Dienstleistung
Antrag auf Befreiung vom Eigenanteil für Lernmittel
Mit der Beantragung der Befreiung vom Eigenanteil für Lernmittel erhalten einkommensschwache Familien eine finanzielle Entlastung.
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Bitte stellen Sie den Antrag rechtzeitig vor Schulanfang.
Welche Gebühren fallen an?
Die Antragstellung ist kostenfrei.
Bearbeitungsdauer
Bearbeitungsdauer: 2 bis 4 Wochen
Ausführliche Beschreibung
Gemäß Lernmittelverordnung (LernMV) sollen die Schülerinnen und Schüler oder deren Eltern in Höhe des nach Schulstufen und Bildungsgängen gestaffelten Eigenanteils Lernmittel auf eigene Kosten beschaffen. Der Eigenanteil entfällt für Schülerinnen und Schüler, die am 01. August eines Jahres Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch -Sozialhilfe- oder Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch -Grundsicherung für Arbeitssuchende - erhalten. Er ermäßigt sich um die Hälfte für das dritte und jedes weitere Kind, wenn mindestens drei Kinder derselben Familie eine Schule besuchen und dies durch die Vorlage einer nicht formgebundenen Bescheinigung der jeweiligen Schulen nachgewiesen wird. In den vorgenannten Fällen stellt die Kommune als Schulträger die Lernmittel leihweise zur Verfügung. Die Eltern haben pro Schuljahr und Schülerin ein Schulbuch als Eigenanteil (1.-4. Klasse bis 12,00 EUR; 5.-6. Klasse bis 25,00 EUR, ab 7. Klasse bis 29,00 EUR) auf eigene Kosten zu beschaffen. Der Eigenanteil darf ausnahmsweise in der Höhe überschritten werden, wenn für einzelne Jahrgangsstufen oder Semester ein erhöhter Bedarf notwendig ist und ein Ausgleich über einen Zeitraum von drei Schuljahren erfolgt. Den Schülerinnen und Schülern oder Eltern steht es frei, über den Eigenanteil hinausgehend Lernmittel zu kaufen. Die Schulen haben darüber in einer Weise zu informieren, die die freie Entscheidung nicht beeinflusst. Wenn eine Schülerin oder ein Schüler eine Jahrgangsstufe wiederholt, dürfen nicht nochmals Lernmittel zur eigenen Beschaffung verlangt werden, wenn die bereits erworbenen Lernmittel weiterhin genutzt werden können. Von Schülerinnen und Schülern, die im Laufe des Schuljahres wegen eines Schulwechsels die für dieses Schuljahr erworbenen Lernmittel nicht weiterbenutzen können, darf nicht nochmals der Kauf von Lernmitteln verlangt werden. Ihnen sind die notwendigen Lernmittel an der aufnehmenden Schule leihweise zur Verfügung zu stellen. Die Antragstellung erfolgt mit den entsprechenden Nachweisen bei der jeweiligen Kommune. Nach Prüfung des Sachverhaltes erhalten Sie einen Bescheid über die Bewilligung oder Ablehnung von der Kommune.
Erforderliche Unterlagen
Antragsformular und ggfs. Nachweise
Voraussetzungen
Sie sind für die Befreiung vom Eigenanteil für Lernmittel berechtigt, wenn Sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitssuchende erhalten. Der Antrag kann nur bei dem Schulträger der jeweiligen Schule gestellt werden.
Verfahrensablauf
Sie stellen den Antrag (elektronisch, Papierform, per Email). Die Kommune prüft den Antrag und entscheidet nach Sachverhalt, ob eine Befreiung vom Eigenanteil für Lernmittel gewährt werden kann.
Rechtsbehelf
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Befreiung vom Eigenanteil für Lernmittel.
Formulare
Formulare vorhanden: ja
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Hinweise (Besonderheiten)
Aktuell gültiger Leistungsbescheid der zuständigen Behörden (der Bescheid muss über den 01.08. eines Jahres hinaus gültig sein)
Weitere Informationen zu Bildung und Teilhabe (Bildungspaket) finden Sie hier
Zuständige Stelle
Schulverwaltung der jeweiligen Kommune
Schlagwörter
Schule, finanzielle Unterstützung, Teilhabe, Bildung, Schulsozialfonds, Schulmaterialien, Schulbuch, Buch, Bildungsgeld, Bildungsgutschein, Leistungen
Welche Fristen muss ich beachten?
