INformationen zur Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Bürgermeisterwahl


Sie können den Antrag bis spätestens zum 15. Tage vor der Wahl stellen (§ 15 Abs. 1 BbgKWahlV).


Die Wahlbehörde entscheidet innerhalb von drei Tagen.


Für jeden Wahlbezirk wird bei der Gemeinde ein amtliches Wählerverzeichnis geführt. Darin sind alle Bürger und Bürgerinnen eingetragen, die am Wahltag wahlberechtigt sind. Grundsätzlich gilt, Wahlberechtigte, die in der Gemeinde am 42. Tag vor der Wahl mit Hauptwohnsitz angemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen. Die Gemeinde sendet Ihnen spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung zu.

Hinweis: Die Wahlbenachrichtigung gilt auch für einen eventuell erforderlichen zweiten Wahlgang. Dieser wird nötig, wenn im ersten Wahlgang keiner der Bewerber oder Bewerberinnen die erforderliche Mehrheit erhalten hat.

Haben Sie keine Wahlbenachrichtigung bis zum 21. Tag vor der Wahl erhalten, sollten Sie sich bei Ihrer Gemeinde sofort vergewissern, ob Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Ist das nicht der Fall, können Sie die Eintragung beantragen.

Liegt bei Ihnen ein abweichender Sachverhalt vor, z.B. Zuzug in die Gemeinde nach dem 42. Tag vor der Wahl oder ständiger Wohnsitz als Nebenwohnung, wenden Sie sich bitte umgehend an die gemeindliche Wahlbehörde.


§§ 8, 23, 24, 63 BbgKWahlG

§§ 13, 14, 15, 17, 19, 20, 21, 22 BbgKWahlV


Personalausweis, ggf. Meldebestätigung


Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag

-  Deutscher oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist,

-  das 16. Lebensjahr vollendet hat,

-  im Wahlgebiet seinen ständigen Wohnsitz hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung im Bundesgebiet hat sowie

-  nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.


Sie können das Wählerverzeichnis vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl werktags während der allgemeinen Öffnungszeiten Ihrer Gemeinde einsehen.

Innerhalb dieser Frist können Sie auch eine Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen, um eingetragen zu werden. Sie können dies schriftlich oder persönlich (zur Niederschrift) bei der Gemeinde tun.

Ihr Antrag muss mindestens folgende Angaben enthalten und handschriftlich unterschrieben sein:

  • Vorname und Name
  • Geburtsdatum
  • genaue Anschrift
  • Formulierung "Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis"

Die Gemeinde prüft daraufhin die Voraussetzungen Ihrer Wahlberechtigung erneut. Ist eine Eintragung möglich, erhalten Sie schnellstmöglich eine Wahlbenachrichtigung. Sie können auch einen Wahlschein beantragen. Ist Ihr Antrag nicht erfolgreich, werden Sie unverzüglich benachrichtigt.


Schriftlich oder zur Niederschrift


Gemeindliche Wahlbehörde