Dienstleistung
Hund steuerlich und ordnungsbehördlich anmelden
Wie erfolgt die Anmeldung eines Hundes in der Kommune?
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Premnitz
Hier finden Sie alles zur Anmeldung von Hunden in der Stadt Premnitz.
Liebigstraße 42
14727 Premnitz
03386 259-118
Frau Wegwerth
03386 259-219
Frau Wulke
Häufig gestellte Fragen
Bearbeitungsdauer
Bearbeitungsdauer: 2 bis 4 Wochen
Welche Fristen muss ich beachten?
Kennzeichnungspflicht für alle Hunde ab acht Wochen verpflichtend.
Weitere Fristen können je nach Kommune variieren.
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Premnitz
1. Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der
Aufnahme oder, wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin
zugewachsen ist, innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt
geworden ist, bei der Stadt Premnitz anzumelden. Bei der An-, Um- bzw. Abmeldung hat
der Hundehalter die Rasse des Hundes anzugeben. Unterbleibt diese Erklärung, muss
davon ausgegangen werden, dass es sich gemäß § 2 Ziffer 1 Buchstabe d dieser Satzung
um einen gefährlichen Hund handelt. In den Fällen des § I Ziffer 3 Satz 2 dieser Satzung
muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum
von zwei Monaten überschritten worden ist und in den Fällen des § 7 Ziffer 3 Satz I dieser
Satzung innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen.
2. Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen nachdem er ihn veräußert oder
sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder
nachdem der Halter aus der Stadt weggezogen ist, bei der Stadt Premnitz abzumelden. 1m
Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und
die Anschrift dieser Person anzugeben.
3. Die Stadt Premnitz übersendet mit dem Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung über
die Steuerbefreiung fiir jeden Hund eine Hundesteuermarke. Der Hundehalter darf Hunde
außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar
befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen lassen. Der Hundehalter ist verpflichtet, den
Beauftragten der Stadt Premnitz die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Bis
zur Übersendung einer neuen Steuermarke ist die bisherige Steuermarke zu befestigen oder
vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund
nicht angelegt werden.
4. Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eme neue
Steuermarke gegen Ersatz der Kosten ausgehändigt.
5. Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung sind die Personen, die den Hund in ihrer
"Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft" aufgenommen haben, verpflichtet. Den
Beauftragten der Stadt Premnitz ist auf Nachfrage über die auf dem Grundstück oder im
Haushalt gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.
6. Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Personen, die den Hund in ihrer
"Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft" aufgenommen haben zur wahrheitsgemäßen
Ausfüllung der ihnen vom Steueramt übersandten Nachweisungen innerhalb der
vorgeschriebenen Frist verpflichtet. Durch das Ausfüllen der Nachweisungen wird die
Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Ziffern 1 und 2 nicht berührt.
Antragsfrist:
14 Tage
Welche Gebühren fallen an?
richtet sich nach der Hundesteuersatzung der jeweiligen Kommune
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Premnitz
Anfallende Kosten für die Anmeldung eines Hundes sind die Hundesteuer,
Die Steuer beträgt jährlich, wenn Premnitz einschl. Ortsteil Mögelin
Ortsteil Döberitz bis 31.12.2007
a) nur ein Hund gehalten wird
36,00 Euro
24,00 Euro
b) zwei Hunde gehalten werden
je Hund
48,00 Euro
36,00 Euro
c) drei Hunde
oder mehr Hunde gehalten werden
60,00 Euro
60,00 Euro
je Hund
d) für jeden gefährlichen Hund
240,00 Euro
240,00 Euro
Gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung sind Hunde, die nach § 8 der HundehV vom
16.06.2004 als gefährliche Hunde gelten.
Ausführliche Beschreibung
Wenn Sie einen Hund halten, sind Sie unverzüglich nach Anschaffung bzw. nach Zuzug verpflichtet, diesen in der örtlichen Kommune steuerlich und ordnungsbehördlich anzumelden.
Die ordnungsrechtliche Erfassung von Hunden soll ausschließlich der Gefahrenabwehr dienen, da die Verletzungen von Mensch oder Tier erheblich sein können.
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Premnitz
Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der
Aufnahme oder, wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin
zugewachsen ist, innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt
geworden ist, bei der Stadt Premnitz anzumelden.