Bitte stellen Sie den Antrag rechtzeitig vor Schulanfang.
Welche Gebühren fallen an?
Die Antragstellung ist kostenfrei.
Bearbeitungsdauer
Ausführliche Beschreibung
Gemäß Lernmittelverordnung (LernMV) sollen die Schülerinnen und Schüler oder deren Eltern in Höhe des nach Schulstufen und Bildungsgängen gestaffelten Eigenanteils Lernmittel auf eigene Kosten beschaffen. Der Eigenanteil entfällt für Schülerinnen und Schüler, die am 01. August eines Jahres Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch -Sozialhilfe- oder Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch -Grundsicherung für Arbeitssuchende - erhalten. Er ermäßigt sich um die Hälfte für das dritte und jedes weitere Kind, wenn mindestens drei Kinder derselben Familie eine Schule besuchen und dies durch die Vorlage einer nicht formgebundenen Bescheinigung der jeweiligen Schulen nachgewiesen wird. In den vorgenannten Fällen stellt die Kommune als Schulträger die Lernmittel leihweise zur Verfügung. Die Eltern haben pro Schuljahr und Schülerin ein Schulbuch als Eigenanteil (1.-4. Klasse bis 12,00 EUR; 5.-6. Klasse bis 25,00 EUR, ab 7. Klasse bis 29,00 EUR) auf eigene Kosten zu beschaffen. Der Eigenanteil darf ausnahmsweise in der Höhe überschritten werden, wenn für einzelne Jahrgangsstufen oder Semester ein erhöhter Bedarf notwendig ist und ein Ausgleich über einen Zeitraum von drei Schuljahren erfolgt. Den Schülerinnen und Schülern oder Eltern steht es frei, über den Eigenanteil hinausgehend Lernmittel zu kaufen. Die Schulen haben darüber in einer Weise zu informieren, die die freie Entscheidung nicht beeinflusst. Wenn eine Schülerin oder ein Schüler eine Jahrgangsstufe wiederholt, dürfen nicht nochmals Lernmittel zur eigenen Beschaffung verlangt werden, wenn die bereits erworbenen Lernmittel weiterhin genutzt werden können. Von Schülerinnen und Schülern, die im Laufe des Schuljahres wegen eines Schulwechsels die für dieses Schuljahr erworbenen Lernmittel nicht weiterbenutzen können, darf nicht nochmals der Kauf von Lernmitteln verlangt werden. Ihnen sind die notwendigen Lernmittel an der aufnehmenden Schule leihweise zur Verfügung zu stellen. Die Antragstellung erfolgt mit den entsprechenden Nachweisen bei der jeweiligen Kommune. Nach Prüfung des Sachverhaltes erhalten Sie einen Bescheid über die Bewilligung oder Ablehnung von der Kommune.
Erforderliche Unterlagen
Antragsformular und ggfs. Nachweise
Voraussetzungen
Sie sind für die Befreiung vom Eigenanteil für Lernmittel berechtigt, wenn Sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitssuchende erhalten. Der Antrag kann nur bei dem Schulträger der jeweiligen Schule gestellt werden.
Verfahrensablauf
Sie stellen den Antrag (elektronisch, Papierform, per Email). Die Kommune prüft den Antrag und entscheidet nach Sachverhalt, ob eine Befreiung vom Eigenanteil für Lernmittel gewährt werden kann.
Rechtsbehelf
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Befreiung vom Eigenanteil für Lernmittel.
Formulare
Formulare vorhanden: ja
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Hinweise (Besonderheiten)
Aktuell gültiger Leistungsbescheid der zuständigen Behörden (der Bescheid muss über den 01.08. eines Jahres hinaus gültig sein)
Weitere Informationen zu Bildung und Teilhabe (Bildungspaket) finden Sie hier
Zuständige Stelle
Schulverwaltung der jeweiligen Kommune