Dienstleistung
Apostille/Beglaubigungsvermerk für die Legalisation auf öffentlichen Urkunden zur Verwendung im Ausland
Die Echtheit einer in Brandenburg ausgestellten Urkunde wird durch Legalisation oder Apostille bestätigt, wodurch ihr Beweiswert für ausländische Stellen festgelegt wird. Beachten Sie, dass unterschiedliche Behörden zuständig sind.
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist.
Welche Gebühren fallen an?
- Urkunden aus dem Bereich der Justiz: 25,00 Euro
- allen übrigen Urkunden: 31,00 Euro
Bemerkung:
Die Höhe etwaiger Auslagen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Bei gewünschter Zusendung der beglaubigten Urkunde fallen zusätzlich die Versandkosten an.
Bearbeitungsdauer
Das Verfahren kann einige Tage bis wenige Wochen in Anspruch nehmen.
Ausführliche Beschreibung
Die Legalisation deutscher Urkunden durch ausländische Botschaften und Konsulate ist ein zeit- und kostenintensives Beglaubigungsverfahren, das im Urkundenverkehr mit vielen Staaten vorgeschrieben ist. Im Verhältnis zu Staaten mit relativ zuverlässigem Urkundenwesen ist es deshalb durch internationale Verträge teilweise für entbehrlich erklärt worden. Zu diesen Übereinkommen zählt das „Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 05. Oktober 1961“. An die Stelle der Legalisation tritt dann als Echtheitsnachweis die Apostille. Diese wird durch die zuständige Behörde erteilt.
Die Urkunde muss hierfür im Original oder als von der ausstellenden Stelle beglaubigte Kopie vorgelegt werden.
Darüber hinaus existieren auch völkerrechtliche Vereinbarungen innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten, wonach öffentliche Urkunden sowohl von der Legalisation als auch von der Erteilung einer Apostille befreit sind sowie bilaterale völkerrechtliche Verträge mit der Folge der gegenseitigen Anerkennung des jeweiligen Urkundenwesens, so dass öffentliche Urkunden ohne weiteres als echt angesehen werden (Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Italien; Luxemburg, Österreich und Schweiz).
Legalisation und Apostille sind lediglich verschiedene Formen der Beglaubigung von Urkunden. Ob eine Legalisation oder eine Apostille erforderlich ist, hängt davon ab, in welchem Land Sie die in Brandenburg ausgestellte Urkunde verwenden möchten.
Für die Legalisation und Apostille sind verschiedene Behörden zuständig. Die Zuständigkeit hängt davon ab, welche Urkunde mit dem speziellen Beglaubigungsvermerk versehen werden soll und durch welche Stelle diese Urkunde ausgestellt wurde. Detaillierte Informationen finden Sie in der Rubrik „Zuständigkeiten“.
Rechtsgrundlage(n)
Gesetz zu dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation
Verordnung über die Ausstellung der Apostille nach Artikel 3 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation
Brandenburgische Auslandsbeglaubigungsverordnung (BbgAuslBeglV)
Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation
Erforderliche Unterlagen
- Originalurkunde oder Kopie der Urkunde, die von der ausstellenden Stelle gesondert beglaubigt wurde
- Reisepass oder sonstiger Identitätsnachweis (entfällt bei schriftlicher Beantragung)
- gegebenenfalls: schriftliche Vollmacht für den Vertreter/die Vertreterin
Voraussetzungen
- Es muss sich um ein Original der Urkunde oder um eine Kopie der Urkunde, die von der ausstellenden Stelle gesondert beglaubigt wurde, handeln.
- Die Urkunde muss nach dem 3. Oktober 1990 von Behörden, Einrichtungen oder sonstigen öffentlichen Stellen des Landes Brandenburg, von Gemeinden oder Gemeindeverbänden oder sonstigen der Aufsicht des Landes Brandenburg oder der Gemeinden oder Gemeindeverbände im Land Brandenburg unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder deren öffentlich-rechtlichen Vereinigungen ausgestellt worden sein.
Verfahrensablauf
- In der Regel sind im Legalisationsverfahren Vorbeglaubigungen notwendig. Erkundigen Sie sich bitte möglichst vor Antragstellung bei der zuständigen Stelle über den genauen Ablauf, ob Sie einen Termin benötigen, und wie die Bezahlung der Gebühren erfolgen soll.
- Legen Sie die Urkunde bitte im Original oder in von der ausstellenden Stelle beglaubigten Kopie vor und teilen Sie bitte mit, in welchem Land Sie die Urkunde verwenden wollen.
- Die Gebühr zahlen Sie bei der zuständigen Stelle.