Rechtsgrundlage(n)
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalteverordnung - HundehV) § 2, § 6, § 11
Gesetz- und Verordnungsblatt
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Premnitz
Aufgrund § 5 Abs. 1 und § 35 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 10.10.2001 (GVBI. I S. 154), zuletzt geändert durch Art. 5
des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und anderer dienstrechtlicher
Vorschriften vom 22.03.2004 (GVBI. I S. 59, 66) in Verbindung mit § 3 des
Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Brandenburg in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBI. I S. 174) zuletzt geändert durch das Gesetz zur
Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 29.06.2004 (GVBI.
I S. 272) und in Verbindung mit der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Führen und
Halten von Hunden (Hundehalterverordnung - HundehV) vom 16.06.2004 (GVBI. I S. 458)
hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Premnitz in ihrer Sitzung die Hundesteuersatzung beschlossen.
Erforderliche Unterlagen
Die Hundeanmeldung erfolgt schriftlich, online oder persönlich in der kommunalen Verwaltung.
Dabei werden folgende Angaben der Halterin oder des Halters erfasst:
- Vor- und Nachname,
- Geburtstag,
- Geburtsort und
- die gegenwärtige Anschrift.
Ebenso müssen folgende Informationen hinsichtlich des Hundes erfolgen:
- Name des Hundes,
- Geschlecht des Hundes,
- Hunderasse,
- Wurfdatum,
- Farbe des Hundes und
- die unveränderliche Nummer des Mikrochips.
Folgende Informationen kann die Kommune in Ausnahmefällen verlangen:
- Führungszeugnis des Halters zur Haltung von Hunden,
- Feststellungen über die Gefährlichkeit des Hundes und
- Ordnungsverfügungen in denen zur Gefährlichkeit des Hundes Auflagen ergangen sind.
Die Kommune kann zu diesen Angaben Nachweise fordern.
Voraussetzungen
- Sie müssen Ihren Wohnort im Verwaltungsgebiet gemeldet haben.
- Sie halten einen oder mehrere Hunde.
- Sie reichen alle erforderlichen Unterlagen ein.
Verfahrensablauf
Nach Aufnahme oder Zuzug des Hundes reichen Sie den Antrag unverzüglich schriftlich, online oder persönlich bei der zuständigen Stelle ein.
Daraufhin erfolgt die Festsetzung der Steuer im Abgabenbescheid. Sie erhalten somit die Hundemarke mit Bewilligung der Anmeldung.
Rechtsbehelf
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag Hund Anmeldung.
Formulare
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Premnitz
Hundeanmeldung
Anmeldung von Hunden in der Stadt Premnitz
FormularDokInfodienste
Hinweise (Besonderheiten)
In einigen Fällen der Hundehaltung kann eine Steuerbefreiung oder eine Steuerermäßigung auf Antrag gewährt werden.
Gem. § 2 HundehV ist ein Hund, der älter als 8 Wochen ist, auf Kosten der Halterin oder des Halters mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard dauerhaft zu kennzeichnen.
Diese Kennzeichnung wird von jedem Tierarzt durchgeführt. Die Registrierung bei einem der privaten Registerportale wird als Service entweder durch ihren Tierarzt vorgenommen oder muss selbständig veranlasst werden.
Nach § 6 der Hundehalteverordnung bedarf es einer Erlaubnispflicht der örtlichen Ordnungsbehörde für die Haltung eines als gefährlich eingestuften Hundes.
Für sogenannte „Kampfhunde“ besteht ein kein Haltungsverbot im Land Brandenburg mehr. Auch die alten Regelungen für Listenhunde der Kategorie II (z.B. Rottweiler oder Dobermann) gelten nicht mehr. Dennoch können Hunde, unabhängig von der Größe oder Rasse, als gefährlich eingestuft werden, wenn sie beispielsweise einen Menschen oder ein Tier geschädigt haben. Für die Haltung dieser festgestellt gefährlichen Hunde hat der Halter ein Erlaubnisverfahren durchzuführen und folgend bestimmte Auflagen durch die Ordnungsbehörde zu erfüllen, wie das Vorlegen einer Haftpflichtversicherung, die erforderliche Sachkunde, der Nachweis der Zuverlässigkeit, Grundstücksicherung, Maulkorb- und/ oder Leinenpflicht.
Nach § 11 der Hundehalteverordnung kann die Ordnungsbehörde das Halten eines gefährlichen Hundes untersagen.
Auf Antrag bei der örtlichen Ordnungsbehörde kann festgestellt werden, dass der Hund nicht mehr gefährlich ist, wenn nach Ablauf von mindestens zwei Jahren seit Erteilung einer Erlaubnis, keine weiteren Vorkommnisse (z.B. Bissvorfälle) feststellbar sind und wenn von einer positiven Verhaltensänderung des Hundes (Wesenstest) auszugehen ist.
