Benötigen Sie eine amtliche Bestätigung, dass Ihre kopierten Dokumente echt sind, ohne die Originale aus der Hand zu geben? Dafür können Sie Beglaubigungen für Ihre Abschriften erhalten.


Adresse
Am Markt 2
03130 Spremberg/Grodk
Servicezeiten

Montag 08:00 - 12:00 Uhr

Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr

Mittwoch geschlossen

Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr

Freitag 08:00 - 12:00 Uhr


Häufig gestellte Fragen

Wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen, kann die Beglaubigung sofort vorgenommen werden. Die Bearbeitungsdauer variiert je nach Umfang des Originaldokumentes.

Bei wenigen Seiten dauert die Bearbeitung nur wenige Minuten. Bitte nehmen Sie vorab Kontakt mit der zuständigen Stelle auf.


Die genauen Kosten erfragen Sie bitte in der autorisierten Behörde.

Spezielle Hinweise für - Stadt Spremberg/Grodk

- Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen: 2,85 €
- Beglaubigungen von Abschriften, Ablichtungen und Zeugnissen: 4,50 €
- Beglaubigungen von Abschriften, Ablichtungen und Zeugnissen je weiterer
Durchschrift: 1,70 €

Zuzüglich evtl. anfallender Kopierkosten (bei Anfertigen einer Kopie des Schriftstückes in der Behörde):
Kopie A4: 0,50 €
Folgekopie A4: 0,10 €
Kopie A3: 0,75 €
Folgekopie A3: 0,20 €


Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Spremberg/Grodk


Eine beglaubigte Abschrift ist die offizielle Bestätigung, dass eine Kopie eines Originaldokuments (Urschrift) inhaltlich und optisch exakt mit dem Originaldokument übereinstimmt.

Die autorisierte Stelle bezeugt mit einem dienstlichen Siegel oder einer Unterschrift, dass Kopie und Original übereinstimmen.

Der Hauptzweck einer beglaubigten Abschrift ist der Nachweis der Echtheit einer Kopie, ohne das Originaldokument (z. B. Zeugnis, Urkunde) aus der Hand geben zu müssen.

Nicht beglaubigt werden:

  • Personenstandsurkunden (u. a. Geburts-, Ehe., Sterbeurkunden)
  • Dokumente im Zusammenhang mit Erbschaftsangelegenheiten
  • ausländische Dokumente
Spezielle Hinweise für - Stadt Spremberg/Grodk

Amtliche Beglaubigungen von Kopien, Abschriften und Unterschriften dienen der Sicherheit im Rechtsverkehr und bestätigen die Echtheit der Schriftstücke und Unterschriften.

Beglaubigungen von Unterschriften
Eine Unterschriftsbeglaubigung ist nur dann zulässig, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der aufgrund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird. Die Unterschrift ist in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten zu leisten. Zur Identitätsprüfung wird der Personalausweis oder Reisepass benötigt.

Nicht beglaubigt werden dürfen u.a. Unterschriften
- ohne zugehörigen Text
- auf Schriftstücken in fremder Sprache
- unter Verträgen
- in Grundstücksangelegenheiten
- unter Erklärungen auf dem Gebiet des Familien- und Erbrechts
- die der öffentlichen Beglaubigung (§ 129 Bürgerliches Gesetzbuch) bedürfen

Die öffentliche Beglaubigung nimmt in der Regel ein Notar vor.

Beglaubigungen von Dokumenten
Kopien von Dokumenten/Schriftstücken, die von einer Behörde ausgestellt wurden oder zur Vorlage bei einer Behörde benötigt werden, können amtlich beglaubigt werden.

Benötigen Sie eine öffentliche Beglaubigung, wenden Sie sich bitte an ein Notariat.

Nicht beglaubigt werden dürfen
- Personenstandsurkunden, wie z.B. Geburts-, Abstammung-, Heirats-,
und Sterbeurkunden.
Diese entsprechenden Personenstandsurkunden erhalten Sie bei dem Standesamt,
das die Geburt, den Sterbefall, die Eheschließung beurkundet hat.
- Dokumente im Zusammenhang mit Erbschaftsangelegenheiten (z. B. Testamente)
- Vorsorgevollmachten o. ä.
- Unterlagen zu Erbrechts- und Grundstücksangelegenheiten
- Vereins- und Handelsregisterauszüge
- Gesellschaftsverträge von Aktiengesellschaften und GmbHs
- Schriftstücke mit Änderungen, Durchstreichungen, Löschungen, unleserlichen Passagen
oder wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstückes
aufgehoben ist.




§ 33 Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Spezielle Hinweise für - Stadt Spremberg/Grodk

- Verordnung zur Bestimmung der zur amtlichen Beglaubigung befugten Behörden im
Land Brandenburg
- Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Spremberg/Grodk



  • Originaldokument (Urschrift)
  • Kopie des Originaldokumentes
  • Personalausweis oder Reisepass
Spezielle Hinweise für - Stadt Spremberg/Grodk

- Originalschriftstück
- Vorgefertigte Kopien (nur erforderlich, wenn die Kopie nicht in der Behörde gefertigt
werden soll)
- Bei der Beglaubigung einer Unterschrift ist Ihr persönliches Erscheinen zwingend
erforderlich. Ein gültiges Personendokument und das Schriftstück, auf dem die
Unterschrift beglaubigt werden soll, ist ebenfalls beizubringen. Die Unterschrift ist in
Gegenwart der Urkundsperson zu leisten.



  • das Original wurde von einer deutschen Behörde ausgestellt
  • die Beglaubigung wird zur Vorlage bei einer Behörde benötigt

  • Identität des Antragstellers wird geprüft.
  • Originaldokument und die Abschrift (Kopie) werden der zuständigen Stelle vorgelegt.
  • Beide Dokumente werden verglichen, um die exakte Übereinstimmung festzustellen.
  • Auf der Abschrift wird ein amtlicher Vermerk (Beglaubigungsvermerk) angebracht, dass die Abschrift mit dem Originaldokument übereinstimmt. Weiterhin werden Datum und Ort der Beglaubigung sowie die Unterschrift des Beglaubigenden und der originale Siegelabdruck angebracht.
  • Alle Blätter werden so geheftet, dass ein Teil des Siegelabdrucks auf jeder Seite sichtbar ist.
  • Der Antragsteller erhält das Originaldokument und die beglaubigte Abschrift zurück.
  • Die fälligen Gebühren werden erhoben.

Formulare vorhanden: nein

Schriftform erforderlich: nein

Formlose Antragsstellung möglich: ja

Persönliches Erscheinen nötig: ja


Landkreise, kreisfreie Stadt, amtsfreie Gemeinden


Beglaubigung, Beurkundung, Legalisation, Echtheitsbestätigung, amtliche Bestätigung, Kopie, Abschrift, Zweitschrift, Ausstellung eines Dokumentes