Wenn Sie eine Zweitwohnung im kommunalen Gebiet beziehen/besitzen, so wird diese auf Grundlage einer Zweitwohnungssteuersatzung besteuert.


Bemerkung: Je nach Kommune kann der Steuersatz bis zu 20 % der jährlichen Kaltmiete betragen. Steuerschuldner ist der Inhaber der Zweitwohnung. Inhaber können sein Eigentümer, Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte.

Die Höhe des Steuersatzes kann von der Lage abhängig sein.



Es gibt keine gesetzlich vorgeschriebene Bearbeitungsdauer.
Bearbeitungsdauer: 2 bis 4 Wochen

Wenn Sie an zwei verschiedenen Orten leben, besitzen Sie somit neben Ihrer Hauptwohnung eine Zweitwohnung. Diese wird auf Grundlage einer Zweitwohnungssteuersatzung besteuert. Die Höhe der Zweitwohnungssteuer und das Verfahren zur Erhebung und Festsetzung ergibt sich aus der jeweiligen Satzung. Dabei ist die Zweitwohnungsteuer eine örtliche Aufwandssteuer.


Zweitwohnungssteuererklärung (Erhebungsbogen zur Ermittlung der Zweitwohnungssteuer)


Sie beziehen/besitzen eine Zweitwohnung im Sinne der Zweitwohnungssteuersatzung im kommunalen Gebiet.


Sie reichen den Antrag zur Zweitwohnungssteuererklärung Festsetzung (Erhebungsbogen) bei Ihrer zuständigen Kommune ein. Anschließend erhalten Sie einen Steuerbescheid.


Widerspruch (nach § 12 KAG)


Falls Sie die Wohnung nicht selbst nutzen (z.B. Vermietung), dann müssen Sie keine Zweitwohnungssteuer zahlen.

Wie die Besteuerung von Zweitwohnungen (Nebenwohnungen) konkret ausgestaltet ist, richtet sich nach der jeweils einschlägigen Satzung der zuständigen Kommune. Dort sind mögliche Ausnahmen, wie beispielsweise zum Steuergegenstand oder zur Befreiung geregelt.


Landkreise, kreisfreie Städte, amtsfreie Gemeinden, Ämter


Wohnung, Zweitwohnung, Nebenwohnung, Steuer, Wohnsitz, Zweitwohnsitz