Zuständige Stelle
kreisfreie Städte, Ämter, amtsfreie Gemeinden
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Premnitz
Frau Wegwerth
Gewerbe-, Vergnügungs- und Hundesteuern, Datenschutzbeauftragte
Haus ll / Zimmer 7
Ansprechpunkt
- Ordnungsamt der jeweiligen Kommune
- Steuerabteilung der jeweiligen Kommune
Schlagwörter
Hundeanmeldung, Hund, Hundesteuer, Tier, Hundehaltung
Kennzeichnungspflicht für alle Hunde ab acht Wochen verpflichtend.
Weitere Fristen können je nach Kommune variieren.
1. Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der
Aufnahme oder, wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin
zugewachsen ist, innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt
geworden ist, bei der Stadt Premnitz anzumelden. Bei der An-, Um- bzw. Abmeldung hat
der Hundehalter die Rasse des Hundes anzugeben. Unterbleibt diese Erklärung, muss
davon ausgegangen werden, dass es sich gemäß § 2 Ziffer 1 Buchstabe d dieser Satzung
um einen gefährlichen Hund handelt. In den Fällen des § I Ziffer 3 Satz 2 dieser Satzung
muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum
von zwei Monaten überschritten worden ist und in den Fällen des § 7 Ziffer 3 Satz I dieser
Satzung innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen.
2. Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen nachdem er ihn veräußert oder
sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder
nachdem der Halter aus der Stadt weggezogen ist, bei der Stadt Premnitz abzumelden. 1m
Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und
die Anschrift dieser Person anzugeben.
3. Die Stadt Premnitz übersendet mit dem Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung über
die Steuerbefreiung fiir jeden Hund eine Hundesteuermarke. Der Hundehalter darf Hunde
außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar
befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen lassen. Der Hundehalter ist verpflichtet, den
Beauftragten der Stadt Premnitz die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Bis
zur Übersendung einer neuen Steuermarke ist die bisherige Steuermarke zu befestigen oder
vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund
nicht angelegt werden.
4. Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eme neue
Steuermarke gegen Ersatz der Kosten ausgehändigt.
5. Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung sind die Personen, die den Hund in ihrer
"Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft" aufgenommen haben, verpflichtet. Den
Beauftragten der Stadt Premnitz ist auf Nachfrage über die auf dem Grundstück oder im
Haushalt gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.
6. Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Personen, die den Hund in ihrer
"Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft" aufgenommen haben zur wahrheitsgemäßen
Ausfüllung der ihnen vom Steueramt übersandten Nachweisungen innerhalb der
vorgeschriebenen Frist verpflichtet. Durch das Ausfüllen der Nachweisungen wird die
Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Ziffern 1 und 2 nicht berührt.
richtet sich nach der Hundesteuersatzung der jeweiligen Kommune
Anfallende Kosten für die Anmeldung eines Hundes sind die Hundesteuer,
Die Steuer beträgt jährlich, wenn Premnitz einschl. Ortsteil Mögelin
Ortsteil Döberitz bis 31.12.2007
a) nur ein Hund gehalten wird 36,00 Euro 24,00 Euro
b) zwei Hunde gehalten werden
je Hund 48,00 Euro 36,00 Euro
c) drei Hunde
oder mehr Hunde gehalten werden 60,00 Euro 60,00 Euro
je Hund
d) für jeden gefährlichen Hund 240,00 Euro 240,00 Euro
Gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung sind Hunde, die nach § 8 der HundehV vom
16.06.2004 als gefährliche Hunde gelten.
Wenn Sie einen Hund halten, sind Sie unverzüglich nach Anschaffung bzw. nach Zuzug verpflichtet, diesen in der örtlichen Kommune steuerlich und ordnungsbehördlich anzumelden.
Die ordnungsrechtliche Erfassung von Hunden soll ausschließlich der Gefahrenabwehr dienen, da die Verletzungen von Mensch oder Tier erheblich sein können.
Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der
Aufnahme oder, wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin
zugewachsen ist, innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt
geworden ist, bei der Stadt Premnitz anzumelden.
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalteverordnung - HundehV) § 2, § 6, § 11
Gesetz- und Verordnungsblatt
Aufgrund § 5 Abs. 1 und § 35 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 10.10.2001 (GVBI. I S. 154), zuletzt geändert durch Art. 5
des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und anderer dienstrechtlicher
Vorschriften vom 22.03.2004 (GVBI. I S. 59, 66) in Verbindung mit § 3 des
Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Brandenburg in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBI. I S. 174) zuletzt geändert durch das Gesetz zur
Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 29.06.2004 (GVBI.
