Dienstleistung
Stellvertretungserlaubnis für ein erlaubnisbedürftiges Waffengewerbe Erteilung
Wenn Sie die gewerbsmäßige Waffenherstellung oder den gewerbsmäßigen Waffenhandel durch einen Stellvertreter betreiben wollen, benötigen Sie eine Stellvertreterlaubnis.
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder ein Jahr lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.
Der Inhaber einer Erlaubnis nach dem Waffengesetz hat die Aufnahme und Einstellung des Betriebs sowie die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle innerhalb zwei Wochen der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Anhörungsfrist:
1 Jahr
Welche Gebühren fallen an?
Verwaltungsgebühr: 300 - 2.000 EUR
Land Brandenburt: Kostenhöhe variabel von: 100 bis zu 3000 EUR je nach Umfang der Beantragung
Weitere Gebühr nach der Erteilung: 25,00 Euro: alle drei Jahre für die regelmäßige Überprüfung der Zuverlässigkeit
Ausführliche Beschreibung
Wenn Sie die gewerbsmäßige Waffenherstellung oder den gewerbsmäßigen Waffenhandel durch einen Stellvertreter betreiben wollen, benötigen Sie eine Stellvertreterlaubnis.
Die Stellvertretungserlaubnis wird der Erlaubnisinhaberin oder dem Erlaubnisinhaber für einen bestimmten Stellvertreter erteilt und kann befristet werden. Dies gilt auch für die Beauftragung einer Person mit der Leitung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle.
Die Erlaubnis kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden.
Erforderliche Unterlagen
- Ausweisdokument
- Nachweis der Fachkunde
- Nachweis der Sachkunde
- Nachweis zur Niederlassung und zu den Betriebs beziehungsweise Geschäftsräumen
- gegebenenfalls Abschrift bereits erteilter Waffenherstellungs/-handelserlaubnis
- Handelsregisterauszug
- Antrag auf Erteilung einer Stellvertretererlaubnis
- Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass)
-
Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt
für NichtEU-Bürger/innen
- Gewerbeanmeldung (sofern bereits vorhanden; kann anderenfalls auch später nachgereicht werden
-
Nachweis der persönlichen Eignung (wenn Sie unter 25 Jahre alt sind)
Sie werden zu einem späteren Zeitpunkt aufgefordert, den Nachweis der persönlichen Eignung einzureichen.
Voraussetzungen
- Vollendung des 18. Lebensjahres der antragstellenden Personen und des Stellvertreters
-
Zuverlässigkeit sowohl der antragstellenden Person als auch des Stellvertreters
- Die erforderliche Zuverlässigkeit setzt vor allem voraus, dass die antragstellende Person und der Stellvertreter nicht vorbestraft sind.
-
persönliche Eignung der antragstellenden Person und des Stellvertreters
- Die erforderliche persönliche Eignung besitzen beispielsweise diejenigen Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie geschäftsunfähig, alkoholabhängig oder psychisch krank sind.
-
Fachkunde des Stellvertreters bei gewerbsmäßigem Waffenhandel
- Den erforderlichen Nachweis der Fachkunde über die wichtigsten waffenrechtlichen- und beschussrechtlichen Vorschriften, über Art, Konstruktion und Handhabung gebräuchlicher Schusswaffen und Munition kann der Stellvertreter bei Bedarf durch eine Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer erlangen.
- Die Fachkunde gilt als gegeben, wenn der Stellvertreter die Voraussetzungen für die Eintragung eines Büchsenmacherbetriebes in die Handwerksrolle erfüllt.
-
Nachweis eines Bedürfnisses
- Das Bedürfnis (ein vernünftiger Grund) kann sich aus einem besonders anzuerkennenden persönlichen oder wirtschaftlichen Interesse, beispielsweise als Waffenhersteller oder Waffenhändler ergeben.
- Gewerbsmäßigkeit oder wirtschaftliche Unternehmung
- Eine Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die Waffenherstellung oder der Waffenhandel gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung ausgeübt werden.
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis erhalten Sie folgendermaßen:
- Sie stellen einen Antrag und reichen die erforderlichen Unterlagen ein
-
D
ie erforderlichen Unterlagen werden geprüft, gegebenenfalls müssen Sie weitere erforderliche Unterlagen nachreichen
- Das Lebensalter, die Zuverlässigkeit, die persönliche Eignung, die Sachkunde und das Bedürfnis werden geprüft.
