Dienstleistung
Ortswechsel von Denkmalen Genehmigung
Wenn Sie Denkmale von ihrem ursprünglichen Standort entfernen wollen, um sie an einen anderen Ort zu verbringen, benötigen Sie hierfür eine Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde.
Diese prüft vorab, ob die Durchführung einer derartigen Maßnahme möglich ist.
Planen Sie baugenehmigungspflichtige Maßnahmen nach der Brandenburgischen Bauordnung, wird die untere Denkmalschutzbehörde über das Bauaufsichtsamt im Baugenehmigungsverfahren beteiligt. In diesem Fall schließt die Baugenehmigung automatisch eine Änderungsgenehmigung von der zuständigen Denkmalschutzbehörde mit ein.
Kurztext
- Ortswechsel von Denkmalen Genehmigung
- vorherige Prüfung durch untere Denkmalschutzbehörde notwendig
- Antrag mit Unterlagen erforderlich (außer bei beantragter Baugenehmigung)
- keine Kosten
- Bearbeitungsdauer ca. 4 Wochen
- zuständig: untere Denkmalschutzbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte
Teaser
Für das Umsetzen von Denkmalen benötigen Sie eine Genehmigung von der unteren Denkmalschutzbehörde.
Erforderliche Unterlagen
Jede Maßnahme ist detailliert darzustellen. Sie sollten alle Unterlagen einreichen, die zur Beurteilung Ihres Vorhabens möglichst umfassend beitragen. Dies können sein:
- Pläne (z.B. Lage, Grundrisse, Ansichten, Schnittdarstellungen)
- Dokumentationen
- Fotografien
- Gutachten oder Voruntersuchungen
- Kosten- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen
Hinweis: Wenden Sie sich frühzeitig an die untere Denkmalschutzbehörde. Diese teilt Ihnen mit, welche Unterlagen für Ihr Genehmigungsverfahren erforderlich sind.
Voraussetzungen
Sie erhalten die Genehmigung, wenn:
- die Maßnahmen nach denkmalpflegerischen Grundsätzen erfolgen
oder
- überwiegende private oder öffentliche Gründe berücksichtigt werden müssen.
Verfahrensablauf
- Füllen Sie den Antrag entweder online aus oder drucken Sie sich das PDF-Formular aus.
- Fügen Sie alle nötigen Unterlagen hinzu.
- Reichen Sie die Antragsunterlagen rechtzeitig vor Beginn der geplanten Maßnahmen bei der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde ein.
- Per Post erhalten Sie dann die Genehmigung oder gegebenenfalls eine Information über die Ablehnung Ihres Antrags
Bearbeitungsdauer
4 Wochen nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen
Fristen
Erlöschen der Genehmigung
- bei nicht erfolgtem Baubeginn: 4 Jahre nach Genehmigung
- bei einer Bauunterbrechung von mehr als 2 Jahren
(einmalige Verlängerung um bis zu 2 Jahre auf schriftlichen Antrag)
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stelle
Zuständig im Land Brandenburg ist die untere Denkmalschutzbehörde der Landkreise und kreisfreien Städte