenn Sie eine andere Person mit der Leitung einer unselbstständigen Zweigstelle zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung oder zum gewerbsmäßigen Waffenhandel beauftragen wollen, benötigen Sie eine Stellvertretererlaubnis.

Sie wird dem Erlaubnisinhaber für einen bestimmten Leiter der unselbstständigen Zweigstelle erteilt und kann befristet werden.

Die Erlaubnis kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden.


  • Ausweisdokument
  • Nachweis der Fachkunde
  • Nachweis der Sachkunde
  • Nachweis zur Niederlassung und zu den Betriebs beziehungsweise Geschäftsräumen
  • gegebenenfalls Abschrift bereits erteilter Waffenherstellungs/-handelserlaubnis
  • gegebenenfalls Handelsregisterauszug

Land Brandenburg:

  • Antrag
  • Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass in Kopie)
  • Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt
    für Nicht-EU-Bürger/innen
  • Gewerbeanmeldung (sofern bereits vorhanden; kann anderenfalls auch später nachgereicht werden
  • Nachweis der persönlichen Eignung (wenn Sie unter 25 Jahre alt sind)
    Sie werden zu einem späteren Zeitpunkt aufgefordert, den Nachweis der persönlichen Eignung einzureichen.
  • Nachweis der sicheren Aufbewahrung
    Sie werden zu einem späteren Zeitpunkt aufgefordert, Angaben zur sicheren Aufbewahrung einzureichen.
  • Nachweis der Fachkunde
  • Nachweis der Sachkunde
  • Nachweis zur Niederlassung und zu den Betriebs beziehungsweise Geschäftsräumen
  • gegebenenfalls Abschrift bereits erteilter Waffenherstellungs/-handelserlaubnis
  • gegebenenfalls Handelsregisterauszug

  • Vollendung des 18. Lebensjahres der antragstellenden Personen und der Leiterin der unselbstständigen Zweigstelle
  • Zuverlässigkeit sowohl der antragstellenden Person als auch des Leiters der unselbstständigen Zweigstelle
    • Die erforderliche Zuverlässigkeit setzt vor allem voraus, dass die antragstellende Person und der Leiter der unselbstständigen Zweigstelle nicht vorbestraft sind.
  • persönliche Eignung der antragstellenden Person und des Leiters der unselbstständigen Zweigstelle
    • Die erforderliche persönliche Eignung besitzen beispielsweise diejenigen Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie geschäftsunfähig, alkoholabhängig oder psychisch krank sind.
  • Fachkunde des Leiters der unselbstständigen Zweigstelle bei gewerbsmäßigem Waffenhandel
    • Den erforderlichen Nachweis der Fachkunde über die wichtigsten waffenrechtlichen und beschussrechtlichen Vorschriften, über Art, Konstruktion und Handhabung gebräuchlicher Schusswaffen und Munition kann der Leiter der unselbstständigen Zweigstelle bei Bedarf durch eine Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer erlangen.
    • Die Fachkunde gilt als gegeben, wenn der Leiter der unselbstständigen Zweigstelle die Voraussetzungen für die Eintragung eines Büchsenmacherbetriebes in die Handwerksrolle erfüllt.
  • Nachweis eines Bedürfnisses
    • Das Bedürfnis (ein vernünftiger Grund) kann sich aus einem besonders anzuerkennenden persönlichen oder wirtschaftlichen Interesse, beispielsweise als Waffenhersteller oder Waffenhändler ergeben.
  • Gewerbsmäßigkeit oder wirtschaftliche Unternehmung
    • Eine Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die Waffenherstellung oder der Waffenhandel gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung ausgeübt werden.

Land Brandenburg:

  • Mindestalter in der Regel 25 Jahre
    abweichend davon gelten bestimmte Ausnahmen: Bei Vorlage eines Gutachtens über die persönliche Eignung gilt abweichend ein Mindestalter von 18 Jahren (§ 6 Absatz 3 WaffG)
  • Zuverlässigkeit sowohl der antragstellenden Person als auch des Leiters der unselbstständigen Zweigstelle
    • Die erforderliche Zuverlässigkeit setzt vor allem voraus, dass die antragstellende Person und der Leiter der unselbstständigen Zweigstelle nicht vorbestraft sind.
  • persönliche Eignung der antragstellenden Person und des Leiters der unselbstständigen Zweigstelle
    • Die erforderliche persönliche Eignung besitzen beispielsweise diejenigen Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie geschäftsunfähig, alkoholabhängig oder psychisch krank sind.
  • Fachkunde des Leiters der unselbstständigen Zweigstelle bei gewerbsmäßigem Waffenhandel
    • Den erforderlichen Nachweis der Fachkunde über die wichtigsten waffenrechtlichen und beschussrechtlichen Vorschriften, über Art, Konstruktion und Handhabung gebräuchlicher Schusswaffen und Munition kann der Leiter der unselbstständigen Zweigstelle bei Bedarf durch eine Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer erlangen.
    • Die Fachkunde gilt als gegeben, wenn der Leiter der unselbstständigen Zweigstelle die Voraussetzungen für die Eintragung eines Büchsenmacherbetriebes in die Handwerksrolle erfüllt.
  • Nachweis eines Bedürfnisses
    • Das Bedürfnis (ein vernünftiger Grund) kann sich aus einem besonders anzuerkennenden persönlichen oder wirtschaftlichen Interesse, beispielsweise als Waffenhersteller oder Waffenhändler ergeben.
  • Geeignete sichere Waffenlagerstätte
    • Als Mindeststandard für die Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Waffen bei einem Waffenhändler gilt ein Sicherheitsschrank der Stufe I. Weitere Sicherungsmaßnahmen können im Einzelfall festgelegt werden.
  • Gewerbsmäßigkeit oder wirtschaftliche Unternehmung
    • Eine Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die Waffenherstellung oder der Waffenhandel gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung ausgeübt werden.

Die Erlaubnis erhalten Sie folgendermaßen:

  • Sie stellen einen Antrag und reichen die erforderlichen Unterlagen ein
  • D ie erforderlichen Unterlagen werden geprüft, gegebenenfalls müssen Sie weitere erforderliche Unterlagen nachreichen
  • Das Lebensalter, die Zuverlässigkeit, die persönliche Eignung, die Sachkunde und das Bedürfnis werden geprüft
  • D ie waffenrechtliche Entscheidung wird getroffen

  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Widerspruch: weitere Informationen, wie Sie den Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis als Leiter einer unselbstständigen Zweigstelle


Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein


Polizeipräsidium des Landes Brandenburg


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