Dienstleistung
Wohnsitz Anmeldung
Wer eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde seines Wohnortes anmelden.
Bearbeitungsdauer
Die Anmeldung wird bei Vorlage der erforderlichen Unterlagen in der Regel sofort bearbeitet.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anmeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug in die Wohnung erfolgen.
Ausführliche Beschreibung
Wer eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der zuständigen Meldebehörde anmelden bzw. ummelden. Bei Ihrer bisherigen Meldebehörde brauchen Sie sich in diesem Fall nicht abmelden.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass als Identitätsnachweis und zur Änderung der Wohnungsangaben
- Wohnungsgeberbestätigung
Im Falle der gemeinsamen Anmeldung von Familienangehörigen genügt es, wenn eine der meldepflichtigen Personen persönlich bei der Meldebehörde erscheint. Mitzubringen sind:
- Personaldokumente aller betroffenen Personen
- Vollmacht(en) bei Mitanmeldung
o des nicht verheirateten Partners
o von volljährigen Kindern
Voraussetzungen
Persönliches Erscheinen (Vertretung möglich):
Die Anmeldung können Sie nur vor Ort abgeben. Sie können sich auch durch eine andere Person vertreten lassen, wenn Sie dieser Person eine Vollmacht mitgeben.
Verfahrensablauf
Innerhalb von zwei Wochen nach Ihrem Einzug müssen Sie sich bei der zuständigen Meldebehörde anmelden. Die Anmeldung wird bei Vorlage der erforderlichen Unterlagen in der Regel sofort bearbeitet.
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn die Anmeldung nicht rechtzeitig innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug erfolgt, kann das als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.
Bitte kommen Sie Ihrer Meldepflicht nach, um unnötige Probleme und Ärger zu vermeiden. Kommen Sie Ihrer Meldepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, ergeben sich beispielsweise Probleme bei der Kfz-Zulassung, beim Führerscheinerwerb oder beim Beantragen eines Führungszeugnisses. Zudem ist auch Ihr Personalausweis und gegebenenfalls Ihr Kraftfahrzeugschein zu ändern.
Zuständige Stelle
Meldebehörden der kreisfreien Städte; amtsfreien Gemeinde; des Amtes oder der Verbandsgemeinde