Dienstleistung
Nutzungsrecht für eine Grabstelle Vergabe
Ein Grab auf einem Friedhof kann nicht gekauft werden. Sie können nur das Nutzungsrecht für eine Grabstätte kostenpflichtig erwerben. Dieses Recht kann auch ein Bestattungsunternehmen in Ihrem Auftrag einholen.
Einrichtung
SG Umwelt
Am Markt 1
03130 Spremberg/Grodk
Montag 09:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:30 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte muss spätestens vor der Bestattung beantragt werden. Wenn die kommunale Friedhofssatzung das zulässt, kann es auch vor Eintritt eines Todesfalls eingeräumt werden.
Welche Gebühren fallen an?
entsprechend der kommunalen Friedhofssatzungen
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer erfragen Sie bitte bei der zuständigen Friedhofsverwaltung.
Ausführliche Beschreibung
Ein Grab auf einem Friedhof kann nicht gekauft werden. Sie können nur das Nutzungsrecht für eine ausgewählte Grabstätte über einen bestimmten Zeitraum kostenpflichtig erwerben. Dieses Recht kann auch ein Bestattungsunternehmen in Ihrem Auftrag bei der Friedhofsverwaltung einholen.
Es gibt in der Regel verschiedene Grabstätten, wie Reihen-, Urnen- oder Wahlgrabstätten.
Die Nutzungsdauer kann auf Antrag verlängert werden, wenn die Friedhofssatzung dies vorsieht.
Spezielle Hinweise für - Stadt Spremberg/Grodk
Der Ersterwerb beträgt 20 Jahre, dies entspricht der Ruhezeit des Verstorbenen. Bei Folgebeisetzung richtet sich der Nacherwerb nach der abgelaufenen Ruhezeit.
Rechtsgrundlage(n)
kommunale Friedhofssatzungen
Erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen und Nachweise erforderlich sind, erfragen Sie bitte bei der Friedhofsverwaltung bzw. erfahren Sie von Ihrem Bestattungsunternehmen.
Voraussetzungen
Nutzungsrechte an Grabplätzen sind nicht gesetzlich geregelt. Sie bestimmen sich nach der Friedhofssatzung der Gemeinde.
Verfahrensablauf
Den Verfahrensablauf erfragen Sie bitte bei der zuständigen Friedhofsverwaltung bzw. bei Ihrem Bestattungsunternehmen.
Formulare
schriftlicher Antrag
Weiterführende Informationen
Spezielle Hinweise für - Stadt Spremberg/Grodk
Merkblatt (Auszug aus der Friedhofssatzung der Stadt Spremberg/Grodk vom 08.09.2021)
§19 Pflege und §22 Gestaltung von Rasengräbern für Grabmale und Grabstellen
§ 19 Pflege Rasengräber
Pflegefreie Grabstätten sind Erdreihen- und Urnengrabstätten ohne gärtnerische Gestaltung (Rasengräber). Die Graboberfläche besteht ausschließlich aus Rasen. Jegliche Aufbringung von Grabschmuck wie Pflanzen, Blumenvasen, Grablichtern u. ä. sind nicht zulässig.
Die Pflege dieser Grabstätten beschränkt sich auf das Mähen der Graboberfläche und wird vom Friedhofsträger vorgenommen.
§ 22 Gestaltung Rasengräber
Bei der Gestaltung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- Grabmale dürfen keinen über die Erdoberfläche herausragenden Sockel haben.
Für Grabsteine werden folgende Maße verbindlich festgelegt.
-
hochformatige Grabmale
Höhe: mindestens 80 bis 120 cm
Breite: bis 40 cm
Stärke: mindestens 12 cm
-
Liegesteine sind nicht zugelassen
Hinweise (Besonderheiten)
Spezielle Hinweise für - Stadt Spremberg/Grodk
Hinweis über Zubettung von Erdgräbern
In einen Rundschreiben vom 09. 12.2011 des Ministerium des Innern an die untere Kommunalaufsichtsbehörde wurde mitgeteilt, dass bei der Novellierung des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes eine
Änderung des § 32 Absatz 2 - Zubettung von Urnen in Erdgräbern erfolgen soll.
Weiterhin wurde darauf hingewiesen, dass die Entscheidung über die Gesetzesänderung dem Brandenburger Landtag obliegt.
Bis zu einer Entscheidung des Landtages haben die Friedhofsträger bei der Vergabe neuer Nutzungsrechte für Erdreihengräber darauf aufmerksam zu machen; dass die Möglichkeit von Zubettungen während der gesamten Ruhezeit nicht gesichert ist, so dass hierauf auch nicht vertraut werden kann.
Hinweise zur Urnengemeinschaftsanlage (unter Berücksichtigung der Friedhofssatzung der kommunalen Friedhöfe der Stadt Spremberg/Grodk)
- Gemeinschaftsanlagen sind gesondert eingerichtete Begräbnis- und Aschestätten ohne individuelle Kennzeichnung. Eine namentliche Kennzeichnung ist, wenn ein Gemeinschaftsgrabmal vorhanden, möglich. Die Pflege erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung.
