Hier erfahren Sie, ob die Möglichkeit besteht, kommunale öffentliche Räume für private, sportliche, kulturelle, politische oder auch gewerbliche Veranstaltungen zu nutzen.


Kommunen und Kreise verfügen oft über zahlreiche Liegenschaften bzw. Gebäude unterschiedlicher Nutzung. Dies sind hauptsächlich Verwaltungsgebäude, Schulen, Bürgerhäuser, Veranstaltungsräume, aber auch Wohngebäude, Grillhütten, Schwimmbäder, Sport- und Kulturstätten u. v. m.

Die Kommunen sind für die Bewirtschaftung der eigenen und angemieteten Gebäude zuständig.

Die Liegenschaftsverwaltung/das Gebäudemanagement der kommunalen Behörden ist für die vielfältigen Aufgaben im Bereich des Grundstückswesens zuständig.

Zu den Aufgaben der Liegenschaftsverwaltung einer Gemeinde oder eines Landkreise gehört die Verwaltung des bebauten und unbebauten kommunalen Grundbesitzes. Dazu zählen z. B. folgende Bereiche:

  • Bewirtschaftung der Liegenschaften,
  • Verwaltung von unbebauten Grundstücken,
  • Mietangelegenheiten,
  • Pachtangelegenheiten,
  • Erwerb und Verkauf von Grundstücken,
  • Instandhaltung der im kommunalen Eigentum stehenden Verwaltungs- und Schulgebäude sowie sonstiger Gebäude,
  • Verwaltung der kommunalen Friedhöfe und der kommunalen Straßen, Wege und Plätze.

In vielen Kommunen besteht die Möglichkeit, öffentliche Räume für private, sportliche, kulturelle, politische oder auch gewerbliche Veranstaltungen zu nutzen.


Eigenheimparzellen, Erbbaurecht, kommunale Grundstücke, Toiletten, Kleingarten, Kommunale Bauten, Grunddienstbarkeiten (soweit zu Lasten kommunaler Grundstücke), Kfz-Stellplatz, Gewerbe, Gebäudewirtschaft, kommunale Liegeschaften, Gewerbestandorte auf kommunalen Grundstücken, persönliche Dienstbarkeiten (soweit zu Lasten kommunaler Grundstücke), Pacht, Garagen, Kommunale Gebäude, ZGM, Kfz-Stellplätze