-
D
ie waffenrechtliche Entscheidung wird getroffen
Rechtsbehelf
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Widerspruch: weitere Informationen, wie Sie den Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Erteilung einer Stellvertretererlaubnis
Formulare
Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Zuständige Stelle
Polizeipräsidium des Landes Brandenburg
Schlagwörter
Stellvertreter, Stellvertreter Waffen, Waffenhandel Stellvertretererlaubnis
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder ein Jahr lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.
Der Inhaber einer Erlaubnis nach dem Waffengesetz hat die Aufnahme und Einstellung des Betriebs sowie die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle innerhalb zwei Wochen der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Welche Gebühren fallen an?
Verwaltungsgebühr: 300 - 2.000 EUR
Land Brandenburt: Kostenhöhe variabel von: 100 bis zu 3000 EUR je nach Umfang der Beantragung
Weitere Gebühr nach der Erteilung: 25,00 Euro: alle drei Jahre für die regelmäßige Überprüfung der Zuverlässigkeit
Ausführliche Beschreibung
Wenn Sie die gewerbsmäßige Waffenherstellung oder den gewerbsmäßigen Waffenhandel durch einen Stellvertreter betreiben wollen, benötigen Sie eine Stellvertreterlaubnis.
Die Stellvertretungserlaubnis wird der Erlaubnisinhaberin oder dem Erlaubnisinhaber für einen bestimmten Stellvertreter erteilt und kann befristet werden. Dies gilt auch für die Beauftragung einer Person mit der Leitung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle.
Die Erlaubnis kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden.
Erforderliche Unterlagen
- Ausweisdokument
- Nachweis der Fachkunde
- Nachweis der Sachkunde
- Nachweis zur Niederlassung und zu den Betriebs beziehungsweise Geschäftsräumen
- gegebenenfalls Abschrift bereits erteilter Waffenherstellungs/-handelserlaubnis
- Handelsregisterauszug
- Antrag auf Erteilung einer Stellvertretererlaubnis
- Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass)
-
Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt
für NichtEU-Bürger/innen - Gewerbeanmeldung (sofern bereits vorhanden; kann anderenfalls auch später nachgereicht werden
-
Nachweis der persönlichen Eignung (wenn Sie unter 25 Jahre alt sind)
Sie werden zu einem späteren Zeitpunkt aufgefordert, den Nachweis der persönlichen Eignung einzureichen.
Voraussetzungen
- Vollendung des 18. Lebensjahres der antragstellenden Personen und des Stellvertreters
-
Zuverlässigkeit sowohl der antragstellenden Person als auch des Stellvertreters
- Die erforderliche Zuverlässigkeit setzt vor allem voraus, dass die antragstellende Person und der Stellvertreter nicht vorbestraft sind.
-
persönliche Eignung der antragstellenden Person und des Stellvertreters
- Die erforderliche persönliche Eignung besitzen beispielsweise diejenigen Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie geschäftsunfähig, alkoholabhängig oder psychisch krank sind.
-
Fachkunde des Stellvertreters bei gewerbsmäßigem Waffenhandel
- Den erforderlichen Nachweis der Fachkunde über die wichtigsten waffenrechtlichen- und beschussrechtlichen Vorschriften, über Art, Konstruktion und Handhabung gebräuchlicher Schusswaffen und Munition kann der Stellvertreter bei Bedarf durch eine Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer erlangen.
- Die Fachkunde gilt als gegeben, wenn der Stellvertreter die Voraussetzungen für die Eintragung eines Büchsenmacherbetriebes in die Handwerksrolle erfüllt.
-
Nachweis eines Bedürfnisses
- Das Bedürfnis (ein vernünftiger Grund) kann sich aus einem besonders anzuerkennenden persönlichen oder wirtschaftlichen Interesse, beispielsweise als Waffenhersteller oder Waffenhändler ergeben.
- Gewerbsmäßigkeit oder wirtschaftliche Unternehmung
- Eine Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die Waffenherstellung oder der Waffenhandel gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung ausgeübt werden.
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis erhalten Sie folgendermaßen:
- Sie stellen einen Antrag und reichen die erforderlichen Unterlagen ein
- D ie erforderlichen Unterlagen werden geprüft, gegebenenfalls müssen Sie weitere erforderliche Unterlagen nachreichen
- Das Lebensalter, die Zuverlässigkeit, die persönliche Eignung, die Sachkunde und das Bedürfnis werden geprüft.
- D ie waffenrechtliche Entscheidung wird getroffen
Rechtsbehelf
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Widerspruch: weitere Informationen, wie Sie den Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Erteilung einer Stellvertretererlaubnis
Formulare
Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Zuständige Stelle
Polizeipräsidium des Landes Brandenburg