- Anpflanzungen von Blumen und Gehölzen und die Herrichtung und Gestaltung der Grabbeetflächen erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung
Zuständige Stelle
kommunale Friedhofsverwaltung
Welche Fristen muss ich beachten?
Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte muss spätestens vor der Bestattung beantragt werden. Wenn die kommunale Friedhofssatzung das zulässt, kann es auch vor Eintritt eines Todesfalls eingeräumt werden.
Welche Gebühren fallen an?
entsprechend der kommunalen Friedhofssatzungen
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer erfragen Sie bitte bei der zuständigen Friedhofsverwaltung.
Ausführliche Beschreibung
Ein Grab auf einem Friedhof kann nicht gekauft werden. Sie können nur das Nutzungsrecht für eine ausgewählte Grabstätte über einen bestimmten Zeitraum kostenpflichtig erwerben. Dieses Recht kann auch ein Bestattungsunternehmen in Ihrem Auftrag bei der Friedhofsverwaltung einholen.
Es gibt in der Regel verschiedene Grabstätten, wie Reihen-, Urnen- oder Wahlgrabstätten.
Die Nutzungsdauer kann auf Antrag verlängert werden, wenn die Friedhofssatzung dies vorsieht.
Der Ersterwerb beträgt 20 Jahre, dies entspricht der Ruhezeit des Verstorbenen. Bei Folgebeisetzung richtet sich der Nacherwerb nach der abgelaufenen Ruhezeit.
Rechtsgrundlage(n)
kommunale Friedhofssatzungen
Erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen und Nachweise erforderlich sind, erfragen Sie bitte bei der Friedhofsverwaltung bzw. erfahren Sie von Ihrem Bestattungsunternehmen.
Voraussetzungen
Nutzungsrechte an Grabplätzen sind nicht gesetzlich geregelt. Sie bestimmen sich nach der Friedhofssatzung der Gemeinde.
Verfahrensablauf
Den Verfahrensablauf erfragen Sie bitte bei der zuständigen Friedhofsverwaltung bzw. bei Ihrem Bestattungsunternehmen.
Formulare
schriftlicher Antrag
Weiterführende Informationen
Merkblatt (Auszug aus der Friedhofssatzung der Stadt Spremberg/Grodk vom 08.09.2021)
§19 Pflege und §22 Gestaltung von Rasengräbern für Grabmale und Grabstellen
§ 19 Pflege Rasengräber
Pflegefreie Grabstätten sind Erdreihen- und Urnengrabstätten ohne gärtnerische Gestaltung (Rasengräber). Die Graboberfläche besteht ausschließlich aus Rasen. Jegliche Aufbringung von Grabschmuck wie Pflanzen, Blumenvasen, Grablichtern u. ä. sind nicht zulässig.
Die Pflege dieser Grabstätten beschränkt sich auf das Mähen der Graboberfläche und wird vom Friedhofsträger vorgenommen.
§ 22 Gestaltung Rasengräber
Bei der Gestaltung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- Grabmale dürfen keinen über die Erdoberfläche herausragenden Sockel haben.
Für Grabsteine werden folgende Maße verbindlich festgelegt.
-
hochformatige Grabmale
Höhe: mindestens 80 bis 120 cm
Breite: bis 40 cm
Stärke: mindestens 12 cm
- Liegesteine sind nicht zugelassen
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweis über Zubettung von Erdgräbern
In einen Rundschreiben vom 09. 12.2011 des Ministerium des Innern an die untere Kommunalaufsichtsbehörde wurde mitgeteilt, dass bei der Novellierung des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes eine
Änderung des § 32 Absatz 2 - Zubettung von Urnen in Erdgräbern erfolgen soll.
Weiterhin wurde darauf hingewiesen, dass die Entscheidung über die Gesetzesänderung dem Brandenburger Landtag obliegt.
Bis zu einer Entscheidung des Landtages haben die Friedhofsträger bei der Vergabe neuer Nutzungsrechte für Erdreihengräber darauf aufmerksam zu machen; dass die Möglichkeit von Zubettungen während der gesamten Ruhezeit nicht gesichert ist, so dass hierauf auch nicht vertraut werden kann.
Hinweise zur Urnengemeinschaftsanlage (unter Berücksichtigung der Friedhofssatzung der kommunalen Friedhöfe der Stadt Spremberg/Grodk)
- Gemeinschaftsanlagen sind gesondert eingerichtete Begräbnis- und Aschestätten ohne individuelle Kennzeichnung. Eine namentliche Kennzeichnung ist, wenn ein Gemeinschaftsgrabmal vorhanden, möglich. Die Pflege erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung.
- Anpflanzungen von Blumen und Gehölzen und die Herrichtung und Gestaltung der Grabbeetflächen erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung
Zuständige Stelle
kommunale Friedhofsverwaltung