Wenn Sie bereits Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz beziehen, dann können diese Leistungen weiterbewilligt werden, damit Ihr Lebensunterhalt und Ihre medizinische Versorgung weiterhin gesichert sind.


Häufig gestellte Fragen

Es gibt keine Frist.

Die Weiterbewilligung müssen Sie binnen zwei Wochen nach Ablauf der Befristung beantragen.


Bearbeitungsvoraussetzung ist, dass alle Pflichtangaben angegeben wurden. Die Bearbeitungsdauer variiert je nach zuständiger Behörde und individuellem Fall. Eine genaue Zeitangabe lässt sich nicht pauschal festlegen und hängt von der Komplexität des Einzelfalls ab.

Die Bearbeitungsdauer hängt von den Gegebenheiten im jeweiligen Einzelfall ab.


Geschädigte, deren Anspruch auf Heilbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das das Bundesversorgungsgesetz ganz oder teilweise für entsprechend anwendbar erklärt, bestandskräftig festgestellt worden ist, erhalten ab 1. Januar 2024 Leistungen der Krankenbehandlung.

Wenn Sie als Geschädigte Person bisher Leistungen nach dem BVG, in Verbindung mit dem Opferentschädigungsgesetz (OEG)/ Impfschutzgesetz (IfSG)/ Zivildienstgesetz (ZDG)/ Soldatenversorgungsgesetz (SVG) erhalten haben, können Sie die Weiterbewilligung von befristeten Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz beantragen. Diese Leistungen umfassen finanzielle, medizinische und soziale Unterstützung, um sicherzustellen, dass Ihr Lebensunterhalt und Ihre notwendige medizinische Versorgung gesichert sind.

Beachten Sie, ob und in welchem Maße Sie eine Unterstützung erhalten, entscheidet Ihr Träger der sozialen Entschädigung.


Falls erforderlich, müssen Sie Nachweise erbringen.

Erstantrag:

  • Regelmäßige Überprüfung der medizinischen Versorgung
  • Nachweis über finanzielle Bedürfnisse

Antrag auf Weiterbewilligung  

  •  Bescheid über Besitzstandsleistung(en)
  •  Nachweis über finanzielle Verhältnisse

  • Erhalt von Leistungen nach dem BVG in Verbindung mit dem OEG/IfSG/ZDG/SVG
  • Die Lebenssituation erfordert eine Weiterbewilligung der Leistungen
  • Es können keine Leistungen nach Kapitel 1 bis 4 und 6 bis 22 des SGB XIV erbracht werden, die für den Berechtigten mindestens gleichwertig sind.  

Der Antrag auf Weiterbewilligung erfolgt schriftlich. Erforderliche Unterlagen werden von der Behörde angefordert. Bei Bedarf kann auf Wunsch ein Gespräch geführt werden.

  • Von der Ansprechperson erhalten Sie die entsprechenden Unterlagen. Falls erforderlich, füllen Sie die Unterlagen aus, fügen Sie die erforderlichen Nachweise beziehungsweise Belege bei und senden Sie die Unterlagen an Ihre zuständige Stelle zurück.
  • Auf Basis der Unterlagen werden Ihre Ansprüche von Amts wegen ermittelt. Die Behörde teilt Ihnen das Ergebnis in Form eines Bescheids mit, der Ihnen in der Regel per Brief zugestellt wird.
  • Wurden Ansprüche auf Leistungen ermittelt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid. Werden keine Ansprüche ermittelt, dann erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
  • Sie haben aber auch die Möglichkeit, den Antrag online zu stellen. Dazu ist der Onlineantrag auszufüllen und die notwendigen Nachweise sind hochzuladen.
  • Die erstattungsfähigen Kosten werden auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen.

Die Weiterbewilligung können Sie online oder auf schriftlichem Wege beantragen.

  • Reichen Sie das ausgefüllte Antragsformular zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde (Träger des Sozialen Entschädigungsrechts) ein.
  • Auf Basis der Unterlagen werden Ihre Ansprüche geprüft. Die Behörde teilt Ihnen das Ergebnis in Form eines Bescheids mit, der Ihnen in der Regel per Brief zugestellt wird.
  • Wurden Ansprüche auf Leistungen ermittelt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid. Werden keine Ansprüche ermittelt, dann erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

 Wenn Sie den Antrag online stellen möchten:

  • Der Onlineantrag ist auszufüllen und die notwendigen Nachweise sind hochzuladen.
  • Die weiteren Schritte entsprechen dem Verfahren bei Antragstellung per Post.

Wenn Sie Unterstützung bei der Antragstellung benötigen:

  • Sie können bei Bedarf einen Termin mit Ihrer Ansprechperson in der zuständigen Behörde vereinbaren.
  • Im Gespräch mit Ihnen wird dann besprochen, ob Ansprüche auf soziale Entschädigungsleistungen bestehen und welche Unterstützungsleistungen angeboten werden können.
  • Im Fallmanagement wird bei Bedarf das weitere Verfahren und mögliche Leistungsansprüche, die über die allgemeine Aufklärungs-, Beratungs- und Auskunftspflicht hinausgehen, mit Ihnen erörtert.
  • Von der Ansprechperson erhalten Sie die Antragsformulare. Bitte fügen Sie die erforderlichen Nachweise beziehungsweise Belege bei und senden Sie die Unterlagen an Ihre zuständige Behörde zurück.
  • Die weiteren Schritte entsprechen dem Verfahren bei Antragstellung per Post.

Widerspruch: Gegen einen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Weitere Informationen hinsichtlich des Verfahrens und der zuständigen Stelle, bei der Sie Widerspruch einlegen können, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag. Der Widerspruch kann schriftlich und elektronisch eingereicht werden.

Klage: Gegen den Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats Klage vor dem zuständigen Sozialgericht erhoben werden. Weitere Informationen, wie und wo Sie die Klage einreichen, finden Sie im Bescheid über Ihren Widerspruch.


Diese Weiterbewilligung gilt nur für Leistungen, die befristet nach dem BVG bereits bezogen wurden.


Landesamt für Soziales und Versorgung

Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg (LASV)


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