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage
Hinweise (Besonderheiten)
- Ein Onlineverfahren ist nicht möglich. Der Beglaubigungsvermerk für die Legalisation oder die Apostille wird in Papierform auf der papiergebundenen Urkunde angebracht.
Zuständige Stelle
Im Land Brandenburg erteilen folgende Stellen den Beglaubigungsvermerk für die Legalisation / die Apostille:
- Bei Urkunden der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften sowie der Notarinnen und Notare des Landes Brandenburg: Die Präsidentinnen und Präsidenten der jeweils übergeordneten Landgerichte, in dessen Gerichtsbezirk das Amtsgericht oder die Staatsanwaltschaft liegt oder der Notar seinen Sitz hat.
- Für die Amtsgerichte Potsdam, Brandenburg an der Havel, Luckenwalde, Nauen, Rathenow und Zossen sowie für die Staatsanwaltschaft Potsdam:
Landgericht Potsdam
Jägerallee 10-12
14469 Potsdam
Tel.: 0331 2017-0
E-Mail:
verwaltung@lgp.brandenburg.de
Internet:
https://ordentliche-gerichtsbarkeit.brandenburg.de/ogb/de/landgericht-potsdam/
- Für die Amtsgerichte Neuruppin, Oranienburg, Perleberg, Prenzlau, Schwedt/Oder und Zehdenick sowie für die Staatsanwaltschaft Neuruppin:
Landgericht Neuruppin
Feldmannstraße 1
16816 Neuruppin
Tel.: 03391 515-9
E-Mail:
verwaltung@lgnp.brandenburg.de
Internet:
https://ordentliche-gerichtsbarkeit.brandenburg.de/ogb/de/landgericht-neuruppin/
- Für die Amtsgerichte Bad Freienwalde (Oder), Bernau bei Berlin, Eberswalde, Frankfurt (Oder), Fürstenwalde/Spree und Strausberg sowie für die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) und die Zweigstelle Eberswalde:
Landgericht Frankfurt (Oder)
Müllroser Chaussee 55
15236 Frankfurt (Oder)
Tel.: 0335 366-0
E-Mail:
verwaltung@lgff.brandenburg.de
Internet:
https://ordentliche-gerichtsbarkeit.brandenburg.de/ogb/de/landgericht-frankfurtoder/
- Für die Amtsgerichte Bad Liebenwerda, Cottbus, Zweigstelle Guben, Königs Wusterhausen, Lübben (Spreewald) und Senftenberg sowie für die Staatsanwaltschaft Cottbus:
Landgericht Cottbus
Gerichtsstraße 3/4
03046 Cottbus
Tel.: 0355 6371-0
E-Mail:
verwaltung@lgcb.brandenburg.de
Internet:
https://ordentliche-gerichtsbarkeit.brandenburg.de/ogb/de/landgericht-cottbus/
- Bei den übrigen Urkunden aus dem Bereich der Justiz des Landes Brandenburg (zum Beispiel Urkunden des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, der Fachgerichtsbarkeiten und der Justizvollzugsanstalten):
Ministerium der Justiz und für Digitalisierung des Landes Brandenburg
Heinrich-Mann-Allee 107
14473 Potsdam
Tel.: 0331 866-0
E-Mail:
poststelle@mdj.Brandenburg.de
Internet: https://mdjd.brandenburg.de/mdjd/de/
- Bei allen übrigen Urkunden von Behörden, Einrichtungen oder sonstigen öffentlichen Stellen des Landes Brandenburg, von Gemeinden oder Gemeindeverbänden oder sonstigen der Aufsicht des Landes Brandenburg oder der Gemeinden oder Gemeindeverbände im Land Brandenburg unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder deren öffentlichrechtlichen Vereinigungen (zum Beispiel Geburtsurkunden):
Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Potsdam
Arbeitsgruppe Bürgerservicecenter
Friedrich-Ebert-Straße 79/81
14469 Potsdam
Tel.: 0331 289-1745 oder 0331 289-1735
E-Mail: auslandsbeglaubigung@rathaus.potsdam.de
Internet: https://vv.potsdam.de/vv/produkte/173010100000016317.php
Bitte beachten Sie: Bei Urkunden von Bundesbehörden (zum Beispiel Führungszeugnis) wenden Sie sich bitte an das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten
Kirchhofstraße 12
14776 Brandenburg an der Havel
Tel.: 030 18473016500
Internet:
https://bfaa.diplo.de/bfaa-de/service/ApostillenundBeglaubigungen
Ausnahme: Für Urkunden des Bundespatentgerichts und des Deutschen Patent- und Markenamts wird die Apostille von der Präsidentin/dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts erteilt.
