Sie haben sich innerhalb von 2 Wochen nach Auszug aus der Wohnung bei der Meldebehörde abzumelden. Sie können die Abmeldung bereits in der Woche vor Auszug aus der Wohnung vornehmen.


Wenn Sie aus Ihrer alleinigen Wohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich abmelden. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn Sie ins Ausland ziehen.

Ziehen Sie innerhalb Deutschlands um, müssen Sie sich nicht abmelden. Es genügt, wenn Sie sich bei Ihrer neuen Gemeinde anmelden.


Bestätigung des Wohnungsgebers

Land Brandenburg:

Personalausweis, ggf. vorläufigen

Personalausweis, Ersatz-Personalausweis, anerkannter und gültiger Pass oder Passersatzpapier


Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen abzumelden sind, aus deren Wohnung sie ausziehen.


Vorsprache bei der Meldebehörde oder Übersendung des Meldescheins


Formlose Antragsstellung möglich: ja


Kreisfreie Stadt, amtsfreie oder mitverwaltende Gemeinde, Amt (Meldebehörde)


Auswandern, Umzug ins Ausland