I S. 272) und in Verbindung mit der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Führen und
Halten von Hunden (Hundehalterverordnung - HundehV) vom 16.06.2004 (GVBI. I S. 458)
hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Premnitz in ihrer Sitzung die Hundesteuersatzung beschlossen.
Die Hundeanmeldung erfolgt schriftlich, online oder persönlich in der kommunalen Verwaltung.
Dabei werden folgende Angaben der Halterin oder des Halters erfasst:
- Vor- und Nachname,
- Geburtstag,
- Geburtsort und
- die gegenwärtige Anschrift.
Ebenso müssen folgende Informationen hinsichtlich des Hundes erfolgen:
- Name des Hundes,
- Geschlecht des Hundes,
- Hunderasse,
- Wurfdatum,
- Farbe des Hundes und
- die unveränderliche Nummer des Mikrochips.
Folgende Informationen kann die Kommune in Ausnahmefällen verlangen:
- Führungszeugnis des Halters zur Haltung von Hunden,
- Feststellungen über die Gefährlichkeit des Hundes und
- Ordnungsverfügungen in denen zur Gefährlichkeit des Hundes Auflagen ergangen sind.
Die Kommune kann zu diesen Angaben Nachweise fordern.
- Sie müssen Ihren Wohnort im Verwaltungsgebiet gemeldet haben.
- Sie halten einen oder mehrere Hunde.
- Sie reichen alle erforderlichen Unterlagen ein.
Nach Aufnahme oder Zuzug des Hundes reichen Sie den Antrag unverzüglich schriftlich, online oder persönlich bei der zuständigen Stelle ein.
Daraufhin erfolgt die Festsetzung der Steuer im Abgabenbescheid. Sie erhalten somit die Hundemarke mit Bewilligung der Anmeldung.
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag Hund Anmeldung.
Hundeanmeldung
Anmeldung von Hunden in der Stadt Premnitz
FormularDokInfodienste
In einigen Fällen der Hundehaltung kann eine Steuerbefreiung oder eine Steuerermäßigung auf Antrag gewährt werden.
Gem. § 2 HundehV ist ein Hund, der älter als 8 Wochen ist, auf Kosten der Halterin oder des Halters mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard dauerhaft zu kennzeichnen.
Diese Kennzeichnung wird von jedem Tierarzt durchgeführt. Die Registrierung bei einem der privaten Registerportale wird als Service entweder durch ihren Tierarzt vorgenommen oder muss selbständig veranlasst werden.
Nach § 6 der Hundehalteverordnung bedarf es einer Erlaubnispflicht der örtlichen Ordnungsbehörde für die Haltung eines als gefährlich eingestuften Hundes.
Für sogenannte „Kampfhunde“ besteht ein kein Haltungsverbot im Land Brandenburg mehr. Auch die alten Regelungen für Listenhunde der Kategorie II (z.B. Rottweiler oder Dobermann) gelten nicht mehr. Dennoch können Hunde, unabhängig von der Größe oder Rasse, als gefährlich eingestuft werden, wenn sie beispielsweise einen Menschen oder ein Tier geschädigt haben. Für die Haltung dieser festgestellt gefährlichen Hunde hat der Halter ein Erlaubnisverfahren durchzuführen und folgend bestimmte Auflagen durch die Ordnungsbehörde zu erfüllen, wie das Vorlegen einer Haftpflichtversicherung, die erforderliche Sachkunde, der Nachweis der Zuverlässigkeit, Grundstücksicherung, Maulkorb- und/ oder Leinenpflicht.
Nach § 11 der Hundehalteverordnung kann die Ordnungsbehörde das Halten eines gefährlichen Hundes untersagen.
Auf Antrag bei der örtlichen Ordnungsbehörde kann festgestellt werden, dass der Hund nicht mehr gefährlich ist, wenn nach Ablauf von mindestens zwei Jahren seit Erteilung einer Erlaubnis, keine weiteren Vorkommnisse (z.B. Bissvorfälle) feststellbar sind und wenn von einer positiven Verhaltensänderung des Hundes (Wesenstest) auszugehen ist.
kreisfreie Städte, Ämter, amtsfreie Gemeinden
Frau Wegwerth
Gewerbe-, Vergnügungs- und Hundesteuern, Datenschutzbeauftragte
Haus ll / Zimmer 7
- Ordnungsamt der jeweiligen Kommune
- Steuerabteilung der jeweiligen Kommune