Schwerbehinderte Menschen können einen Parkausweis beantragen.


Erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer zuständigen Straßenverkehrsbehörde über die Bearbeitungsdauer, da diese in den Behörden unterschiedlich ist und ggf. von der Art der Beantragung (persönlich oder online) abweicht.


Die Dauerausnahmegenehmigung wird für maximal fünf Jahre erteilt. Sie kann widerrufen werden.


Es können Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen in Form eines EU-Parkausweises („blauer Parkausweis“) gewährt werden.

Schwerbehinderte, die dem o.g. Personenkreis gleichgestellt sind (besondere Gruppen Schwerbehinderter) können Parkerleichterungen – begrenzt auf das Bundesgebiet – gewährt werden („orangefarbener Parkausweis“).

Der Parkausweis bietet eine Fülle von Parksonderrechten, z. B. das kostenfreie Parken in parkraumbewirtschafteten Gebieten.

Der Parkausweis ist personengebunden und darf nur im Beisein des oder der Berechtigten genutzt werden unabhängig vom benutzten Fahrzeug.


  • Antrag (bei der zuständigen Behörde anzufordern)
  • Kopie Schwerbehindertenausweis bzw. Kopie Bescheid des Versorgungsamtes
  • Kopie Personalausweis
  • aktuelles Lichtbild (nur für EU-Parkausweis)
  • ggf. Gleichstellungsbescheinigung des Versorgungsamtes
  • ggf. eine Vollmacht oder den Betreuerausweis

Es können ggf. weitere Unterlagen erforderlich sein.


  • Sie sind ein schwerbehinderter Mensch mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und verfügen über eine Fahrerlaubnis oder
  • Sie gehören einer der folgenden Personengruppen an:
    • blinde Menschen;
    • schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionsstörungen, wobei die zeitlichen Begrenzungen, die eine Betätigung der Parkscheibe voraussetzen, nicht gelten oder
  • Sie gehören einer der folgenden Personengruppen an:
    • schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen "G" und "B" und einem Grad der Behinderung von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken);
    • schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen "G" und "B" und einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane;
    • schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 60 vorliegt;
    • schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 vorliegt.

Der Antrag auf Ausnahmegenehmigung ist bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu stellen.


Genauere Informationen erhalten Sie auf der Website Ihrer zuständigen Straßenverkehrsbehörde.


Weiterführende Informationen finden Sie auf der Website Ihrer zuständigen Straßenverkehrsbehörde.


Die Ausnahmegenehmigungen gelten für das ganze Bundesgebiet.


die Straßenverkehrsbehörde des jeweiligen Landkreises oder der kreisfreien bzw. großen kreisangehörigen Städte


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