Berichtigung von Unkorrektheiten oder Unvollständigkeiten im Wählerverzeichnis.


Der Einspruch ist innerhalb der Einsichtsfrist vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl zu stellen.


Die Wahlbehörde entscheidet binnen drei Tagen über den Einspruch.


Wenn Sie das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig halten, können Sie Einspruch gegen das Wählerverzeichnis bei der Wahlbehörde einlegen. Über den Einspruch wird binnen 3 Tagen entschieden. Das Wählerverzeichnis wird von Amts wegen auch berichtigt, wenn das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig ist und die Mängel nicht Gegenstand eines Einspruchsverfahrens sind.


§ 24 BbgKWahlG, § 21 BbgKWahlV


Unterlagen zur Aufklärung des Sachverhaltes


Wählerverzeichnis ist erstellt und Unkorrektheiten wurden festgestellt.


Der Einspruch gegen das Wählerverzeichnis ist schriftlich oder zur Niederschrift innerhalb der Einsichtsfrist bei der Wahlbehörde zu stellen.


formlos


kreisfreie Stadt;

amtsfreie Gemeinde;

Amt;

Verbandsgemeinde