Schlagwörter
Beglaubigung, beglaubigte Kopie, Legalisation, Legalisierung, Legalisationsverfahren, Apostille, Auslandsbeglaubigung, gerichtliche Urkunden, notarielle Urkunden, Endbeglaubigung, Echtheitsbestätigung
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist.
Welche Gebühren fallen an?
- Urkunden aus dem Bereich der Justiz: 25,00 Euro
- allen übrigen Urkunden: 31,00 Euro
Bemerkung:
Die Höhe etwaiger Auslagen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Bei gewünschter Zusendung der beglaubigten Urkunde fallen zusätzlich die Versandkosten an.
Bearbeitungsdauer
Das Verfahren kann einige Tage bis wenige Wochen in Anspruch nehmen.
Ausführliche Beschreibung
Die Legalisation deutscher Urkunden durch ausländische Botschaften und Konsulate ist ein zeit- und kostenintensives Beglaubigungsverfahren, das im Urkundenverkehr mit vielen Staaten vorgeschrieben ist. Im Verhältnis zu Staaten mit relativ zuverlässigem Urkundenwesen ist es deshalb durch internationale Verträge teilweise für entbehrlich erklärt worden. Zu diesen Übereinkommen zählt das „Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 05. Oktober 1961“. An die Stelle der Legalisation tritt dann als Echtheitsnachweis die Apostille. Diese wird durch die zuständige Behörde erteilt.
Die Urkunde muss hierfür im Original oder als von der ausstellenden Stelle beglaubigte Kopie vorgelegt werden.
Darüber hinaus existieren auch völkerrechtliche Vereinbarungen innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten, wonach öffentliche Urkunden sowohl von der Legalisation als auch von der Erteilung einer Apostille befreit sind sowie bilaterale völkerrechtliche Verträge mit der Folge der gegenseitigen Anerkennung des jeweiligen Urkundenwesens, so dass öffentliche Urkunden ohne weiteres als echt angesehen werden (Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Italien; Luxemburg, Österreich und Schweiz).
Legalisation und Apostille sind lediglich verschiedene Formen der Beglaubigung von Urkunden. Ob eine Legalisation oder eine Apostille erforderlich ist, hängt davon ab, in welchem Land Sie die in Brandenburg ausgestellte Urkunde verwenden möchten.
Für die Legalisation und Apostille sind verschiedene Behörden zuständig. Die Zuständigkeit hängt davon ab, welche Urkunde mit dem speziellen Beglaubigungsvermerk versehen werden soll und durch welche Stelle diese Urkunde ausgestellt wurde. Detaillierte Informationen finden Sie in der Rubrik „Zuständigkeiten“.
Rechtsgrundlage(n)
Gesetz zu dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation
Verordnung über die Ausstellung der Apostille nach Artikel 3 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation
Brandenburgische Auslandsbeglaubigungsverordnung (BbgAuslBeglV)
Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation
Erforderliche Unterlagen
- Originalurkunde oder Kopie der Urkunde, die von der ausstellenden Stelle gesondert beglaubigt wurde
- Reisepass oder sonstiger Identitätsnachweis (entfällt bei schriftlicher Beantragung)
- gegebenenfalls: schriftliche Vollmacht für den Vertreter/die Vertreterin
Voraussetzungen
- Es muss sich um ein Original der Urkunde oder um eine Kopie der Urkunde, die von der ausstellenden Stelle gesondert beglaubigt wurde, handeln.
- Die Urkunde muss nach dem 3. Oktober 1990 von Behörden, Einrichtungen oder sonstigen öffentlichen Stellen des Landes Brandenburg, von Gemeinden oder Gemeindeverbänden oder sonstigen der Aufsicht des Landes Brandenburg oder der Gemeinden oder Gemeindeverbände im Land Brandenburg unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder deren öffentlich-rechtlichen Vereinigungen ausgestellt worden sein.
Verfahrensablauf
- In der Regel sind im Legalisationsverfahren Vorbeglaubigungen notwendig. Erkundigen Sie sich bitte möglichst vor Antragstellung bei der zuständigen Stelle über den genauen Ablauf, ob Sie einen Termin benötigen, und wie die Bezahlung der Gebühren erfolgen soll.
- Legen Sie die Urkunde bitte im Original oder in von der ausstellenden Stelle beglaubigten Kopie vor und teilen Sie bitte mit, in welchem Land Sie die Urkunde verwenden wollen.
- Die Gebühr zahlen Sie bei der zuständigen Stelle.
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage
Hinweise (Besonderheiten)
- Ein Onlineverfahren ist nicht möglich. Der Beglaubigungsvermerk für die Legalisation oder die Apostille wird in Papierform auf der papiergebundenen Urkunde angebracht.
Zuständige Stelle
Im Land Brandenburg erteilen folgende Stellen den Beglaubigungsvermerk für die Legalisation / die Apostille:
- Bei Urkunden der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften sowie der Notarinnen und Notare des Landes Brandenburg: Die Präsidentinnen und Präsidenten der jeweils übergeordneten Landgerichte, in dessen Gerichtsbezirk das Amtsgericht oder die Staatsanwaltschaft liegt oder der Notar seinen Sitz hat.
- Für die Amtsgerichte Potsdam, Brandenburg an der Havel, Luckenwalde, Nauen, Rathenow und Zossen sowie für die Staatsanwaltschaft Potsdam:
Landgericht Potsdam
Jägerallee 10-12
14469 Potsdam
Tel.: 0331 2017-0
E-Mail:
verwaltung@lgp.brandenburg.de
Internet: https://ordentliche-gerichtsbarkeit.brandenburg.de/ogb/de/landgericht-potsdam/
- Für die Amtsgerichte Neuruppin, Oranienburg, Perleberg, Prenzlau, Schwedt/Oder und Zehdenick sowie für die Staatsanwaltschaft Neuruppin:
Landgericht Neuruppin
Feldmannstraße 1
16816 Neuruppin
Tel.: 03391 515-9
E-Mail:
verwaltung@lgnp.brandenburg.de
Internet: https://ordentliche-gerichtsbarkeit.brandenburg.de/ogb/de/landgericht-neuruppin/
- Für die Amtsgerichte Bad Freienwalde (Oder), Bernau bei Berlin, Eberswalde, Frankfurt (Oder), Fürstenwalde/Spree und Strausberg sowie für die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) und die Zweigstelle Eberswalde:
Landgericht Frankfurt (Oder)
Müllroser Chaussee 55
15236 Frankfurt (Oder)
Tel.: 0335 366-0
E-Mail:
verwaltung@lgff.brandenburg.de
Internet: https://ordentliche-gerichtsbarkeit.brandenburg.de/ogb/de/landgericht-frankfurtoder/
- Für die Amtsgerichte Bad Liebenwerda, Cottbus, Zweigstelle Guben, Königs Wusterhausen, Lübben (Spreewald) und Senftenberg sowie für die Staatsanwaltschaft Cottbus:
Landgericht Cottbus
Gerichtsstraße 3/4
03046 Cottbus
Tel.: 0355 6371-0
E-Mail:
verwaltung@lgcb.brandenburg.de
Internet: https://ordentliche-gerichtsbarkeit.brandenburg.de/ogb/de/landgericht-cottbus/
- Bei den übrigen Urkunden aus dem Bereich der Justiz des Landes Brandenburg (zum Beispiel Urkunden des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, der Fachgerichtsbarkeiten und der Justizvollzugsanstalten):
Ministerium der Justiz und für Digitalisierung des Landes Brandenburg
Heinrich-Mann-Allee 107
14473 Potsdam
Tel.: 0331 866-0
E-Mail: poststelle@mdj.Brandenburg.de
Internet: https://mdjd.brandenburg.de/mdjd/de/
- Bei allen übrigen Urkunden von Behörden, Einrichtungen oder sonstigen öffentlichen Stellen des Landes Brandenburg, von Gemeinden oder Gemeindeverbänden oder sonstigen der Aufsicht des Landes Brandenburg oder der Gemeinden oder Gemeindeverbände im Land Brandenburg unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder deren öffentlichrechtlichen Vereinigungen (zum Beispiel Geburtsurkunden):
Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Potsdam
Arbeitsgruppe Bürgerservicecenter
Friedrich-Ebert-Straße 79/81
14469 Potsdam
Tel.: 0331 289-1745 oder 0331 289-1735
E-Mail: auslandsbeglaubigung@rathaus.potsdam.de
Internet: https://vv.potsdam.de/vv/produkte/173010100000016317.php
Bitte beachten Sie: Bei Urkunden von Bundesbehörden (zum Beispiel Führungszeugnis) wenden Sie sich bitte an das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten
Kirchhofstraße 12
14776 Brandenburg an der Havel
Tel.: 030 18473016500
Internet: https://bfaa.diplo.de/bfaa-de/service/ApostillenundBeglaubigungen
Ausnahme: Für Urkunden des Bundespatentgerichts und des Deutschen Patent- und Markenamts wird die Apostille von der Präsidentin/dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts erteilt.